Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 11 (10.3.1868)
- Date
- 1868-03-10
- Page
- Seite 208 (sequence 8)
- Language
- German
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208 zu sanctioniren und unS allergnädigst zu freien Staatsbürgern zu machen geruht haben. Auf die Einladung des Cultus- und Unterrichts- Ministers Eurer Majestät haben wir uns aus dem ganzen Lande hier versammelt, zn dem Behufs, um unsere confessiouellen und Schul-Angelegenheiten zu ordnen. In tiefster Ehrsucht wagen wir es nun, darum zu flehen, daß Eure Majestät geruhen möge, uns in dieser unserer schweren Aufgabe durch Allerhöchst Ihre väterliche Huld und Ihren Schutz zu unterstützen. Gott erhalte Eure Majestät und die ganze königliche Familie im besten und glücklichsten Wohlsein. Es lebe der König!" Se. Majestät äußerte in der Antwort auf diese Ansprache: Er sei sehr befriedigt von den Bestrebungen, welche der Conferenz zu Grunde liegen, und hoffe, daß dieselben dem erwünschten Ziele entgegenführen werden. Se. Majestät bemerkte huldreichst, er habe gehört, die Mitglieder der Conferenz seien aus allen Theilen hierher gekommen, erkundigte sich voll Interesse um den Fortgang der Arbeiten und hob ganz besonders die große Bedeutung und Wichtigkeit der Schul-Angelegenheit hervor. Sal. Blum. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 16. Febr. (Privaimitth.) Wenn auch in den wenigen größeren jüdischen Gemeinden in der Regel die Gemeindebeamten definitiv angestellt und im Falle der Invalidität durch Pensionen versorgt sind, so findet doch bis jetzt nirgends eine Versorgung für die Hinterbliebenen statt, und es muß bei jedem solcher Falle zur Privatwohlthätigkeit gegriffen werden. Wie mangelhaft dies immer ausfallen und wte schmerzlich es für die Hinterbliebenen, die einen ehrenvollen Stand einzunehmen gewohnt und durch ihre Bildung berechtigt sind, sein muß, steht Jeder ein. Da es sich aber noch lange nicht erwarten läßt, daß die Gemeindevorstände hierfür wirksame Maßnahmen treffen werden und da sich in der jüngsten Zeit hier in zwei Fällen, wo verdiente Gemeindelehrer wahrhaft ihrem Berufe erlegen sind, sich diese traurige Lage der Dinge so recht offenbar machte, gehen einige Mitglieder der hies. Gemeinde damit um, eine Lehrer-Wittwen-Kasse zu errichten. Wir wünschen von Herzen, daß diese Bemühung nur einigen Erfolg habe, denn selbstverständlich zu einem ausreichenden Hülfsmittel wird dies schwerlich heranwachsen. Keine Localität vermag diese Lücke auszufüllen, nur die vereinten Kräfte ganzer Provinzen. Aus der Prov. Posen, im Febr. (Privatmitth.i Die in dem tz. 20 der Verordnung vom 1. Juni 1833 den Juden der Provinz Posen bei Verlegung ihres Wohnsitzes auferlegte Verpflichtung zur Ablösung ihres Antheils an den Corporations-Verpflichtungen ihrer Shnagogengemeinden ist nur zu dem Zwecke eingeführt worden, um der Gefahr zu begegnen, daß die Prästations- und namentlich die Schuldentilgungsfähigkeit der Shnagogengemeinden der Provinz durch zahlreichen Abzug ihrer Mitglieder nach anderen Provinzen beeinträchtigt werde. Da seit dem Jahre 1833 die Prästationsfähigkeit der Gemeinden sich gehoben und die Schuldenlast derselben sich bedeutend verringert haben, so hat der Herr Oberpräsident in einem Circular, das dieser Tage den Shnagogenvorständen zugegangen, die Ansicht ausgesprochen, daß die Aufrechterhaltung dieser für die Abziehendcn sehr lästigen Verpflichtung, namentlich bei der jetzt geltenden allgemeinen Freizügigkeit nicht mehr an der Zeit sei. Es ist demzufolge angeordnet worden, daß unverzüglich eine Nachweisung aufgestellt werde, in welcher in Betreff einer jeden einzelnen noch mit Schulden belasteten Gemeinde nachgewiesen werde, deren Betrag und der zu erwartende Endtermin der etwa bereits eingeleiteten Schuldenamortisation anzugeben und zu unterscheiden ist, ob als Gläubiger Privatpersonen oder Fiskus (etwa als Rechtsnachfolger säkularisirter Klöster oder aus sonstigen'Mechtstiteln), Kirchen, pia Corpora, resp. juristische Personen überhaupt auf Grund dieser Nachweisung und der gutachtlichen Aeußerung der Herrn Landräthe mit Rücksicht auf das Vermögen, die übrigen etatsmäßigen Einnahmen und die Prästationsfähigkeit der einzelnen, noch mit Schulden belasteten Shnagogengemeinden zu prüfen, in wie weit dieselben zur Tilgung ihrer Schulden die Abfindungsgelder ihrer ausscheidenden Mitglieder wirklich nicht entbehren können, und sodann nach Maßgabe des Resultats dieser Prüfung, welche das Interesse einerseits der Shnagogengemeinden, andererseits der' Corporationsgläubiger gleichmäßig zu würdigen haben wird,