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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-02-25 · Heft 9 (25.2.1868) · p. Seite 167

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 9 (25.2.1868)
Date
1868-02-25
Page
Seite 167 (sequence 7)
Language
German
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167 ligionsunterricht an der erwähnten Anstalt ausgeworfen. Schon in seinem vorjährigen Schulprogramm brachte der Rektor der höheren Töchterschule, Herr Balcke, den Mangel des jüd. Religionsunterrichts an derselben zur Sprache — was dankbar anzuerkennen ist; seitdem haben — insonders auf die dankenswerthe thätige Anregung des Schulvorstehers, Herrn Arnold Berger — die jüdischen Hausväter an die Stadtverordneten die Bitte gerichtet, die Einführung des jüd. Religionsunterrichts an der qu. Schule zu beschließen, was diese auch thaten. Zu diesem Beschlüsse, wie überhaupt zur Durchführung dieser principiellen hochwichtigen Sache hat namentlich der Präses des Corporationsvorstandes, Herr Jacob Levisohn, das Wesentlichste beigeiragen, indem er es in seiner Eigenschaft als Mitglied der städtischen Schulcommission und des Stadtvcrordneten-Collegiums an eifrigen Bemühungen nicht fehlen ließ, und es seinen Collegen ans Herz legte, daß den Bekennern der jüd. Religion zwar kein ausdrückliches Gesetz in dieser Hinsicht zur Seite stehe, daß es aber Sache der Billigkeit und Humanität sei, hier volle Parität unter den Confessionen walten zu lassen, und so gelang es ihm, unter Gottes Beistand — trotz mancherlei gegentheiliger Einflüsse, deren es im hiesigen Orte auch nicht fehlt — die gute Sache zum Abschlüsse zu bringen, was die hies. Gemeinde dankbar anerkennt. Aus Hessen, 31. Januar. (Privatmitth.) Die Hess. Morgenzeitung hatte in letzter Zeit oft Artikel, die die Verhältnisse der Israeliten im vormaligen Kurflirstenthum besprachen und namentlich die Beseitigung der hier bestehenden Borsteherämter im Auge hatten. Schreiber dieses hält die Besprechung derartiger Angelegenheiten, die das Judenthum speciell betreffen, im genannten Blatte nicht für passend, da nur eine kleine Anzahl Leser desselben Interesse daran haben, und erlaubt sich deshalb hier den Gegenstand zur Sprache zu bringen. Der Zweck der Vorsteherämter mag wohl ein recht guter sein und bürgen schon hierfür die ehrenwerthen Personen, die demselben in Cassel angehören, doch darf es ungeachtet dessen nicht auffallend erscheinen, wenn eine Verbesserung der Verhältnisse, namentlich wegen des Finanzpunktes angestrebt wird und wenn man sich aus diesem Grunde nach Gleichstellung mit den alten Provinzen sehnt. — Durch das Vorsteheramt erwachsen der Provinz Niederhessen so bedeutende Kosten, daß die Aufbringung derselben den betheiligten Gemeinden recht drückend sind. Um einen annähernden Beweis hierfür zu geben, bemerke ich, daß die Gemeinde Melsungen, aus ca. 20 steuerzahlenden Mitgliedern bestehend, zu diesem Zweck ca. 125 Thlr. jährlich zu zahlen hat, wobei die separaten Abgaben als bei Sterbefällen oder Berheirathungen, nicht mit gerechnet und gar nicht unbedeutend sind. Die Verwendung der eingehenden Gelder ist mir nur zum Theil bekannt, da eine Rechnungsablage, wie man hört, nur königl. Regierung gegenüber erfolgt, doch genügen nachstehende Ausgabeposten schon, um eine Abänderung der Verhältnisse wünschenswerth zu machen. So wird von diesen Einnahmen ein landesherrlicher Commissar besoldet, dessen Verdienste um das Judenthum eine Anerkennung nicht verdienen. Die Erhaltung des Casseler Seminars fällt, soviel ich weiß, ebenwohl dieser Casse zur Last und wäre dies nicht anfechtbar, wenn die Lehrer nur für die Provinz Niederhessen hier herangebildet würden, da aber aus demselben nicht allein für die übrigen hessischen Provinzen, sondern auch zum Theil für Hannover und Westfalen Lehrer bezogen werden, so ist es eine Unbilligkeit, auf die alleinigen Kosten der Provinz Niederhessen das Institut zu erhalten. — Ein anderer Uebelstand unserer bestehenden Verordnungen betrifft das Steuerwesen. Folgendes ist der hierfür übliche Modus. Eine jede Gemeinde wählt zwei Schätzer, die in Gemeinschaft mit den zwei Gemeindevorstehern die erste Veranlagung bewirken. Zur Prüfung derselben treten sämmtliche Schätzer und Gemeindeältesten des Kreises mit dem Kreisvorsteher unter Präsidium des Landrathsamtes zusammen und wird dies als die zweite Stufe betrachtet. Als endgültige Feststellung vereinigen sich dann die Kreisvorsteher aus der ganzen Provinz in Cassel und wird hier das Machtwort gesprochen. Wenn es nun schon fraglich ist, daß man über Verhältnisse der in benachbarten Orten wohnenden Steuerzahler ein richtiges Urtheil abgeben kann, so muß es geradezu als ein Mißstand bezeichnet werden, wenn den Kreisvorstehern aus der Provinz das Recht eingeräumt wird, über derartige locale Fragen, die eine specielle Kenntniß der pecuuniären Verhältnisse der Steuerpflichtigen erfordert, das Endurtheil sprechen zu dürfen. Die Frage, in welcher Weise das sogenannte Ehrenamt eines Kreisvorstehers oft verwaltet wird, will ich

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