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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-03-24 · Heft 13 (24.3.1868) · p. Seite 248

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 13 (24.3.1868)
Date
1868-03-24
Page
Seite 248 (sequence 6)
Language
German
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248 bilden die israelitische Landesgemeinde, deren Generalversammlung den Centrallandes ausschuß wählt, welcher für Ungarn und dessen siebenbürgische T heile ein mit allen Erfordernissen der Autorität versehenes Organ sein würde, welches die israelitische Glaubensgeuossenschaft vor der Regierung vertreten und mit dessen Hilfe und Vermittelung die Regierung jene ihre Verfügungen, die im Interesse der Glaubensgenossen oder des Staates sind, in Ausführung bringen würde. Uebergehend auf die in den Paragraphen unseres Entwurfes enthaltenen speciellen Bestimmungen möge es uns gestattet sein, einige Bemerkungen hochachtungsvoll zu unterbreiten. Da nach dem gegenwärtigen Standpunkte unserer vaterländischen Gesetzgebung nur die gesetzlich reeipirten Confessionen die Gleichberechtigung und die confessionelle Autonomie genießen, bezüglich der israelitischen Confession aber bisher ein solches Gesetz noch nicht geschaffen ist, welches ihre Gleichberechtigung und Autonomie — obzwar es zufolge Gesetzartikels XVII a) 1867 als uns zugesichert betrachtet werden kann — inartikuliren würde: diese triftigen Motive haben die Conferenz bewogen, in Rücksicht, daß dieser Entwurf selbst nach dessen Feststellung durch den Congreß erst dann zum Gesetz werden kann, wenn der Reichstag ihn genehmigt und Se. Majestät sanktionirt haben wird — in den 1, 2 des organischen Statuts die Gleichberechtigung und Autonomie der israelitischen Confession als jene Basis zu erwähnen, auf welcher die gegenwärtige Organisation der israelitischen Glaubensgenossenschaft aufgeführt werden soll. Bei Normirung der Bestimmungen, welche die Organisation der Lokalgemeinde betreffen — tztz 4 bis 18 — haben wir nur die Hauptprincipien angedeutet, die bei der Regelung jeder einzelnen Cultusgemeinde unumgänglich nöthig sind, und haben es vermieden, detaillirte Bestimmungen aufzustellen, welche jede Cultusgemeinde, je nach ihren Lokalverhältnissen, auf Grundlage des Principes der Autonomie modificiren kann. Wir haben es aber für unerläßlich gehalten, die im tz 12 enthaltene Bestimmung als solche auszusprechen, die nach unserem Dafürhalten am geeignetsten erscheint, um beunruhigte Gemüther zu beschwichtigen, und zwischen den Parteien der sogenannten Orthodoxen und der dem Fortschritte Huldigenden, — auf Grund gegenseitiger Duldung die Aussöhnung herbeizuführen und zu befestigen. Schließlich können wir nicht umhin, Euer Excellenz offen zu gestehen, daß das gegenwärtige Elaborat der Conferenz als ein solches zu betrachten sei, welches zwischen den beiden divergirenden Ansichten ein ehrliches lebensfähiges Compromiß zu Stande zu bringen geeignet ist. — Gleichwie in unserem achtungsvollen Entwürfe die extremen Ansichten und Absichten der orthodoxen Partei nicht berücksichtigt werden konnten, so müssen wir erklären, daß in demselben auch nicht allen Anforderungen und Wünschen der Fortschrittspartei Genüge geleistet ist. Wir erachten es für nothwendig., diesen Charakter unseres Elaborates der weisen Beachtung Euer Excellenz umsomehr zu empfehlen, als voraussichtlich von Seiten beider extremen Parteianschauungen separate Vorschläge unterbreitet werden dürften, und als besonders von Seiten der sogenannten Orthodoxen die Bestrebung nicht ausbleiben wird, auch gegenwärtiges, im Wege gegenseitiger Koinpromisse zu Stande gekommenes Elaborat als ein auch den extremsten Theil der Fortschrittspartei befriedigendes Elaborat darzustellen, — obgleich letzteres nur jenes Minimum ihrer Postulate enthält, welches unbedingt nöthig ist, wenn die erhabenen Intentionen Euer Excellenz zum Wohle unserer Glaubensgenossenschaft und zur Ausrechthaltung der staatlichen Ordnung auf constitutionellem Wege in segensreiche Erfüllung gehen sollen. Bericht der israel. Conferenz die Organisation der Schulen betreffend. Euer Excellenz! Eine dritte, an Wichtigkeit und Tragweite den andern nicht nachstehende Aufgabe, die Verfassung eines israelitischen Schulstatutes war es, mit der Euer Exc. die versammelten Vertrauensmänner betrauten. Nach reiflicher und eingehender Berathung, die bestehenden Verhältnisse berücksichtigend, die Autonomie der Gemeinden, sowie die Freiheit des Gewissens schonend, aber dennoch den Zweck, die Förderung des Volksschulwesens im Auge behaltend, sind wir über folgende Bestimmungen übereingekommen, die wir hiemit als ein israelitisches Schulstatut als Vorschlag für den einzuberufenden Congreß Euer Exc. zu überreichen die Ehre haben. Eines der Grundprinzipien, die uns dabei geleitet haben, findet Ausdruck in dem ersten Paragraph, daß die allgemeine Landesschulverfassung ihre volle Giltigkeit auch auf die israelitischen Landesbewohner ausdehnt, und nur solche Bestimmungen wurden festgesetzt, die aus confessionellen Rücksichten eine Abweichung von den allgemeinen Gesetzen zu bilden berufen sind. Die allgemeine Schulpslichtigkeit als Grundgesetz anerkennend,

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