Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 9 (25.2.1868)
- Date
- 1868-02-25
- Page
- Seite 169 (sequence 9)
- Language
- German
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169 welcher nichtkatholische Mütter wegen ihrer in öffentlichen Krankenanstalten geborenen Kinder sich befinden, veranlaßten das Cultusministerium, den Behörden eine Direction in Form eines Erlasses zu geben. Der Erlaß, welcher an die politischen Länderstellen gerichtet ist, geht, wie die „Corr. Sch." meldet, von folgenden Gesichtspunkten aus. Es wird betont, daß die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die katholische Erziehung der in öffentliche Verpflegung genommenen Kinder zwar nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden können, daß aber dieselben den Behörden nicht die Pflicht auferlegen, ja denselben kein Recht geben, eine unwiderrufliche Entscheidung über die Religion, welcher die Kinder nichtkatholischer Eltern angehören sollen, zur Bedingung der Uebernahme in die öffentliche Verpflegung zu machen, und so der späteren Wiedervereinigung des Kindes mit seinen Eltern, der Legitimation und der häuslichen Erziehung desselben Schwierigkeiten zu bereiten. Kinder, welche in öffentlichen Krankenanstalten geboren werden, sind daher in diejenige Religions-Genossenschaft aufzunehmen, welcher sie nach der Religion der Eltern angehören, sofern nicht die uneheliche Mutter ausdrücklich und freiwillig — namentlich auch unbeeinflußt durch die Drohung, daß sonst das Kind nicht in öffentliche Pflege übernommen würde — die Taufe des Kindes nach katholischem Ritus verlangt. Die Landesbehörden werden aufgefordert, nachdrücklich darauf hinzuwirken, daß fortan in dem eben bezeichneten Sinne vorgegangen werde." Es ist also hier konstatirt, daß trotz der publicirten Gesetze über die gleichen staatsbürgerlichen Rechte „die bestehenden gesetzlichen Vorschriften u. s. w. nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden können," und es wird nun eine Interpretation angewendet, um schon jetzt jenen gesetzlichen Vorschriften die Spitze abzubrechen. Die Erfahrung hat gelehrt, wie gefährlich dieser Ausweg ist, da sich unter einer anderen Hand die Interpretation nach dem entgegengesetzten Pole wenden kann. Es muß also der Weg der Gesetzgebung beschritten werden. Wien, 11. Februar. Am Schluffe der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses erklärte der Präsident, er könne das Religions- und das interconfessionelle Gesetz noch nicht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen, weil die Regierung den Wunsch geäußert habe, dem Ausschüsse einige Amendements vorlegen zu können, welche derselbe in Erwägung ziehen möge, bevor der Bericht an das Haus gelange. Wie wir in Erfahrung bringen, handelt es sich dabei um Folgendes: Der Ausschuß hat in seinem Entwurf des Religions- Gesetzes zwei Bestimmungen ausgenommen, welche nach der Ansicht der Regierung interconfessionelle Fragen regeln und daher richtig in das interconfessionelle Gesetz gehören. Es sind dies die Friedhoffrage und die Frage der Feiertage, welch letztere namentlich für jene Kronländer von Wichtigkeit ist, in denen, wie beispielsweise in der Bukowina, verschiedene Confessionen in einer Gemeinde ruhig neben einander wohnen, und bisher gemeinschaftlich die Feiertage aller vier Confessionen feiern. Eine weitere nicht minder wichtige Frage betrifft die Beitragsleistung zu Cultuszwecken in Gemeinden, wo die Bevölkerung aus Katholiken und Akatholiken gemischt ist. Da diese drei Fragen eminent interconfessionellen Charakters sind, soll die Regierung beabsichtigen, dem Ausschüsse vorzuschlagen, diese in das interconfessionelle Gesetz zu übertragen. Es scheint aber noch eine andere Rücksicht die Regierung zu diesem Begehren zu bewegen. Das interconfessionelle Gesetz, auf billigen Grundlagen ruhend, hat dem gegenwärtigen Stande der Dinge nach alle Aussicht, rasch Gesetzeskraft zu erlangen, während das Religions - Edict vielleicht zwischen den Factoren der Gesetzgebung noch manche Meinungsverschiedenheit Hervorrufen wird. Die Regierung aber, welche jetzt in ihren administrativen Geschäften völlig lahmgelegt ist, da sie, zwischen den Grundgesetzen und den bestehenden Special-Gesetzen und Verordnungen stehend, sich in der Zwangslage befindet, nichts thun zu dürfen, um nicht gegen den Geist der Grundgesetze zu verstoßen, die Regierung muß vor Allem darauf bedacht sein, jene Ausführungs-Gesetze so rasch als möglich zu Stande zu bringen, welche sie aus dieser Lage befreien, und schon deßhalb empfiehlt sich die Aufnahme jener Bestimmungen in das interconfessionelle Gesetz. Der Religions-Ausschuß hielt übrigens heute Abend eine Sitzung. Prag, im Februar. In hiesigen juristischen Kreisen hat die Ernennung eines Juden, des Herrn vr. jur. utr. Moritz Fischer aus Gaha, zum Auscultanten im Justizfache gerechtes Aufsehen erregt. Dieselbe erfolgte vom Oberlandesgerichte am Freitage, nachdem