Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 7 (11.2.1868)
- Date
- 1868-02-11
- Page
- Seite 138 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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m und kräftiger tritfbte Anforderung auf, daß man sich lieber die größten" Entbehrungen auferlegen solle, als daß man Almosen annehme. Genieße, heißt es, am Sabbath Werkeltagskost, damit du der Menschen Hilfe nicht bedarfst. Häute lieber ein Aas auf der Straße ab, als daß du um Almosen ansprächest. Aus der Menge talmudischer Sprüchwörter, in denen sich der Werth des Handwerks und einer regelmäßigen Beschäftigung ermunternd ausspricht, sei nur das eine angeführt: Dauert die Hungersnoth sieben Jahre, an die Thür des Handwerkers kommt sie nicht heran. Als höchster Grad der Mildthätigkeit ist die Forderung hingestellt, denjenigen, dem Verarmung droht, vor dem Falle zu bewahren und ihm auf eine geeignete Weise die Gelegenheit zum Selbstunterhalt zu verschaffen, wie überhaupt bei jeder Unterstützung auf die Würdigkeit des Empfängers Rücksicht zu nehmen. Ebenso kurz und allgemein verständlich lautet die Antwort auf die zweite unserer Fragen: Wem liegt die Verpflichtung unserer Armenpflege ob? Jedermann. Die gesetzliche Bestimmung lautet hier: Jeder, selbst der Aermste, der von der öffentlichen Wohlthätigkeit lebt, ist verpflichtet, zur Armenpflege beizutragen. Hierdurch wurde das sittliche Selbstgefühl auch im Aermsten geweckt und gekräftigt. Die Armenunterhaltung war vollständig organisirt. Die nach einem gewissen Census zu entrichtenden Beiträge konnten executorisch eingetrieben werden. Interessant ist folgende Bestimmung: Wenn in einer Stadt, die viele Arme bat, die Reichen sagen: sie mögen sich durch Hausbettelei ihren Bedarf verschaffen, während der Mittelstand verlangt: nein, sie sollen von der Gemeinde unterhalten und der Bedarf nach Vermögensverhältniß ausgebracht werden, so ist dem Verlangen des Mittelstandes nachzugeben. Die Beiträge zur Armenkasse waren bedeutend. Während in Zeiten, wo materielle Bestrebungen und luxuriöse Lebensweise Hand in Hand gehen, eine allzu zärtliche Gewissenhaftigkeit jede Gabe an Dürftige als ein unvermeidliches Uebel und einen Raub gegen sich selbst ansieht, konnte es für die Vergangenheit im Judenthum als Erfahrungssatz ausgesprochen werden: Wer den fünften Theil seines Verdienstes zur Armenunterstützung hergiebt, erweist sich edel, wer den zehnten, gehört zu den Durchschnittsmenschen, wer weniger als dies, ist hartherzig. Ein einmonatlicher Aufenthalt an einem Orte verpflichtet zum Beitrag für die Ortsarmen, ein dreimonatlicher zu Beiträgen für Fremde. Was nun die Anstalten zur Armenpflege betrifft, so wurden in jeder Gemeinde mehrere Armenpfleger, natürlich unbesoldet, gewählt und angestellt, zuverlässige und ehrliche Männer, welche die regelmäßigen Beiträge einsammeln und vertheilen und allwöchentlich jedem Armen feinen Bedarf für die Woche darreichen. Außerdem wurden Armenpfleger (Gabaim) angestellt, die täglich freiwillige Gaben an Geld, Kleidungsstücken, Victualien sammelten oder in Empfang nahmen und Abends vertheilten. Die letztere Einrichtung führte den Namen Tamchui, d. h. Schüssel, weil durch sie entweder zubereitete Speisen oder rohe Lebensmittel den Dürftigen zugeführt oder zugänglich gemacht wurden. Die letztere Anstalt war vorzugsweise für Fremde bestimmt, während die erste Kasse für die Ortsarmen bestimmt war, aus welcher nur sehr geringe Gaben an Wanderbettler verabreicht werden durften. Uebrigens war es festgestellt, was ein solcher Fremder, wenn er übernachtete, beanspruchen durfte: Quartier, Bettstelle mit Matratze, Oel und Erbsen, d. h. so viel als: man behandle ihn wie einen Gast. (Das hebräische Wort für solche Armen, orach, bedeutet eben Gast.) Die Armenpfleger, als welche, wie gesagt, gewissenhafte, angesehene, zuverlässige Männer gewählt wurden, hatten ziemlich freie Hand, mit den anvertrauten Mitteln nach bestem Gewissen und Ermessen zu verfahren, wie sie es verantworten können, und „wie es gut in den Augen Gottes und der Menschen"; indeß waren sie immerhin an gewisse Instruktionen des strengen Rechtes gebunden, dem zum Mitleid geneigten Volke*) anzubefehlen: den Armen sollst Du nicht bevorzugen in seiner Streitsache. So sollten die Armenpfleger besonders darauf sehen, daß sie diejenigen, deren Hang zur Wohlthätigkeit bekannt ist, und von denen sie wissen, daß sie über ihre Verhältnisse geben, nicht zu oft ansprechen; die Unterstützung der Frauen war in erster Linie geboten; erst sollte für Bespeisung, dann für Bekleidung gesorgt werden und dgl. m. So viel von der rechtlichen Seite der in des Wortes schöner Bedeutung als Ehrenamt zu bezeichnenden Würde der Almosenpfleger. Die moralische Seite ihrer Aufgabe jedoch, die sich dem Menschenurtheil entzieht, enthält Vorschriften, die die ganze Kindlichkeit des Gemüthes offenbaren, deren eine Menschenbrust fähig ist. Wir versagen uns hier die weitere Ausführung, weil von unserer Zeit erwartet werden darf, daß überall, wo wohlgethan wird, das Herz die richtige Weise finden und in Miene und Wort die Absicht, wohl und nicht wehe zu thun, sich abspiegeln wird**)." (D.Z.) Die drei Vorhänge. ^Schluß.) Das menschliche Leben auf Erden ist kein freies, vollständiges, abgeschlossenes. Ob der Einzelne von dem Glauben an die Unsterblichkeit durchdrungen sei oder *) Tacitus hist. V. 5. sagt: Et quia apud ipsos fides obslinata, misericordia in prompt« etc. **) Der Sachkundige weiß, daß die obige Darstellung noch lange nicht eine erschöpfende ist; man denke z. B. an die Vorschriften über das Maß, nach welchem Jedem gegeben werden solle, nämlich nach seinen früheren Verhältnissen und Gewohnheiten u. s. w. Wir verweisen auf unsere „Israelitische Religionslehre", Bd. III, S. 222 ff., 319 ff. Die Redaction.