Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1868)
- Date
- 1868-03-17
- Page
- Seite 224 (sequence 2)
- Language
- German
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224 beraumte auf vorgestern, den 25., wieder eine Berathung unter seinem persönlichen Vorsitze an. In derselben verlas der Berichterstatter, Advocat vr. Moritz Mezer, den Entwurf des Wahlstatuts nebst dem Motivenberichte, aus welchem letzteren, vermöge seines hochinteressanten Inhaltes, hier die Hauptstellen Platz finden mögen. „An der Spitze unseres Operates haben wir jene Worte Ew. Ezcellenz wiederholt, wonach dieses Wahlstatut nur für diesen einzigen Fall Gültigkeit haben soll. Dies wird unseren Glaubensgenossen zur Beruhigung darüber dienen, daß das hohe Ministerium mit der Publication dieser Wahlordnung nur einer unabweislichen Nothwendigkeit sich fügte, aber nicht beabsichtigt, für die Zukunft jenes Recht der israelitischen Confession zu schmälern, wonach dieselbe unter Wahrung der Oberaufsicht des Staates sich ihre Statuten selbst zu schaffen befugt ist. Bei der Bestimmung der Wahlfähigkeit diente uns als leitender Grundsatz die ebenfalls von Ew. Excellenz abgegebene Erklärung, wonach es Ihr Wunsch sei, daß in dem Congresse jeder israelitische Staatsbürger seine eigene Vertretung zu sehen berechtigt sei. Wir haben daher auch die Wahlfähigkeit an keine Bermögensqualification geknüpft, sondern dieselbe auf alle großjährigen und selbstständigen israelitischen Staatsbürger ausgedehnt. Von den Ausnahmen glauben wir nur eine einzige motiviren zu müssen: die Ausschließung der bezahlten Cultusgemeindebeamten. Dies haben wir nicht deshalb gethan, weil in den Wahlstatuten der einzelnen Cultusgemeinden dieser Satz ebenfalls enthalten ist, und an den Wahlen der einzelnen Cultusgemeinden nach alter Sitte die besoldeten Gemeindebeamten ebenfalls nicht theilnehmen. Nicht dies war unser Motiv, denn es ist ein bedeutender Unterschied zwischen der Wahl der Vorstände der einzelnen Cultusgemeinden, also der Amtsvorgesetzten der betheiligten Beamten, und zwischen der Wahl der Vertreter im Congresse. Wir mußten jedoch in Betracht ziehen, daß bei dem ungeordneten Zustande unserer Gemeinden auch die Stellung der besoldeten Gemeindebeamten eine solche ist, daß dieselben gegen den Einfluß der Vorsteher und angesehneren Mitglieder der Gemeinde nicht hinreichend gesichert sind, und daher konnten wir auch die besoldeten Gemeindebeamten ihrer Mehrzahl nach nicht als hinlänglich unabhängig betrachten. Anderseits mußten wir auch berücksichtigen, daß der Congreß, wenn er unsere Gemeindeverhältnisse regelt, solche Bestimmungen festsetzen wird, welche auf die künftige Gestaltung des Verhältnisses zwischen der Gemeinde und den Gemeindebeamten nicht geringen Einfluß ausüben werden, und so konnten wir auch die besoldeten Cultusgemeindebeamten als betheiligte Parteien ihrer großen Mehrzahl nach nicht als hinlänglich unbefangen betrachten. Insbesondere sind die Rabbiner jene Cultusgemeindebeamten, um derenwillen wir diese Ausnahme 'machen mußten. Nicht als ob wir die Fähigkeiten, die Fachkenntniß und Liebe zur Sache von Seite der Rabbiner nicht hinlänglich zu würdigen im Stande wären. Allein wir verzichteten lieber auf jene Unterstützung, auf welche wir von Seite der Rabbiner hätten rechnen können, um durch eine Zusammensetzung des Congresses aus ausschließlich weltlichen Elementen eine neuerliche Garantie dafür zu bieten, daß diese rein weltliche Versammlung sich lediglich mit den Verwaltungs- und Schulangelegenheiten unserer Confession, und nicht auch mit religiösen Fragen beschäftigen werde. Die Beruhigung der öffentlichen Meinung über diesen Punkt ist so wichtig, und für den Erfolg der weiteren Schritte so sehr entscheidend, daß diesem Argumente gegenüber unter uns gar keine Meinungsverschiedenheit obwalten, konnte, daß wir den Ausschluß besoldeter Cultusgemeindebeamten aus dem Kreise der Wähler Ew. Exc. einstimmig in Vorschlag zu bringen in der Lage sind. Das passive Wahlrecht haben wir nur an eine einzige Bedingung geknüpft, nämlich an jene, daß der'Gewählte sich in einer der Landessprachen in Wort und Schrift gehörig auszudrücken im Stande sei, denn wir sind überzeugt, daß an einer Versammlung, welche berufen sein wird über das Schicksal unserer gesummten Lehranstalten zu berathen und zu beschließen, derjenige keinen Antheil nehmen könne, der nicht auf einer solchen Bildungsstufe steht, daß er mindestens lesen und schreiben könne. Die Anzahl der Mitglieder des Eongreffes haben wir auf 220 festgesetzt." „Noch einige Fragen müssen wir berühren, welche allerdings außerhalb des Kreises des Wahlstatuts liegen. Die erste bezieht sich auf die Nothwendigkeit, daß Ew. Excellenz, so lange nicht der 'Congreß selber eine den Modus der Berathungen regelnde Hausordnung schafft, bezüglich der ersten Aufgaben des Congresses, bezüglich der Wahl des Präsidiums und der Schriftführer,