Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 8 (18.2.1868)
- Date
- 1868-02-18
- Page
- Seite 148 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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148 Prüfung rcsp. Abänderung und Genehmigung ein. Durch Bestätigung des Etats wird der Vorstand zur Umlegung der Beiträge auf die Gemeinde-Mitglieder ermächtigt. Je nach der Sumine wird der Procentsatz bestimmt, welcher bis jetzt zwischen!,/i o und 1J/2 °/o des Einkommens gewechselt hat. Dieses erfolgt nach 8. 88 des Statuts auf Grund der Communal- und landräthlichen Steuer-Listen, ein Modus, der sich als sehr praktisch bewährt hat; die Verwaltung wird dadurch aller unangenehmen Weiterungen übcrhobcn, da nach tz. 93 des Statuts alle Beschwerden, mit Ausnahme der in den amtlichen Listen noch nicht Aufgeführten und daher von der Repräsentanten Versammlung Abgeschätzten, wegen Uebcrbürdungcn, Anträge auf Ermäßigungen u. s. w., durch jenen Modus sich erledigen." „Das Vermögen der Synagogen-Gcmeinde besteht in der schuldenfreien Synagoge mit den dazu gehörenden Nebengebäuden, dem Begräbniß-Platz, den Thora's und sonstigen Mobilien und Utensilien. Außerdem besteht seit 1848 ein Synagogen-Silber- Fond, welcher aus dem damals zur freiwilligen Anleihe hergegebenen entbehrlichen Silber herstammt. Die Zinsen desselben werden zum Kapital geschlagen, welches zur Zeit 650 Thlr. beträgt. Der Fond hat die Bestimmung, zum Besten der Synagoge dereinst verwandt zu werden. Die Schulden der Gemeinde bestehen in den 8.76 4. des Statuts aufgeführten Legaten im Betrage von 9333Thlr., für welche ein Kapital-Fond nicht vorhanden, da er zu einer uns unbekannten Zeit, wahrscheinlich zu Gemeinde-Zwecken, verwendet worden. Die Zinsen desselben betragen jährlich 363 Thlr.20 Sgr., die, um den testamentarischen Bestimmungen genügen zu können, von der Gemeinde aufgebracht werden müssen. Eine etwaige Amortisation dieser Schuld war durch Verwaltungs-Beschluß nicht zu erzielen." Definitiv und lebenslänglich angestellt ist als Rabbiner Herr Dr. Bamberger. Der Bericht sagt: „Der Vorstand blickt auf diese Wahl umsomehr mit Befriedigung zurück, als seit Anstellung des Herrn Dr. Bamb er ger auch die Religionsschule sich wesentlich gehoben hat; es besuchen dieselbe ungefähr 150 Schüler und Schülerinnen; außer dem Dirigenten, Herrn Dr. Bamberger, wirken an derselben noch vier Lehrer. Hervorheben wollen wir noch, daß der Unterricht durch Vergünstigung der städtischen Behörde in den Räumen des Altstädtischen Gymnasiums und im alten Universitäts-Gebäude stattfindet, wodurch die Miethe für besondere Lokale ansfällt. Die synagogalcn Zustände, die im Allgemeinen noch nicht befriedigen, werden hoffentlich ebenfalls in naher Zeit eine bessere Gestaltung gewinnen. Mit Chor und Quartett ist der Vorstand noch nicht am erwünschten Ziele; er kann sich die großen Mängel, namentlich des Knabenchors, die in unüberwindlichen Schwierigkeiten ihren Grund haben, nicht verhehlen und ist er für Hebung dieser Angelegenheit bedacht; er wird hierbei durch die dankens- und anerkennungswerthe Mitwirkung eines Synagogen-Gesang-Vcreins, der sich vor kurzer Zeit gebildet hat, unterstützt." Die Einnahmen sind von 5,806 Thlr. im Jahre 1855 zu 18,934 im Jahre 1865 gestiegen; doch geben diese Zahlen keinen richtigen Maßstab, weil darunter die Legatenfonds begriffen sind, welche im gedachten Jahrzehend von 539 auf 10,088 Thlr. stiegen. Eine richtige Beurtheilung lassen die Beiträge zu, welche im Jahre 1855: 2907 Thlr., im Jahre 1865: 6198 Thlr. betrugen. Auch hier hat es sich bewährt, daß, wenn auch die Gcmeindeeinrichtungen nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 vieles Mangelhafte haben, sie dennoch durch dieses Gesetz einen lebhaften Aufschwung genommen und vermöge der von ihm eingeführten Repräsentativverfassung sich eine größere Zahl von Mitgliedern der Gemeinde für die letztere interessirt. Schwerin, 4. Febr. In der Verordnung, betreffend die durch das Bundesgesetz über die Freizügigkeit gebotene Regelung der rechtlichen Verhältnisse der Juden heißt es u. A.: Jüdischen Glaubensgenossen, welche Grundeigenthum erwerben, mit dessen Besitz öffentliche Rechte verbunden sind, steht zwar auch die Ausübung dieser Rechte zu; sie bleiben jedoch von der Ausübnng der Landstandschaft, der Jurisdiction des Patronats, der Aufsicht und Verwaltung von christlichen Schulen und geistlichen Stiftungen, und nicht minder von der Ausübung der Polizei, in so weit es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen handelt, ausgeschlossen. Die Landstandschaft ruht während der Dauer des Besitzes, die übrigen vorstehend aufgeführten Rechte werden durch einen besondern, in jeden einzelnen Falle dauernd zu be-