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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-03-17 · Heft 12 (17.3.1868) · p. Seite 232

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 12 (17.3.1868)
Date
1868-03-17
Page
Seite 232 (sequence 10)
Language
German
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232 stammenden Kinder in der christlichen Religion erzogen werden müssen. Bonn, 9. März. Das soeben erschienene Februarheft des „Centralblattes für die gesammte Unterrichts- Berwaltung in Preußen" enthält eine Reihe Ministerial-Rescripte, die merkwürdig in ihrer Art sind, da sie bei strenger Festhaltung des Systems doch — zwei „Ausnahmen" enthalten. Zulassung jüdischer Lehrer und Schulamts-Candidaten an höheren Unterrichts-Anstalten. g. Berlin, 24. December 1867. Auf den Bericht vom 10. März d. I. erwiedere ich dem Königlichen Provinzial-Schul-Collegium, daß, da die Anerkennung der Realschule in N. als Realschule erster Ordnung und die Zuerkennung der mit dieser Eigenschaft verbundenen Berechtigungen auf der Voraussetzung ihres Charakters als einer christlichen Schule beruht, die Anstellung jüdischer Lehrer an derselben weder von Seiten des Patronats noch von Seiten der betheiligten Bewerber selbst als ein Recht in Anspruch genommen werden kann. Es entsteht indessen die Frage, ob nicht unter den hier obwaltenden besonderen Verhältnissen im Weg der Dispensation eine Ausnahme von der Regel gemaebt werden könne? Der rc. N. functionirt bereits seit 7 Jahren als Hülfslehrer bei der Anstalt. Mißstände scheinen daraus nicht hervorgegangen zu sein. Der Magistrat bezeichnet ihn als einen vorzüglichen Lehrer; auch der Director der Anstalt scheint damit einverstanden zu sein. Das Königliche Provinzial-Schul-Collegium hat ihm einen bestimmten Kreis von Lehrgegenständen zugewiesen, bei deren Behandlung sein von dem religiösen Charakter der Schule abweichendes Glaubensbekenntniß zurücktritt. Es scheint kaum angenommen werden zu können, daß seine feste Anstellung als Lehrer größere Nachtheile in ihrem Gefolge haben werde, als seine fortgesetzte Hülfslehrerschaft. Sollte daher das Königliche Provinzial-Schul- Collegium auf Grund dieser längeren Bewährung des rc. N. der Ansicht sein, daß in dem vorliegenden Falle dem wiederholten Anträge des Magistrats ohne Schaden für die Anstalt, ausnahmsweise, unter Festhaltung des christlichen Charakters der Schule, nachgegeben werden könne, so will ich Dasselbe hierdurch ermächtigen, den N. ohne Consequenz für andere Fälle, ausnahmsweise zu bestätigen, rc. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, von Mühler. An das Königliche Provinzial-Schul-Collegium zu N. 0. 9855. d. Berlin, 24. December 1867. Auf den Bericht vom 2. September d. I. erwiedere ich dem Königlichen Provinzial-Schul-Collegium, daß, nachdem der Schulamts-Candidat Dr. N. sein Probejahr bei der Realschule in N. abgelegt hat, ihm ein Zeugniß hierüber um so weniger versagt werden kann, als der 8. 7 des Prüfungs-Reglements vom 12. December v. I. jüdischen Schulamts-Candidaten nur das Recht abspricht, auf Grund der bestandenen Prüfung ihre Zulassung zur Ablegung des Probejahres an einer dem christlichen Bekenntniß angehörigen höheren Unterrichts-Anstalt zu verlangen, rc- Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. von Mühler. An das Königliche Provinzial-Schul-Collegium zu N. II. 22236. c. Berlin, 24. December 1867. Auf die Vorstellung vom 31. October c. erwiedere ich Ihnen, daß, gleichwie evangelische Schulamts-Candidaten regelmäßig nur an evangelischen, und katholische Schulamts-Candidaten regelmäßig nur an katholischen Realschulen angestellt und zur Ablegung des Probejahres verstattet werden, ebenso jüdische Schulamts -Candidaten regelmäßig nnr an jüdischen Realschulen angestellt und zur Ablegung des Probejahres verstattet werden können. Dergleichen jüdische Realschulen bestehen zur Zeit zwei in Frankfurt a. Main. Der Ablegung des Probejahres bei einer dieser Schulen wird von Seiten der Aufsichtsbehörden kein Bedenken entgegenstehen. Hiernach mögen Sie erwägen, ob Sie Sich zur Ablegung des Probejahres in Frankfurt a. M. melden wollen.*) Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, von Mühler. An den Schulamts-Candidaten Herrn Lr. N. zu N. 6. 9866. *) Was würde für ein Rath ertheilt worden sein, wenn Frankfurt nicht preußisch geworden? Red.

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