Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 13 (24.3.1868)
- Date
- 1868-03-24
- Page
- Seite 249 (sequence 7)
- Language
- German
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249 mußten wir den Gemeinden die Verpflichtung auferlegeu, die nöthigen Schulen auch zu errichten. Wenn wir ihnen andererseits je nach der Familienzahl eine Minimalsumme von Klassen vorgeschrieben, wurde ihnen andererseits die Freiheit gelassen, die Schulen nach Bedürfniß und nach Kräften auszudehnen. Wir erkannten die Notwendigkeit der confessionellen Volksschulen*) und waren bemüht, derselben in jeder Beziehung Rechnung zu tragen; wir erkennen, daß in dem zarten Alter der Empfänglichkeit in das Herz des lernenden Kindes der Keim des religiösen Gefühls gepflanzt werde, aber über das Maß des Nothwendigen hinaus konnten wir uns nicht veranlaßt sehen, andere Mittelschulen vorzuschlagen als solche, die bestimmt sind als Vorbereitungsschulen für Diejenigen, die sich dem Lehrer- oder Rabbinerstande widmen und hiezu eine nothwendige Summe hebräischer Wissenschaft sich aneignen müssen; wir projektiren somit eine bestimmte Anzahl Talmudthoraschulen, die aus Landesmitteln erhalten werden und die Bestimmung haben, dem zu errichtenden Rabbiner- und Lehrerseminar die mit den nöthigen Borkenntnissen versehenen Candidaten zu liefern. Wohl wissend, daß die besten Gesetze und die weisesten Bestimmungen nicht entsprechen können, wenn es an Organen mangelt, die deren richtige Befolgung überwachen, haben wir die Bestimmungen getroffen, daß der Localschulinspektor die Oberaufsicht zu führen, die Einhaltung der Verordnungen zu überwachen, in bestimmten Fristen an das Comitatschul-Jnspektorat zu referiren und in bezeichneten Fällen mit diesem vereint Beschlüsse zu fassen hat. Ist die Hebung und die Förderung des Volksschulunterrichts von höchster Bedeutung, so ist die Errichtung von Instituten, in denen Rabbiner und Lehrer gebildet werden, von keinen geringeren Männern zu schaffen, die, von echter Religiösität getragen, das Wort Gottes und die Principien der Moral in gebildeter Sprache vorzutragen berufen sind, die in dem Schatze der weltlichen Wissenschaft eher eine Stütze als ein Hinderniß *) Hierzu gab die Conferenz noch die Erklärung zn Protocoll, daß es wünschenswerth wäre, wenn die Volksschule hierzulande keine confessionelle sein würde, und die Aufgabe der Confessionen blos auf die Besorgung des Religionsunterrichtes sich zu beschränken hätte. Indem jedoch der Character sämmtlicher Volksschulen des Landes ein confessioneller sei, so stelle sich die Conferenz auch auf diesen Standpunkt. Corresp. ihres gottgefälligen Wirkens finden, — Lehrer zu bilden, die das nöthige Maß des Wissens sich angeeignet haben, um allen Anforderungen, die der Gebildete an ihren Beruf stellt, entsprechen zu können. Dies, Exc., sind Aufgaben, ohne deren Lösung die Erreichung des Zweckes, die Volksbildung und Volkserziehung zu befördern, eine illusorische bleiben würde. Von der unerläßlichen Wahrheit dieser Grundsätze geleitet, beantragen wir die Errichtung einer Rabbiner- und Lehrerbildungs-Anstalt, und haben die Grundrisse hierfür in der vierten Abtheilung genau verzeichnet. Wir wußten es, daß wir den verschiedenen Richtungen hierbei Rechnung zu tragen verpflichet sind; wir haben daher auch grundsätzlich jene Rabbinerschuleu, die schon bestehen, oder noch errichtet werden, als solche anerkannt, befürworteten die Subventiouirung mehrerer solcher, den Namen „Jeschibots" führenden aus Landesmitteln, anerkannten die durch dieselben bisher erworbenen Rechte; wir hatten hierbei vielleicht der Freiheit des Gewissens auf Kosten der fortschreitenden Civilisatiou zu große Concessionen gemacht, aber beseelt von dem Wunsche selbst den weitgehendsten Anforderungen gerecht zu werden, um jeder Veranlassung zu Unfrieden und Zwietracht aus dem Wege zu gehen, adoptirteu wir Bestimmungen, von denen wir überzeugt waren, daß sie in den betreffenden Kreisen beruhigend wirken und von dem Geiste der Eintracht und der Versöhnung, die die Mitglieder dieser Conferenz beseelten, Zeugniß ablegen sollten; — daß wir dieselben einer Oberaufsicht nicht entziehen konnten, liegt in den Grundbestimmungen, welche jede geordnete Staatsverfassung auf alle einzelnen Theile ausdehnt. Daß wir eine Feststellung von innerer Organisation, namentlich von Lehrplänen sowohl in den Volksschulen als den anderen Bildungsanstalten in diesem Elaborate nicht vornehmen konnten, werden Euer Excellenz gerechtfertigt finden; es möge dies die Aufgabe einer durch den Congreß hierzu berufenen Commission von erfahrenen Fachmännern sein. In der fünften Äbtheilung brachten wir Bestimmungen, die den Landesschulfonds betreffen. Euer Excellenz werden aus denselben ersehen, daß Prinzipien adoptirt wurden: daß die Erträgnisse dieses Fonds keinem andern als dem Schmzwecke zugewendet werden dürfen, und daß der Modus der Verwendung dem Volksunterrichte eine kräftige Stütze zu werden geeignet ist. Sal. Blum.