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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-03-17 · Heft 12 (17.3.1868) · p. Seite 225

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 12 (17.3.1868)
Date
1868-03-17
Page
Seite 225 (sequence 3)
Language
German
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225 bezüglich der Veristcation der Mitglieder, dann der Beschlußfähigkeit und Constituirung des Congresses provisorische Anordnungen zu treffen haben würden. Eine andere Frage, mit welcher wir uns eingehender beschäftigen, war jene, ob die Mitglieder des Congresses auf Diäten Anspruch haben sollen oder nicht. Für beide Ansichten sprechen gewichtige Gründe. Wir wollen hierüber keine Meinung abgeben, sondern lediglich die Frage angeregt haben, deren Entscheidung wir der Weisheit Euerer Excellenz anheimstellen. Was endlich die Zeit der Eröffnung des Congresses betrifft, so geht unsere ergebenste Meinung dahin, daß es am zweckmäßigsten wäre, denselben für den Anfang des Monats November einzuberufen." Wie die Blätter berichten, erklärte sich der Herr Minister mit den im vorstehenden Referate niedergelegten Grundsätzen einverstanden; nur die Diätenfrage werde seiner Meinung nach durch den Congreß selbst zu entscheiden sein. Zwei Punkte des hier mitgetheilten Motivenreferats sind es, auf die wir uns eine Bemerkung gestatten. Der erste ist die Ausschließung der besoldeten Cultusgemeinde- Beamten von dem activen und passiven Wahlrechte. Was das active Wahlrecht betrifft, so scheint uns diese Ausschließung ganz und gar unbillig, und die Begründung derselben nicht stichhaltig; denn wenn auch nicht geleugnet werden kann, daß, wie der Bericht besagt, „die Stellung der besoldeten Gemeindebeamten eine solche ist, daß dieseben gegen den Einfluß der Vorsteher und angesehneren Mitglieder der Gemeinde nicht hinreichend gesichert sind", so darf deßhalb den Cultusbeamten im allgemeinen doch nicht die moralische Unabhängigkeit abgesprochen und vorausgesetzt werden, daß sie sich in allem und jedem in's Schlepptau werden nehmen lassen. Und angenommen, aber nicht zugegeben, die Mehrzahl der Cultusbeamten müßte gegen ihre bessere Ueberzeugung stimmen, kann man nicht auch mit mindestens eben so großer Gewißheit supponiren, daß es unzählige abhängige, ja feile Nichtbeamten giebt, die sich ohne große Ueberredungskunst, bei Gelegenheit der Wahlen beeinflussen und zu willigen Werkzeugen gebrauchen lassen, wie dies die Erfahrung bei den Landtagswahlen zum Beisp. lehrt. Wir können demnach die Ausschließung der Cultusbeamten vom activen Wahlrechte nur als eine ungerechtfertigte Bevormundung derselben auffassen. Es wäre von Interesse, wenn Sie, hochgeehrter Herr Revacteur, Ihre diesbezügliche Ansicht äußern würden. Die Motivirung der Entziehung des passiven Wahlrechtes dagegen finden wir schon eher gerechtfertigt, und steht zu hoffen, daß der Congreß aus solchen Männern zusammengesetzt sein.werde, die auch bei der Feststellung des Verhältnisses zwischen der Gemeinde und ihren Beamten volle Unparteilichkeit an den Tag legen werden.*) *) Daß unser geschätzter Herr Correspondent die Movirung für die Entziehung des passiven Wahlrechts schon eher gerechtfertigt findet, macht es uns schwer, selbst, nur ein unmaßgebliches Urtheil über diese Ausschließung aller besoldeten Gemeindebeamten vom activen und passiven Wahlrecht abzugeben. Denn er giebt selbst damit zu, daß es praktische Gründe gebe, aus welchen man besoldete Gemeindebeamte und besonders die Rabbinen im Congresse nicht haben will. Nur scheinen uns die Gründe nicht mit völliger Offenheit ausgesprochen zu sein. Was man auch sage, so bleibt das Schulwesen, weil es hier als ein confessionelles auftritt, und von der Berathung über dasselbe die Fragen über die Unterrichtsgegenstände und den Lehrplan nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ohne religiösen Inhalt. Vielmehr scheint die Furcht obzuwalten, daß die Rabbiner den Congreß allzusehr zu beeinflussen versuchen würden, daß sie gerade Parteien im Congresse schaffen und anführen, und so das gemeinsame Werk beeinträchtigen würden. Hierzu geben die Vorgänge in Ungarn während der letzten Jahre Veranlassung genug. Demungeachtet können wir uns nur gegen die ganze Ausschließung aussprechen. Ist einmal das allgemeine Stimmrecht als alleinige Basis des zu berufenden Congresses aufgestellt, so liegt darin ein unveräußerliches Recht jedes Jndividiums anerkannt, das allein durch allgemeine und bestimmte Unfähigkeit, wie Verbrechen, Nichtbefähigung sich aussprechen zu können, aufgehoben zu werden vermag, und die Entziehung des Wahlrechts ist daher eine Ungerechtigkeit. Jede liberale städtische Gemeindeordnung schon schließt von dem Wahlrechte keinen besoldeten Communalbeamten aus, obgleich deren Verhältnisse zur Commune von der Stadtrepräsentanz zu ordnen sind, und so auch die Kreis-Provinzen und Landtagswahlordnungen. Wir Juden sollten doch am wenigsten, nachdem wir soeben in den allgemeinen Rechtskreis eingetreten sind, schon wieder in unseren eigenen Kreisen Beschränkungen und Ausschließungen statuiren. Bei einer so großen Anzahl von Congreßmitgliedern kann zuletzt die Gegenwart einiger bezahlter Gemeindemitglieder keine große Bedeutung haben. Aber auch von praktischer Seite wird die Folge sein, daß die Ausgeschlossenen nur um so mehr auf die Wahlen zu influiren suchen werden, daß sie außerhalb des Congresses gegen denselben wühlen, ihn möglichst untergraben werden, während sie, haben sie Zutritt zum und Antheil am Congreß, den Bestand desselben stützen würden. Es soll uns gar nicht wundern, wenn wir nächstens hören, 12*

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