Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 13 (24.3.1868)
- Date
- 1868-03-24
- Page
- Seite 247 (sequence 5)
- Language
- German
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247 Mitbürger sich beim Zustandebringen des Fonds mit Vorliebe betheiligen wird. Ist doch die Liebe zur Wissenschaft und die Achtung vor den Trägern derselben von jeher ein Hauptzug dieses Stammes gewesen.' Der Minister aber hat dadurch, daß er dem Stipendiumfoud seinen Namen gab, sich ein neues großes Verdienst um die Israeliten Ungarns erworben. Und nun folgen hier die oberwähnten Motivenberichte: Bericht der israelitischen Conferenz bezüglich der Gemeinde-Organisation. Euer Excellenz! Unter den Aufgaben, die Ew. Excellenz uns zu dem Zwecke vorzubezeichnen geruht haben, damit unsere diesfälligen Arbeiten dem einzuberufenden Congreß in den von ihm zu lösenden Fragen betreffs der Gemeindeangelegenheiten zur Grundlage dienen können, geruhten Hochdieselben in erster Reihe zu erwähnen, daß wir einen Vorschlag ausarbeiten mögen für die Organisation der einzelnen Cultusgemeinden, sowohl bezüglich ihres Verhältnisses zu einander und zur gesummten israelitischen Glaubensgenossenschaft, als auch bezüglich jener Communität, mit welcher die einzelnen Gemeinden ein organisches Ganzes bilden. Indem nun der Gegenstand klar skizzirt ist und wir unser auf Grund der eingehendsten Berathung und allseitiger Diskussion ausgearbeitetes Elaborat: Das Statut für die innere Organisation der Israeliten in Ungarn und dessen siebenbürgischen Th eilen, hochachtungsvoll zu unterbreiten die Ehre haben, wollen Ew. Excellenz uns gestatten, daß wir die Prinzipien erwähnen, die uns bei diesem Elaborate zur Richtschnur gedient haben. Nachdem es als unbezweifeltes Recht anerkannt wurde, daß die israelitischen Bewohner des Landes die aus der vollen Gleichberechtigung hervorgehende und uns gesetzlich gebührende Autonomie faktisch ausüben können, wünschen wir eine solche Organisation zu schaffen, durch welche, indem wir die eigenthümlichen confessionellen Angelegenheiten unserer Glaubensgenossen uns stets vor Augen hielten, einerseits die volle autonome Freiheit sowohl dem Einzelnen als den Gemeinden gesichert, und jede Willkür oder unberechtigter Uebergriff unmöglich gemacht, andererseits aber bei der Regelung der Verhältnisse der Cultusgemeinden zu einander und zum Staate jeder Zwang nach centralistischer Schablone ferne gehalten werde. Hieraus ergibt sich, daß wir weder den Standpunkt der Consistorial-, noch den der Presbyterial-Kirchenordnung einnehmen konnten: jene nicht, weil sie zur centralistischen Bevormundung führen konnte; letztere nicht, weil die jüdische Religion die Hierarchie nicht kennt und auch den Schein einer solchen perhorrescirt. Autonome Freiheit neben Aufrechthaltung strenger Ordnung war das erste Grundprincip, welches wir befolgten. Das zweite mußten wir aus der Rücksicht auf die dermaligen socialen und culturgeschichtlichen Verhältnisse unserer Glaubensgenossen in diesem Lande schöpfen. Es ist allbekannt, daß unter den Israeliten Ungarns und Siebenbürgens in confessionellen Sachen divergirende Meinungen vorhanden sind, welche zu bedauerlichen Parteiungen den Grund geben. Das Hauptmotiv, welches den Zwiespalt anfacht und das Zustandekommen der so sehr wünschenswerthen Einigung verhindert, besteht darin, daß die eine Partei die Organisationsfrage mit der Sache der Reform in religiösen Fragen verwechselt, und befürchtet, daß der Congreß sich in eine Abänderung der Dogmen und des Ritus (Cultus) einlassen werde. Damit nun der Congreß seinen Hauptzweck — der dahin gerichtet ist, daß die administrativen und Schulangelegeuheiten der Glaubensgenossenschaft zweckmäßig geordnet werden — um so sicherer erreichen könne, hielten wir es für nothwendig, alle jene Fragen unberührt zu lassen, die von solcher Beschaffenheit sind, daß sie zur Erreichung jenes Hauptzweckes nicht wesentlich nothwendig, oder aber nicht genug reif sind, um von einer solchen Landesversammlung eingehend berathen zu werden, in welcher blos das weltliche Element — mit völliger Ausschließung der Rabbinen — vertreten sein wird; und enthielten wir uns insbesondere — was übrigens sehr nöthig wäre — eine Bestimmung darüber zu treffen, welche Qualifikationen Derjenige besitzen muß, der eine Rabbinerstelle einnimmt. Bezüglich des organischen Verbandes, den wir einerseits zwischen den Faktoren der Glaubensgenossenschaft, andererseits zwischen oiesen und den Negierungsorganen festzustellen suchten, erachten wir folgende Abstufung als die praktischste und zweckmäßigste. Die in den einzelnen Ortschaften wohnhaften Israeliten bilden die Localgemeiude; die in einem Comitate oder mehreren Comitaten befindlichen Lokalgemeinden bilden die Comitatsgemeinde; sämmtliche Comitatskultusgemeinden in Ungarn und Siebenbürgen