Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1868)
- Date
- 1868-03-17
- Page
- Seite 227 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3226635-3226648--25888-3261404- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
227 §. 24. Vor Beginn der Abstimmung nennt jeder Wähler, der einen Candidaten vorgeschlagen hat, zwei Vertrauenspersonen aus der Mitte der anwesenden Wähler und die derart seitens sämmtlicher candidirenden Benannten bildeo nebst dem Wahlpräses und Schriftführer die Scrutincommission. Der Schriftführer hat jedoch in derselben kein Stimmrecht. Dem ganzen Wahlakte hat ein von dem Comitate abgeordnetes lestimonium legale beizuwohnen. §. 25. Die Abstimmung erfolgt öffentlich in der Weise, daß die Scrutincommisiion den Namen jedes einzelnen Wählers zugleich mit seinem Votum aufzeichnet. Auch die Zählung erfolgt durch das Scrutincomitö öffentlich. In jenen Gemeinden, in denen mehrere Congreßdeputirte zugleich zu wählen sind, erfolgt die Abstimmung durch persönliche Uebergabe von Stimmzetteln, die seitens des Scrutincomits mit dem Namen des Stimmenden bezeichnet werden. §. 26. Die begonnene Abstimmung wird insolange ununterbrochen fortgesetzt, als sich noch Wähler melden. tz. 27. Wenn sich nach Schluß der Abstimmung für einen der Candidaten eine absolute Stimmenmehrheit ergibt, wird derselbe sofort als gewählter Congreßdeputirter proclamirt. Hat keiner der Candidaten die absolute Majorität erlangt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Candidaten statt, die die höchste Stimmenzahl haben. — Ist es wegen der großen Zahl der Wähler nicht möglich diese engere Wahl noch an demselben Tage zu beendigen, so wird dieselbe am folgenden Tage begonnen und ununterbrochen fortgesetzt. — Derjenige der beiden Candidaten, welcher bei der zweiten Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wird sofort als gewählter Congreßdeputirter proclamirt. §. 31 Jedermann kann seine Stimme nur persönlich abgeben. §. 32. Die Wähler dürfen bei der Conskriptivn und Wahl keinerlei Waffen bei sich führen. §. 33. Die Mitglieder der Conskriptionsnnd Skrutin-Commissionen stehen unter dem besonderen Schutze des Gesetzes und jede ihnen zugefügte Verletzung wird strafgerichtlich geahndet. §. 34. Die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung steht sowohl bei der Conscription der Wähler als der Wahl dem exmittirten Präses zu, der im Nothfalle auch über das Einschreiten der bewaffneten Macht verfügen kann. §. 39. Bezüglich jener Wahlen, deren Giltigkeit aus welchem Grunde immer angefochten wird, entscheidet der Congreß. — Kassirt derselbe eine Wahl, so ordnet er selbst die erforderliche Neuwahl im Wege des Centralausschuffes an. §. 40. Die Mitglieder des Centralausschusses und alle sonstigen bei dem Wahlgesetze funktionirenden Personen haben auf Diurnen keinen Anspruch. Deren Reiseauslagen und sonstigen Kosten trägt die Gesammtheit der israelitischen Bewohner des Landes. Die hierzu erforderlichen Summen streckt das Ministerium für Cultus und Unterricht den Centralausschüssen aus dem isr. Lanvesschulfonde unverzinslich vor. Die Gesarumtheit der isr. Landesbewohner ist verpsiichtet diesen Betrag innerhalb zweier Jahre vom Zusammentreten des Congreffes zu erstatten. Die Centralausschüsie haben über die verwendeten Summen dem Ministerium für Cultus und Unterricht genaue Rechnung zu legen. 8. 41. Der Congreß hält seine Sitzungen in Pest in dem vom Ministerium für Cultus und Unterricht angewiesenen Lokale, und sind seine Sitzungen öffentlich. Derjenige Vertrauensmann, welcher bereits in der 1. unter dem Präsidium des Hr. Ministers stattgefundenen Sitzung beantragt hatte, daß die „altgläubigen" und die „neugläubigen" Mitglieder der Conferenz gesondert berathen und arbeiten mögen, kam, wie dem „P. L." berichtet wird, auf diese seine Aeußerung wieder zurück. Er behauptete, daß die Mitglieder der Conferenz nicht 24 Stunden Zeit gehabt hätten, um den Entwurf zu studiren, und daß er im Namen seiner Gesinnungsgenossen nach Schluß der Conferenzen ein Votum separaium einbringen werde. Der Berichterstatter bemerkt, daß die Debatte über den Entwurf des Wahlstatutes, welchen jedes Conferenzmitglied im lithographischen Abzüge in Händen hatte, volle vier Tage in Anspruch nahm, es daher an Bedenkzeit nicht fehlte. Ein anderes Conferenzmitglied erwähnte, daß derselbe Vertrauensmann in der gestrigen Sitzung gleichfalls im Namen angeblicher Gesinnungsgenossen ein Votum sepsratuw eingebracht, und nachdem sich über die Frage des Vorsitzenden Niemand als „Gesinnungsgenosse" bekennen wollte, wieder zurückgezogen habe. Seine Excellenz sagte, daß es Jedem freistehe, in seinem eigenen Namen ein Votum separatum einzubringen, und stellte an den betreffenden Herren die