Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 10 (3.3.1868)
- Date
- 1868-03-03
- Page
- Seite 184 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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184 so läge, daß in Elbing gleich viel Juden wie Christen wohnen, und es existirte dort eine jüdische Schule, so würden die jüdischen Einwohner auch dagegen protestiren, wenn ein Christ in den Vorstand ihrer Schule gewählt würde, sie würden sagen, wir haben auch unter unseren Leuten (Heiterkeit) solche, die dazu befähigt sind*). — Sie sagen sodann, das betreffende Vorstandsmitglied hat nur mit dem Hausrath, mit dem Inventar zu thun. Nun, meine Herren, dazu gehört auch die Ausschmückung der Zimmer mit Bildern, und da könnte es leicht die Anwandlung bekommen, dieselben — um ein bekanntes Wort zu gebrauchen — mit einem Tropfen demokratischen Oeles zu salben. (Große Heiterkeit.) Ein solches Vorstandsmitglied hat sodann die Berathung des Etats. Nun, meine Herren, wir sehen hier, welche Excurse dabei möglich sind. — In Elbing würde das freilich nur ein Sturm im Glase Wasser sein, aber, möglich ist alles. (Gelächter). — Die Schulen sind eine staatliche Einrichtung, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen; also darf nach Art. 14 der Verfassung und nach der preußischen Provincial-Schulordnung der Vorstand nur aus christlichen Mitgliedern bestehen. Ich bitte Sie, über die Petition einfach zur Tagesordnung überzugehen. (Beifall rechts). Abg. Dr. Kosch: Es handelt sich hier durchaus nicht um einen Schulvorstand, dem eine Einwirkung auf die Leitung der Schule selbst zusteht, sondern der Vorstand ist lediglich eine Commission zur Beaufsichtigung des Schulhauses. Die Maßregel der Regierung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Art. 14 der Verfassungs-Urkunde/ auf den die Regierung sich stützt, läßt sich auf den vorliegenden Falle nicht anwenden. Allerdings ist die betreffende Schule eine christliche, aber es handelt sich hier um keine Einrichtung des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang steht; denn wenn auch das gesammte *) Wir halten uns fest überzeugt, daß in einem solchen Falle die Juden sehr gern einen einsichtsvollen und für die Schule thätigen Christen im Schoße ihres Schulvorstandes sehen würden. Uebrigens paßt dies hierauf garnicht, denn die Christen in Elbing haben ja den Juden gewählt, und nur von oben herab ist er ihnen genommen worden. Endlich vergesse man doch nicht, daß dieselbe Regierung den jüdischen Schulen einen christlichen Schulinspektor bestellt, und der kann einer jüdischen Schule doch viel mehr Nachtheil bereiten, als ein Jude einer öffentlichen Schule in deren Verwaltungsvorstand! Wo bleibt da die Reciprocität - Redaction. Schulwesen überhaupt als eine solche Einrichtung des Staates angesehen wird, so folgt das doch nicht bezüglich jeder Angelegenheit einer Schule. Die Städteordnung gewährt der Aufsichtsbehörde bezüglich der Bildung von Verwaltungs-Commissionen, abgesehen von der Schul-Deputation, kein Recht der Bestätigung. Der Vorstand ist eine Verwaltungs-Commission, und hätte ich gewünscht, daß die Commission einen weit schärferen Antrag gestellt, daß sie beantragt hätte, die Petition der Regierung zur Abhilfe zu überweisen. Da dies nicht geschehen, so empfehle^ich den Antrag der Commission. Regierungs-ConEssar Geh. Ober-Negierungsrath Stiehl: Die^egieruM rst. bei ihrem Verfahren in der Angelegenheit weit entfernt von einem confessionellen oder politischen Echauffement gewesen. Es. ist bei Gelegenheit der Berathung dieser Petition auch nicht der Ort, die Stellung der Juden zur Gemeinde, und die Frage wegen ihrer Theilnahme an dem Schulwesen zur Entscheidung zu bringen. Die Bezeichnung der in Rede stehenden Verwaltungs-Commission als „Vorstand" führt eben die Consequenzen mit sich, die von jedem Vorstande einer christlichen Schule unzertrennlich sind, daß nämlich ein solcher Vorstand gemäß Art. 14 der Verfassungs- Urkunde nur aus christlichen Mitgliedern bestehen darf. Abg. Bi eck rechtfertigt den Antrag des Abg. Dr. Wantrup, indem er die Unzuträglichkeiten aufzählt, die daraus entstehen könnten, wenn ein Jude Mitglied des Vorstandes einer christlichen Schule sei. Abg. Haack: Die Sache ist.nicht so einfach, als sie von einer Seite dargestellt worden. Es handelt sich hier um das Recht des Dr. Jacobi und des Magistrats zu Elbing, welches mit Füßen getreten wird. (Widerspruch rechts.) Nicht die Sache ist es, welche die Regierung hier beschäftigt, sondern das einfache Wort. Ein solches Verfahren eine Wortklauberei, eine Regiererei lUnruhe) und empfehle ich den Commissionsantrag. Abg. Richter lSangerhausen): Die wichtige Bedeutung dieser an sich geringfügigen und kleinlichen Sache ist, daß in eine Stadt wie Elbing, die seit langer Zeit durch ihre Fürsorge für das Schulwesen sich vor allen auszeichnet, daß in eine' solche Stadt hireinreglementirt wird durch die Staats-Regierung auf eine Weise, wodurch einer solchen Stadt nothwendig die Freudigkeit muß genommen werden. Ich wundere mich, daß überhaupt das Ministerium ein Wohlgefallen daran finden kann, sich in solche Sachen einzumischen. Bei den Bedenken, die der Abgeordnete Wantrup geäußert hat,