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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-02-11 · Heft 7 (11.2.1868) · p. Seite 127

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 7 (11.2.1868)
Date
1868-02-11
Page
Seite 127 (sequence 7)
Language
German
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127 ttt Baiern: in Preußen: 1862/63 1864 Kath. Schulen auf 10,000 Katholiken 16 12 Protest. Schulen auf 10,000 Protestanten 20 14 Jsr. Schulen auf 10,000 Israeliten 31 10 Im Ganzen 18 13 Die Zahl der Schulstellen auf die gleiche Bevölkerung ist hiernach in Baiern bei allen Confessiouen erheblich höher als in Preußen. Bezüglich der Lehrergehälter, namentlich an den Volksschulen, ist der Vergleich mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in den übrigens doch wohlfeileren Guldenländern Würtemberg und Baden noch beschämender." Bei Beurtheilung der obigen Zahlen darf nicht übersehen werden, daß das bedeutende Verhältniß der jüdischen Schulen in Baiern gegen die katholischen und protestantischen auf 10,000 Seelen daraus erklärlich ist, daß die jüdischen Gemeinden nur aus einer geringen Seelenzahl bestehen und doch gesonderte Elementarschulen haben. In Preußen dagegen echält die Mehrzahl der jüdischen Gemeinden keine besonderen Elementarschulen, sondern läßt ihre Kinder die Ortsschulen besuchen, wozu noch der von uns in Nr. 5 erwiesene Umstand kommt, daß die Juden in Preußen sechs bis sieben Mal mehr Kinder in die höhern Lehranstalten schicken, als die Christen nach Verhältniß der Bevölkerung, also nur ein geringer Theil der jüd. Kinder Elementarschulen besucht. — Wir haben bisjetzt dem dem Herrenhause vorgelegten Schulgesetz - Entwürfe keine Aufmerksamkeit gewidmet, weil er doch nicht mehr an das Abgeordnetenhaus gelangen und überhaupt wohl wieder zurückgezogen werden wird. Wir wollen jedoch hier die uns besonders interessirenden Stellen hersetzen, schon weil sie die Intentionen des Unterrichts - Ministeriums charakterisiren. §. 6. Denjenigen öffentlichen Volksschulen, welche einen bestimmten confessionellen Charakter haben, verbleibt derselbe. Der Minister der Unterrichts-Angelegenheiten ist ermächtigt, einer bestehenden Confessionsschule die Rechte einer öffentlichen Schule zu entziehen, wenn die Zahl der dieselbe besuchenden Kinder der betreffenden Confession drei Jahre nach einander weniger als zwanzig betragen hat. §. 7. Ist der confessionelle Charakter einer Schule nicht bestimmt, so dürfen an den einklassigeu Elementarschulen bei eintretender Vacanz nur Lehrer desjenigen Religions-Bekenntnisses angestellt werden, welchem zur Zeit der Wiederbesetzung die Mehrheit der zur Schule gewiesenen Kinder angehört. Bei mehrklassigen öffentlichen Volksschulen können in diesem Fall Lehrer verschiedenen Bekenntnisses nach dem Verhältniß der Confessionen in dem Schulbezirk an den verschiedenen Klassen angestellt werden. §. 8. Neu errichtete öffentliche Volksschulen sollen in der Regel evangelische oder katholische sein. Wo eine ausreichende Zahl von jüdischen Kindern vorhanden ist, können auch jüdische Elementarschulen mit den Rechten öffentlicher Volksschulen errichtet werden. §. 9. Keinem Kinde darf der Besuch der öffentlichen Volksschule wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses versagt werden. §. 10. Kinder, welche einem andern Religionsbekenntniß als dem des Lehrers angehören, dürfen wider den Willen des Vaters oder der Vormundschaflsbehörde nicht zur Theilnahme an dem Religionsunterricht des Lehrers angehalten werden. §.11. Sind einer Schule mehr als fünfzehn Kinder zugewiesen, welche einer andern Confession, als der des Lehrers angehören, so soll möglichst dafür gesorgt werden, daß diese Kinder durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen ihres Bekenntnisses einen geordneten Religionsunterricht empfangen. Man sieht aus diesen Paragraphen, daß, da jetzt die Volksschule in Preußen durchgängig confessionell ist, sie diesen Charakter behalten soll. §. 7 erweist, daß an diesen Schulen (selbstverständlich außer an jüdischen) Juden als Lehrer nicht an gestellt werden sollen, da sich die Confession des Lehrers nach der Mehrzahl der Schüler oder der Bewohner des Schulbezirks richten soll. Die Tüchtigkeit des Lehrers bildet kein Wahlmoment. Nach §. 8 bleibt die jetzige Willkür, eine jüdische Elementarschule für eine öffentliche zu erklären, was natürlich nur seitens der Regierung geschehen kann, völlig bestehen. Nach §. 11 scheint es, als ob officiell auch für den Religionsunterricht jüdischer Kinder, welche in einer größeren Zahl als 15 eine öffentliche Schule besuchen, gesorgt werden müsse, wenn nicht der Ausdruck „möglichst" und „Confession" -letzteres freilich gegen den Begriff dieses Wortes in den vorhergehenden §§) vorkommenden Falles einen Ausweg bietet. Nun, seien wir vorerst nur aufmerksam auf das weitere Schicksal dieses Gesetzentwurfes. — Wenn übrigens noch irgend ein Zweifel vorhanden wäre, ob das jetzige Ministerium Juden nicht blos an Elementar-, sondern auch an Real-

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