Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 11 (10.3.1868)
- Date
- 1868-03-10
- Page
- Seite 205 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226635-3226647--25867-3261382- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
20Ö Die Aufgabe des Congresses werde es sein, bezügder Organisation der Gemeinden, der Zugehörigkeit der außerhalb der Gemeinden sporadisch und in kleinen Filialgemeinden wohnenden Glaubensgenossen, der eventuellen Vereinigung der einzelnen Gemeinden zu größeren Corporationen, etwa Bezirksgemeinden (keriileii közsägek), der Constituirung der sämmtliche Gemeinden umfassenden Landesgemeinden und der Centralvertretnng, welche die geßammte Confession dem Staate gegenüber repräsentiren, nnd die Verwaltung jenes gemeinschaftlichen Fonds übernehmen wird, welcher bisher vom Ministerium verwaltet wurde, Bestimmungen zu treffen. In unserem Lande war es bisher jeder Confession gestattet, und wird es — bemerkte Se. Excellenz weiter — wohl auch ferner gestattet sein, Unterrichtsanstalten jeden Grades zu errichten und zu erhalten. Der Congreß wird daher Bestimmungen zu treffen haben bezüglich der Errichtung und Erhaltung von Rabbinerschulen, Lehrerpräparandien, Volksschulen und allen sonstigen confeffionellen Unterrichtsanstalten. Demgemäß wünscht der Cultusminister von den Vertrauensmännern drei Elaborate zu erhalten, ein Wahlstatut, ein Gemeindeorganisationsstatut und ein Schulstatut. Das Erstere ist das nothwendigere, dasselbe werde wohl blos für diesen einen Fall, für den bevorstehenden Cougreß gelten, aber es werde auch durch das Ministeriuin thatsächlich ausgeführt werden. Die anderen zwei sind weniger nöthig, sie werden auch keine unmittelbare praktische Haltung erlangen, sie gelangen blos als Vorschläge an den Congreß , der dieselben beliebig amendiren oder verwerfen kann, aber sie sind nicht minder nützlich, damit nicht der Congreß Monate damit verbringe, daß er darüber debattirt, was denn eigentlich Gegenstand der Verhandlungen sein solle. Demgemäß räch der Minister den Vertrauensmännern, daß sie sich in drei Sectionen theilen und jeder Section die Ausarbeitung eines diese Entwürfe zuweisen mögen. Die Vertrauensmänner erklärten sich in ihrer Totalität bereit, an die Lösung der Aufgaben, die ihnen der Minister gestellt, zu gehen. Allerdings wurden auch Bedenken laut. Ein Vertrauensmann, der sich als orthodox bezeichnete, wies darauf hin, daß seine Gesinnungsgenossen in der Conserenz in der Minorität wären, und er verlangte Namens dieser Minorität, daß es ihnen gestattet sei, nicht mit den übrigen Vertrauensmännern gemeinschaftlich, sondern selbstständig zu berathen und die Vorlagen auszuarbeiten. Ein Zweiter ging noch weiter. Er wollte das Judenthum in zwei verschiedene Confessionen getrennt sehen, durch eine von Staatswegen angeordnete Konskription eruiren, wer der einen, wer der andern Confession angehöre, dann jede Confession zu einem besonderen Congresse einberufen und jede Confession ganz abgesondert organisiren. Der Minister sagte, daß er als Nichtjude wohl nicht competent sei, ein Urtheil darüber abzugeben, ob die Juden eine Confession oder mehrere bilden; soweit er sich im Wege der Wissenschaft ein Urtheil darüber gebildet, kenne er nur eine mosaische Confession. Im Schoße derselben gäbe es, wie in jeder anderen auch, wohl Meinungsverschiedenheiten über gewisse Fragen, die aber lange noch keine Confessio ns Verschiedenheit sind. Er glaube nicht, daß diese Meinungsverschiedenheiten die gemeinschaftliche Berathung in der Conserenz oder im Congresse hindern könnten, da doch keine dieser Versammlungen sich mit den religiösen Fragen zu befassen haben werde. Als Minister müßte er jedoch erklären, daß er diese Conserenz in Folge jenes Gesetzes einberufen habe, welches die israelitische Confession der Gleichberechtigung theilhaftig machte; dieses Gesetz ist kein allgemeines Religionsgesetz, es ist ein Gesetz über die Rechte der Israeliten; dieses Gesetz kennt nur eine israelitische Confession und die Regierung könne daher auch nur eine israelitische Confession anerkennen. Seitens anderer Mitglieder der Conserenz, die sich gleichfalls orthodox nennen, wurde denn auch bemerkt, daß sie sich durch die Aeußerung des Ministers, daß keine religiösen Fragen verhandelt werden sollen, sowie durch den persönlichen Verkehr mit ihren Collegen und die gewonnene Ueberzeugung von der Lauterkeit der Absichten derselben beruhigt fühlen und die besten Hoffnungen hegen; jedoch sprach Einer den Wunsch aus, daß, da man vielleicht nicht einig darüber sein werde, welche Fragen religiöse Interessen berühren, auch jene ausgeschlossen bleiben mögen, von denen dies zweifelhaft ist. Der Wunsch fand allgemeine Billigung, und damit war Jncidens erledigt. Noch wurden an den Minister bezüglich der Elaborate einige Vorfragen gestellt: bezüglich des Wahlstatuts, ob man auch auf die israelitische Bevölkerung Croatiens und Slavoniens Rücksicht nehmen solle, und ob die Regierung der Conserenz irgend welche statistische Daten über die israelitische Bevölkerung zur Verfügung stellen wolle. Se. Excellenz meinte, daß man auf die