Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 13 (24.3.1868)
- Date
- 1868-03-24
- Page
- Seite 250 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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250 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, im Febr. (Privatmitth.) Der Geh. Commerzienrath Abraham Oppenheim in Cöln ist in den preußischen Freiherrnstand erhoben worden. Sein Bruder, Commerzienrath Simon Oppenheim, hat dieselbe Ehre seitens Oesterreichs erfahren. In Oesterreich giebt es bekanntlich der geadelten Juden, und zwar seit einem halben Jahrhundert, eine große Anzahl. Dagegen ist dies in Preußen das erste Beispiel und zwar dadurch verstärkt, daß der betreffende nicht einfach geadelt, sondern gleich zum Freiherrn erhoben worden. Die Leser dieses Bl. wissen, daß in demselben auf solche Dinge wenig Werth gelegt wird, da der Adel an sich schon eine dem Judenthume nicht entsprechende Institution ist*). Auch ersehen wir darin nichts weiter, als daß neben der Geburtsaristokratie auch die Geldaristokratie einen immer breiteren Platz einnimmt. Dem ungeachtet ist die Thatsache nicht ohne prinzipielle Wichtigkeit, da auch durch sie der Gleichberechtigung eine Conzession geschaffen worden, die wir als solche, aber als nichts Weiteres, dankbar annehmen. Man kann sich denken,, daß hierdurch, wie durch den Eintritt des Freiherrn v. Rothschild in das Herrenhaus, den Feudalen kein geringes Aergerniß gegeben worden, und verbreitete sich jüngst das Gerücht, daß die Junker im Herrenhause ihrem jüdischen Mitbruder eine ärgerliche Aufnahme bereitet haben, und als Gegensatz wird hervorgehoben, daß Se. Maj. der König ihm auf's Artigste begegnet ist. Es verräth sich dadurch, daß die Strömung in den höchsten Regierungskreisen doch eine andere ist als in den feudalen Kreisen, und dies ist immer eine willkommene Erscheinung. Dennoch drängt sich die Frage auf: wenn ein Jude ein .Peer, ein anderer ein preußischer Freiherr werden kann, warum soll ein Jude kein Kreisrichter und kein Sprach- und Rechenlehrer werden können? Und unwillkürlich fragt man weiter: soll die Finanz den Süden zu den höch¬ *) Wir haben die Frage: ob ein Jude als solcher den Adel annehmen könne, in einem Artikel S. 425. Jhrg. 186 t behandelt. Redaktion. sten Aemtern, die Intelligenz aber nicht zu den geringsten befähigt machen? Dresden, im Febr. (Privatmitth.) Als ein erfreulicher Beweis des regen Sinnes für die Förderung der jüdischen Wissenschaft und Heranbildung tüchtiger, zeitgemäß gebildeter Rabbiner und Lehrer dürste folgende Mittheilung nicht ohne Interesse sein. Zum ehrenden Andenken und im Sinne des in den Gelehrtenkreisen rühmlichst bekannten Schriftstellers, des sei. Simon Bondi, Verfassers des von den Kennern der rabbinischen Literatur hochgeschätzten und noch heute bedeutenden Werkes „0r Esther oder Beleuchtung der im Talmud, in den Targumim und Midraschim vorkommenden fremden, besonders lateinischen Wörter von Simon und Mardochai Bondi Dessau 1812", der auch als Vorsteher der israelitischen Gemeinde in Dresden seiner Zeit mit hingebendem Eifer und erleuchtetem Sinne sich derselben angenommen, so wie überhaupt ein für die Bildung, die Ehre und das Recht seiner Glaubensgenossen warm schlagendes Herz hatte, gründete dessen edle Tochter, Frau Rosalie Zunz, eine Stiftung, bestehend in zweitausend Thlrn. in preuß. 4% Rentenbriefen, deren Zinsen — 80 Thlr. jährlich — zu dem Zwecke bestimmt sind, einem Jünglinge der sich dem Studium der jüdischen Theologie widmet, sei es daß er zum Rabbiner oder zum Religionslehrer sich ausbilden will und ein deutsches Rabbiner- oder Lehrerseminar besucht, ein Stipendium zu gewähren. Zur Zeit wird besonders das Fränkelsche Rabbinerseminar in Breslau berücksichtigt. Der Petent hat sich an ein Mitglied des Comitö zu wenden, welches aus dem jedesmaligen Oberrabbinen <z. Z. Hrn. Dr. W. Landau), aus einem der Herren Vorsteher der Gemeinde (z. Z. dem Hrn. Commerzienrath M. A. Meyer), und aus einem Glieds der Familie Bondi lz. Z. d. Herrn Gemeindevorsteher Banquier Joseph Bondi) besteht, und ein Zeugniß des Directors der betreffenden Anstalt über Fähigkeit, genügende Vorbildung und Würdigkeit beizubringen. Zunächst werden Verwandte aus der Familie Bondi, Dresdner, dann Petenten aus dem Königreiche Sachsen und in Ermangelung solcher Deutsche überhaupt berücksichtigt. Das Stipendium wird auf drei oder vier Jahre gewährt, jedoch mit dem Vorbehalt, es jederzeit entziehen zu können, wenn etwa später eingetretene Un-