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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-03-10 · Heft 11 (10.3.1868) · p. Seite 209

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 11 (10.3.1868)
Date
1868-03-10
Page
Seite 209 (sequence 9)
Language
German
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209 sich gutachtlich zu äußern: ob die Aufhebung der Vorschrift des §. 20 Lift. D. der Verordnung vom 1. Juni 1833 und der die Erweiterung dieser Vorschrift betreffenden Allerhöchsten Cabinetsordre vom 24. Juni 1844 zulässig und empfehlenswerth erscheine, event. unter welchen etwa in öffentlichem Interesse erforderlichen Modalitäten. Aus Bayern, im Februar. (Privatmitth.) Meinem Versprechen gemäß sende ich Ihnen einige auszügliche Mittheilungen über die Verhandlungen in beiden bayerischen Kammern betreffs der Befreiung der Rabbinatscandidaten von der allgemeinen Wehrpflicht. In der 47. Sitzung der Abgeordnetenkammer kam auch der 12. Artikel des neuen Wehrgesetzes zur Verhandlung. Art. 12 lautet: Zeitweise sind von der Wehrpflicht befreit lj katholische und protestantische Studirende der Theologie, welche sich durch ein Zeugniß der theologischen Facultät, sowie Rabbinatscandidaten, welche sich durch Zeugniß eines im Königreich angestellten Rabbiners und der betreffenden Cultusgemeinde als solche ausweisen u. s. w. Hiezu sind drei Modificationen eingebracht; 1. vom Cultusministerium: statt „der theologischen Facultät" zu setzen „der ^Universität und des Lyceums," weil es an letzterem theologische „Curse" (nicht „Facultäten") gebe; 2. von Dr. Schneider, in der Mitte einzufügen: -„dann von Novizen in inländischen Klöstern, welche durch Zeugniß ihrer Oberen sich ausweisen," weil in manchen Klöstern die Theologie Studirenden, ohne Universität oder Lyceum zu besuchen, bis zum Doctorat ausgebildet würden; und 3. vom Abg. Münch: vor Rabbinatscandidaten „mit dem Ghmnasial-Absolutorium versehenen" einzuschalten. Diese drei Modificationen veranlaßten eine sehr weitwendige Debatte, bei welcher insbesondere die Frage erörtert wurde, ob zu einem israelitischen Theologen das Studium der classischen Sprachen erforderlich oder wünschenswerth sei, wobei sogar der Cultusminister v. Gr esser sich zu der Erklärung veranlaßt sah, daß das Ministerium dies für innere Angelegenheit der jüdischen Kirche ansehe- und vollkommen freigebe. Schließlich wurden die Anträge des Cultusministeriums und Münch's angenommen, der von Dr. Schneider aber abgelehnt. Noch viel ausführlicher wurde der Artikel in der 28. Sitzung der Kammer der Reichsräthe (am 11. Januar) diskutirt. Schon durch den Ausschuß wurden in der Kategorie a drei Aenderungen gebracht, indem auf Antrag des Bischofs v. Dinkel ein katholischer Candidat auch durch Zeugniß eines „Ordenslectorats," auf Antrag des Präsidenten v. Harleß ein protestantischer Candidat auch durch Zeugniß „des Vorstandes einer Missionsanstalt" sich solle legitimiren können, und schließlich auf Antrag des Referenten auch für israelitische Candidaten das Erforderniß eines Gymnasialabsolutoriums wieder gestrichen wurde. Heute in öffentlicher Sitzung wurden zu dieser nämlichen Kategorie zwei weitere Modifikationen gestellt, zuerst von dem Grafen Lerchenfeld, welcher das Kriterium überhaupt in ein Zeugniß darüber legen wollte, daß der Betreffende wirklich Candidat der Theologie sei, ohne dabei weitere Bedingungen zu stellen, und dann von dem Grafen Bothmer, welcher für die Rabbinats-Candidaten das Ersorderniß des Gymnasialabsolutoriums wiederhergestellt wissen wollte. Namentlich die letztere Frage wurde, wie dies auch bei den Abgeordneten geschehen, sehr lebhaft diskutirt. Herr v. Bomhard erklärte zunächst, daß er von Juden gebeten worden sei, in der Kammer dahin zu wirken, daß man in Bezug auf sie nicht eine Ausnahme statuire, denn sie seien gewillt, wie alle Rechte, so auch alle Pflichten und Anforderungen wie ihre christlichen Mitbürger in Anspruch zu nehmen und zu erfüllen. Dann aber sei auch in dem sogenannten Judenedict vom 10. Juni 1813, welches, vor Emanirung der Verfassung ergangen, den Charakter nicht einer Verordnung, sondern eines Gesetzes an sich trage, in dessen 8. 34 ausdrücklich gesagt, daß ein Candidat der israelitischen Theologie des Zeugnisses einer Studienanstalt bedürfe, wonach er erfolgreiche Fortschritte gemacht habe — ein Erfordernis;, welches seither nicht abgeändert worden sei, auch nur durch ein Gesetz abgeändert werden könne, und welchem demnach alle neuen Gesetze sich cmzubequemen hätten. Wenn man dagegen die Behauptung aufgestellt habe, die jüdischen Theologen hätten mit den Studien des Talmud so überaus viel zu thun, daß ihnen für das der klassischen Sprachen re. keine Zeit übrig bleibe, so sei Dem entgegenzuhalten, daß auch die christlichen dazu und zu noch manchen anderen Studien Zeit erübrigen, die nicht unmittelbar zur Theologie gehören. Herr von Harleß erläutert seinen 11

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