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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-03-17 · Heft 12 (17.3.1868) · p. Seite 226

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 12 (17.3.1868)
Date
1868-03-17
Page
Seite 226 (sequence 4)
Language
German
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226 ^Der zweite Punkt, welcher uns auffällig ist, betrifft die Hinausschiebung der Einberufung des Congresses auf den Monat November. Die Conferenz wird ohne Zweifel ihre guten Gründe dafür haben; da jedoch die Festsetzung eines solch fernen Termins Vielen unbegreiflich erscheint, so wäre die Veröffentlichung der hierfür maßgebend gewesenen Motive angezeigt gewesen. Nach Vorlesung des oben mitgetheiten Berichtes ließ der Herr Minister auch das Wahlstatut selbst verlesen und wurde an demselben, wie der „Ungarische Lloyd" mittheilt, auf den Wunsch Sr. Exc. blos einige unwesentliche Correctur vorgenommen. Wir stellen hiermit, hochgeehrter Herr Redacteur, den Text des Elaborat's ebenfalls zu Ihrer Verfügung. Wir geben hier diejenigen §jj. des Entwurfes wieder, welche von allgemeinem Interesse sind: §. 1. Dieses Statut hat einzig und allein für den gegenwärtigen Congreß Geltung. §. 2. Wähler sind alle Israeliten männlichen Geschlechtes, die großjährig und in irgend einem Orte des Landes zuständig sind und weder unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt, noch in einem Dienstbotenverhältniffe stehen oder sich von Taglohn ernähren. Ausgenommen sind: a) Besoldete Beamte einer Cultusgemeinde; b) diejenigen, die wegen Diebstahl, Veruntreuung, Betrug, Mord, Raub, Brandlegung oder eines anderen aus Gewinnsucht begangenen Verbrechens gerichtlich verurtheilt worden; e) Kridatare, so lange der Concurs nicht aufgehoben ist; ä) diejenigen, die innerhalb des laufenden Kalenderjahres eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, oder notorische Bettler. daß durch den Einfluß von Rabbinen ganze Gemeinden die Wahl verweigern, wozu die politischen Vorgänge in Oesterreich während des letzten Jahrzehenvs Vorbilder genug liefern. Die Hinausschiebung des Congreffes auf den November giebt zu derartigen Wühlereien einen weiten Spielraum. Wir glauben daher, daß die Versammlung bei bester Absicht hiermit doch einen Fehlgriff gethan. Andererseits jedoch wollen wir den ungarischen Rabbinen die Mahnung nicht vorenthalten: hier habt ihr ein warnendes Beispiel von dem, was die bisherige Verfahrungsweise der meisten unter euch bewirkt hat und in in welchem Lichte ihr der Intelligenz eurer eigenen Glaubens- und Landesgenossen erscheint. Die Redaktion. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in dem Wahlbezirke ausüben, in welchem er zuständig ist. §. 3. Wählbar ist jeder Wähler, der einer der Landessprachen in Wort und Schrift mächtig ist. Wer wählbar ist, kann nicht nur in seinem eigenen Wahlbezirke, sondern auch in jedem anderen Wahlbezirke gewählt werden. § 4. Der Congreß besteht aus 220 Vertretern, die als Repräsentanten der gesammten israelitischen Glaubensgenoffenschaft in Ungarn und Siebenbürgen anzusehen sind, und sämmtlich gleiches Stimmrecht haben. Dieselben vertheilen sich folgendermaßen: (folgt die Aufzählung der Gemeinden und Comitate) tz. 5. Die im §. 4 aufgezahlten einzelnen Gemeinden werden nicht in Wahlbezirke getheilt; jeder Wähler stimmt für so viele Vertreter, als die Gemeinde zu entsenden hat. Diejenigen im §. 4. aufgezählten Comitate hingegen, welche mehr als einen Vertreter zu wählen haben, werden in ebenso viele Wahlbezirke getheilt, als Vertreter auf sie entfallen. Die folgenden §§. enthalten die Bestimmungen über die Wahlen von Centralausschüssen, welche die Wählerlisten anzufertigen und zu beurtheilen haben, sowie über das Verfahren, welches dabei eingehalten werden soll, ferner über die Wahlen selbst. § 22. Zur Abgabe einer Stimme ist bei der Wahl nur Derjenige berechtigt, dessen Name in der Wählerliste verzeichnet ist, und der das von der Conscriptionscommission ihm ertheilte Zertifikat vorzeigt. Wer diesen beiden Bedingungen entspricht, ist unbedingt zur Abstimmung zuzulassen. §. 23. Wird nur eine Person als Kandidat in Vorschlag gebracht, oder scheint sich für Einen von mehreren Vorgeschlagenen die überwiegende Majorität auszusprechen, so hat der Wahlpräses an die Wähler die Frage zu richten, ob sie den durch ihn benannten Candidaten als mittelst Acclamation gewählt proklamiren, oder zur Abstimmung schreiten wollen? Im Falle zehn der anwesenden Wähler die Abstimmung verlangen, so muß zu dieser geschritten werden. Im anderen Falle erklärt der Wahlpräses die Wahl für geschloffen, und die betreffende Person für gewählt. In jenen Gemeinden, wo mehrere Vertreter zugleich zu wählen sind, entfällt diese Frage des Wahlpräses und muß in jedem Falle mit der Abstimmung vorgegangen werden.

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