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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-02-04 · Heft 6 (4.2.1868) · p. Seite 107

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 6 (4.2.1868)
Date
1868-02-04
Page
Seite 107 (sequence 7)
Language
German
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107 fertig erwogen werden müsse und höchst wahrscheinlich vor den Minister kommen werde; es könne aber diese Sache keinesfalls in dem Status quo verbleiben, sondern müsse jetzt in Folge der durch meine Eingabe an die Regierung gegebenen Anregung zum Austrag gebracht werden. Deshalb richte ich nun an Sie, hochgeehrter Herr, die ergebene und dringende Bitte, diese Angelegenheit gütigst in Ihre Hand zu nehmen. Sie vermögen vermittelst Ihres Blattes, der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" am leichtesten und sichersten — denke ich — eine Gesammt-Petition der jüdischen Seelsorger aller preußischer Straf-Anstalten zu bewirken. Sie vermögen auch, dieser Petition nach Inhalt und Form den geeignetsten Ausdruck zu geben, und Sie werden durch Ihr Gutachten derselben Autorität verleihen. — Ob in dieser Petition folgender Einwand, der sehr häufig gemacht wird und mir auch vom Director der hiesigen Straf-Anstalt gemacht worden ist, zu entkräften sei, stelle ich Ihrem Ermessen anheim. Man behauptet nämlich, wenn die Regierung hinsichtlich der Kost in den Straf-Anstalten mit den Juden eine Ausnahme machen wollte, so müßte sie es auch mit den jüdischen Soldaten in den Kasernen; so wenig das Letztere zu erwarten ist, ebenso wenig könne man das Erstere von der Regierung beanspruchen. Da übersieht man aber den bedeutenden Unterschied zwischen Soldaten und Sträflingen. Für den jüdischen Sträfling wird ein Seelsorger angestellt, welcher durch die Religion auf die sittliche Besserung desselben wirken soll; hierbei kann es unmöglich gleichgültig sein, ob dem Gefangenen die Gelegenheit geboten wird, eines der wichtigsten Ritual-Gesetze seiner Religion zu befolgen, oder ob er gezwungen wird, dasselbe zu übertreten. Bei dem jüdischen Soldaten fällt dieses Moment fort, und derselbe ist auch nicht gezwungen, an der gemeinsamen Kost Theil zu nehmen; es steht ihm frei, sich für Geld Speisen zu schaffen, welche ihm die Religion gestattet. Ich bin fest überzeugt, daß Sie, hochgeehrter Herr, der Sie allen Interessen unserer Religion Ihre Kraft und Thätigkeit widmen, auch dieser Sache sich annehmen werden. Sollten Sie aber eine Gesammt-Petition an das Ministerium nicht für räthlich halten, oder sollten Sie aus irgend einem Grunde die Sache nicht selbst in die Hand nehmen wollen, so bitte ich Sie ergebenst, mir Ihren güttgen Rath zu ertheilen, wie ich am besten zum Ziele gelange. Jedenfalls würden Sie durch Ihren baldigen gefälligen Bescheid sowohl mich, als die hiesigen jüd. Gefangenen zu Dank verpflichten. Mit der größten Hochachtung ganz ergebenst Lazarus Fränkel, Cantor und Religionslehrer. Wir besitzen keine Eigenschaft, in welcher wir in dieser Angelegenheit unsrerseits auftreten können; vielmehr ist dies Sache der jüdischen Prediger und Lehrer, die an solchen Strafanstalten beschäftigt find, um so mehr, da sie hierbei auf ihre eigenen Erfahrungen sich stützen können. An diese ergeht daher die Mahnung, sich zu diesem Zwecke zu vereinigen. Es kann hierbei von irgend einer Verschiedenheit der religiösen Ansichten nicht die Rede sein, da es hier gilt, sich auf den Boden der Ansichten der Strafgefangenen zu versetzen, welcher der wohlberechtigte uralte Boden des jüdischen Ritualgesetzes ist. Sollen die Gefangenen außer ihrer gesetzlichen Strafe noch der Verletzung ihres religiösen Gewissens oder den größten Entbehrungen ausgesetzt werden? Wer hat das Recht hierzu? Hat es der Staat, der über Niemanden eine härtere Strafe Vorhängen darf, als das Gesetz bestimmt? Wenn der Staat auf Grund des Gesetzes den Sträfling seiner Freiheit beraubt, darf er noch mehr thun, als hiermit unumgänglich verbunden ist? Wir erwarten daher, daß die betreffenden Collegen ihre Pflicht thun. Redakt. d. A. Z. d. I. Aus Bayern, 17. Januar. (Privatmitth.) Wenn Sie die Debatten über die bayrische Wehrverfassung verfolgt haben, so wird Ihnen nicht entgangen sein, daß der in beiden Kammern durchgedrungene Passus, daß Rabbinats-Candidaten, um gleich den christl. theologischen Candidaten dienstfrei zu sein, auch eines Gymnasial-Absolutoriums bedürfen, von ungeheurer Tragweite ist, ein Sieg der Intelligenz über das contreminirende Würzbürgerthum. Wenn irgend Jemand bei uns in die Räume des Rabbinismus wird eintreten wollen, wird er wenigstens der lÄmm-a obscura fernbleiben müssen. Oesterreichischer Kaiserstaat. Lemberg, 14. Januar. Die neuen Sraatsgrundgesetze, womit die Gleichberechtigung der Confessionen verbürgt wurde, fanden, wie ich aus guter Quelle er-

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