Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 11 (10.3.1868)
- Date
- 1868-03-10
- Page
- Seite 210 (sequence 10)
- Language
- German
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210 Standpunkt dahin, daß es nicht darauf ankommen könne, bei Gelegenheit der' Beschlußfassung über ein Wehrgesetz auf anderweitige Anstalten und die Erfordernisse dazu einzuwirken, sondern darauf, Bedingungen festzustellen, unter welchen die Angehörigen solcher Anstalten ein Anrecht auf zeitweise Befreiung haben sollen. Was nun die Rabbinats-Candidaten betreffe, so habe er sich — im Gegensatz zu seiner im Ausschuß vertretenen Meinung — neuerlich überzeugt, daß für einen solchen allerdings das Gymnasial-Absolutorium gefordert werden müsse, und zwar nicht blos, wie Hr. v. Bomhardt nachgewiesen, gemäß dem §. 34 des Judenediktes von 1813, sondern auch gemäß einem von israelitischen Cultnslehrern herrührenden, am 10. März 1829 regierungsseitig genehmigten Bildungsplanes für Rabbiner, welcher in seinem tz. 3 ausdrücklich das Erforderniß klassischer Studien aufstelle. Wer also Rabbinatskandidat sein wolle, müsse demnach allerdings ein Ghmnasial-Absolutorium besitzen. Im Uebrigen erlaube er sich die Anfrage an die Staats-Regierung, wie sie sich zu dieser Frage und überhaupt zu den Modificationen, welche vorliegen, stelle? Dagegen hält Frhr. v. Zu-Rhein, gestützt auf eine in Würzburg erschienene, von namhaften jüdischen Gelehrten herrührende Broschüre, dafür, daß es der gewöhnlichen humanistischen Studien für einen Rabbiner nicht bedürfe, da dieser durch andere Sprachstudien rc. dieselben reichlich ersetze und der Besuch der Gymnasien für ihn gänzlich fakultativ bleiben könne; er sei also für den Ausschußantrag. Der Minister des Innern, die Frage des Herrn v. Harleß, welche nicht in seinen Ressort einschlage, so weit es ihm möglich, beantwortend, bemerkt, daß das Cultusministerium in der vorligenden Frage stets eine neutrale Haltung eingenommen habe; ihm sei keine ministerielle Entschließung bekannt, welche bezüglich der Bildung der Rabbiner bestimmte Vorschriften gebe. Er selbst, der Minister, würde sich für die Modifikation des Grafen Lerchenfeld erklären, welche für Alle gleiches Blaß anzuwenden erlaube. Denn das müsse man doch berücksichtigen, daß, wenn man von den Rabbinatskandidaten Gymnasialstudien verlange, man sie auch von den Zöglingen der Missionsanstalten werde fordern müssen, welche einen Vorzug um so weniger in Anspruch nehmen könnten, als sie ihre Dienste dem fernen Ausland widmen wollen, während die israelitischen Geistlichen einer heimischen Religionsgesellschaft dienen, v. Harleß: Allerdings haben unsere Missionszöglinge, welche wir zu den Wilden in Amerika entsenden, keine Gymnasialstudien zu machen; für eine Mission zu alten Culturvölkern, nach Asien etwa, wären socke unerläßlich, aber bei den Wilden in Amerika sind sie unnütz. Uebrigens sind die Missionäre zwar nicht innerhalb Bayern's, aber doch für ihre heimische Kirche thätig. Um jedoch den nachgewicsenen gesetzlichen Standpunkt zu bezeichnen und festzuhalten, erlaube ich mir, meinerseits den Antrag zu stellen, zu setzen: „Rabbinatskandidaten nach vorschriftsmäßigem Besuch einer öffentlichen Stndienanstalt (tz. 34 des Ediktes vom 10. Juni 1813). wenn sie sich rc." v. Dinkel unterstützt diesen neuen Antrag; das Thatsächliche sei, daß die meisten Rabbinatskandidaten wohl Studienanstalten besuchen, nicht aber sie förmlich absolviren; er errinnere sich, daß gleichzeitig mit ihm ein sehr angesehener Rabbiner das Gymnasium frequentirte, aber nur als Hospitant, indem er in zwei Jahren die sämmtlichen vier Klassen durchmachte. Die Harleß'sche Modification entspreche also dem Gesetze und zugleich dem thatsächlichen Zustand. Durch die Abstimmung wird zuerst der Antrag des Grafen Lerchenfeld abgelehnt, sodann der des Grafen Bothmer angenommen, womit der des Hrn. v. Harleß entfällt. Somit ist also der Beschluß der Abgeordnetenkammer wieder hergestellt, und ein Rabbinatskandidat muß das Gymnasium absolvirt haben, um von der Wehrpflicht frei zu sein. Wie ich schon in meinem früheren Briefe bemerkte, hat diese Bestimmung eine größere Tragweite, als es im ersten Augenblick scheint, besonders nach innen. Vielleicht hört auch mit diesem Beschlüsse das Coquettiren der bisherigen Cultusministerien, nicht mit der jüdischen Orthodoxie, sondern mit der bornierten Orthodoxie in Bayern auf. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, im Febr. lPrivatmitth.) In diesen Tagen feierte die israelitische Kindcrbewahr-Anstalt in Wien ihr fünfundzwanzigjähriges Bestehen und der Lehrer dieser Anstalt, Herr A. S. Fischer, ließ hierzu eine Broschüre erscheinen: „Anregung zur Errichtung eines Bildungskurses für Gehilfinnen an Bewahranstalten, Bonnen und Kindermädchen." Der Verfasser entwickele