Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 7 (11.2.1868)
- Date
- 1868-02-11
- Page
- Seite 137 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Allgemeine Zeitung -es Zudenthums. Fcuillkton-öeilage pi Ar. 7. Leipzig, den 11. Februar 1868. Die jüdische Armenpflege. Nachfolgendes aus dem Feuilleton einer Provinzial- Zeitung in der Provinz Posen darf in der Allgemeinen Zeitung des Judenthums nicht fehlen, weshalb ich es wörtlich mitzutheilen mir erlaube. Cvrresp. „Als zu Anfang des vorigen Jahrhunverts in den Niederlanden große Noth herrschte, predigte der berühmte Prediger Sauvin über Wohlthätigkeit. Seine Worte machten einen so tiefen Eindruck auf die Zuhörer, daß sie beim Weggehen aus dem Gotteshause alles Werthvolle und Kostbare, das sie bei sich hatten, den Armen überließen. Diese gewaltige Einwirkung hatte der Prediger durch eine Darstellung der jüdischen Wohlthätigkeit erzeugt. Er schilderte, was die Juden in Palästina an Erstlingen, Zehnten, Opfergaben jährlich spendeten; er zählte' die vielen jüdischen Vorschriften über Barmherzigkeit gegen Arme, Fremde, Witwen und Waisen auf; er hob hervor, daß zu seiner Zeit noch die kleinste jüdische Gemeinde einen Wohlthatigkeitsverein besitze, zu dessen Erhaltung jeder Jude beiträgt; — und diese musterhafte jüdische Wohlthätigkeit wirkte in der angegebenen Weise mächtig auf die Zuhörer. Wir wollen im Folgenden eine Schilderung der jüdischen Armenpflege zu geben versuchen, vielleicht, daß der eine oder andere Punkt für unsere Zeit und Verhältnisse beachtenswerth ist. — Die beiden Fragen, die wir uns stellen, sind: wer Hatte Anspruch auf Unterstützung, und wer Armenunterstützuug zu leisten? Milvthätigkeit ist nach jüdischer Anschauung einer der drei Pfeiler, auf denen die sittliche Weltordnung ruht, und gewiß ist die Art und Weise, wie dieselbe innerhalb der zerstreuten Gemeinden Jahrhunderte hindurch geübt wurde, eines der Mittel zur wunderbaren Erhaltung des Judenthums gewesen. Die Vorschriften und Gesetze, nach denen dieselbe sich zu äußern und zu erweisen hatte, sind zum größten Theil ein Jahrhundert vor und ein Jahrhundert nach der Zerstörung des zweiten Tempels erflossen, und die Institutionen aus dieser Zeit haben sich in den wesentlichen Zügen fast unverändert bis in die Jetztzeit erhalten. Wie Maimonides im zwölften Jahrhundert von seinen Zeitgenossen aussagen konnte: er habe nie eine Stadt gesehen, in der nicht wenigstens eine Armenkasse (Kupp») bestanden habe, so können auch wir dasselbe von allen den Gemeinden sagen, die selbstständig und einsichtsvoll genug sind, die werthvollen Traditionen der Vergangenheit zu erhalten. Weil die Wohlthätigkeit im Judenthum einen durchweg religiösen Charakter trägt, greift sie, ein Abbild der göttlichen Liebe, über das enge Gebiet des Volksstammes hinaus, sie reicht allen die helfende Bruderhand, die sie erfassen mögen. „Selbst der Götzendiener hat Anspruch auf Deine Gabe wegen des friedlichen Verkehrs", lautet die gesetzliche Norm; aber nicht wegen des weltlichen Friedens hienieden, fügt der hochangesehene Gesetzeslehrer Maimonides hinzu, sondern „um des Friedens willen, der die Pfade der Gotteslehre füllet", d. h. um der göttlichen Liebe willen. Die Antwort auf unsere erstere Frage würde nun lauten: Jedermann, der Unterstützung begehrt, dem werde sie zu Theil. Und in der That ist als gesetzliche Norm ausgestellt: Wer die Hand zur Entgegennahme von Unterstützungen öffnet, dem werde sie gereicht. Zur Ausführung dieser Norm gab es im Tempel zu Jerusalem eine sogenannte Kammer der Schweigsamen, wo Alles schwieg, in welche unbemerkt die Bemittelten Gaben hineinlegten, damit verschämte Arme, ohne vor ihren Spendern zu erröthen, sie von dort abholen konnten. Jndeß wäre es ein Jrrthum, anzunehmen, daß durch derartige Gesetze und Einrichtungen das Almosennehmen bezweckt oder gefördert werden sollte. Es war vielmehr der Ausspruch gethan: Wer zwei Mahlzeiten hat, nehme nicht aus der Tamchui (eine Anstalt, ähnlich den modernen Suppenanstalten), wer vier Mahlzeiten hat, nehme nichts aus der Kuppa (der Armenkasse); den Simulationen, erkünstelten Gebrechen und angeblichen Kranken ward die drohende Warnung entgegengehalten, daß ein solcher Betrüger nicht eher aus der Welt zu scheiden verdiene, bis sein vorgespiegeltes Leiden ihn auch wirklich heimgesucht habe. Es spricht sich allerdings auch eine mehr gemüthliche Auffassung der Sache in der Meinung aus, man sei solchen Simulanten gewissermaßen zu Dank verpflichtet, denn ohne die durch sie gebotene Möglichkeit, auch von einem Nichtbedürftigen angesprochen zu werden, könnte man sich leicht durchs die Verweigerung der Gaben versündigen. Allein viel öfter