Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 6 (4.2.1868)
- Date
- 1868-02-04
- Page
- Seite 104 (sequence 4)
- Language
- German
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104 nicht sehr bald ein Mangel an tüchtigen Gemeinde-Beamten eintreten soll. — Wohl ist es auch richtige daß bisher alle zu diesem Zwecke von Lehrern re. gebildeten Vereine gescheitert sind, weil sie mit ihren kargen Mitteln das vorgesteckte resp. wünschenswerte Ziel nicht erreichen konnten; aber meines unmaßgeblichens Dafürhaltens wäre das Verfahren nicht ganz praktisch, das die zu Versichernden von jeder Mitwirkung resp. Mitleistung ausschlösse. — In unseren Tagen ist das Princip der Selbsthülfe ein zu allgemein anerkanntes, als daß in diesem Falle hiervon abgegangen werden dürfte. — Es müßte vielmehr jeder zu versichernde Gemeinde- Beamte nach der Höhe seines Gehalts an die zu gründende Kasse Beitrag zahlen; die Gemeinde tritt jedoch insofern unterstützend zur Seite, als sie einen gleich hohen Betrag aus Gemeinde-Mitteln zuschießt. — Man würde auf diese Weise nicht nur schneller zum Ziele — behufs Ansammlung eines Kapital-Fonds — gelangen, sondern die dereinst zu erhaltende Pension resp. Wittwen- oder Waisen-Prämie verlöre den Charakter einer bloßen Unterstützung, würde vielmehr eine Versicherung, auf die der betreffende Beamte oder seine Hinterbliebenen verdienten Anspruch haben. — Allerdings müßten in einem solchen Falle auch dann die qu. Beamten stimm- und wahlberechtigt feilt, und das Verhältnis; der Stimmen zwischen den Vertretern der Gemeinden und den versicherten Beamten wäre so zu ordnen, daß ebenso wie die Deputirten einer Gemeinde bei General-Versammlungen nur das Recht einer Stimme haben, auch den Beamten einer Gemeinde nur eine Collektiv-Stimme zusteht. In dem Verwaltungsrath, der durch die Repräsentanten-Versammlung des Vororts gewählt wird, müßte unter den 5 Mitgliedern mindestens 1 Beamter sein. —" Außer diesem Hauptbedenken — das also die Mit- Leistung und Mitwirkung der Beamten selbst umfaßt — wünsche ich die Ausdehnung der qu. Kaffen auf jüdische Gemeinde-Beamten überhaupt. — „Ferner dürfte es Ihnen nicht entgangen sein, daß fast alle größeren Gemeinden Preußens — ich nenne nur Berlin, Breslau, Königsberg, Posen, Cöln, Altona, Lissa re. — außer ihren Cultus-Beamten auch Verwaltungs- Beamte, als Rendanten, Sekretaire, Büreau-Assistenten rc. angestellt haben, die von den beregten Kassen auszuschließen, kein Grund vorhanden sein dürfte, abgesehen davon, daß gerade diese Beamten-Kategorien geeignete Kräfte zur administrativen Leitung der qu. Kassen bieten dürften." Wir bemerken hierzu: Es kann wohl kein Bedenken darüber obwalten, auch die Gemeinde-Sekretaire in den Kreis der projektirten Unterstützungskassen zu ziehen. Wichtiger ist der andere Vorschlag, daß auch die Cultusbeamten selbst nach der Höhe ihrer Gehälter beitragen sollten. Wir betrachten dies als eine offene Frage, über welche die Gemeinden bei Feststellung des Statuts zu diskutiren und zu beschließen haben. Auch wir sind dem Princip der Selbsthülfe ergeben; aber es giebt tausend Fälle, wo dieses Princip consequent durchzuführen zu keinem gedeihlichen Ziele bringt und geradezu zu einer Härte wird. Daß übrigens, wenn die Kasse allein von den Gemeinden erhalten wird, die Unterstützungen der invaliden Cultusbeamten, ihrer Wittwen und Waisen den Charakter einer Wohlthat tragen, sehen wir nicht ein. Dann müßte jede Pensionirung eines Beamten als ein Almosen angesehen werden. Der Cultusbeamte hat sich durch seine Dienstleistungen den vollen Anspruch darauf erworben und hat mit dem Augenblicke, wo die Kasse in's Leben tritt und er amtirt, den vollen Rechtsanspruch, so gut wie contractlich, erlangt. Es darf nicht vergessen werden, daß die Gemeinden nicht sowohl ihren Cultusbeamten, als sich selbst durch Gründung dieser Kassen ein Interesse befriedigen. Denn am Ende können die Gemeinden die Hinterlassenen doch nicht dem Hungertode überlassen, nur daß dann dieselben der Privatwohlthätigkeit anheimfallen. Nun aber sind die Gehälter der großen Mehrheit ver jüdischen Cultusbeamten so gering, daß es eine Gehaltsverminderung bedeutet, wenn man ihnen Gehaltsabzüge für eine solche Casse macht. Zwei Bedingungen muß daher der oben ausgesprochene Vorschlag jedenfalls unterworfen sein: diese Beisteuer der Cultusbeamten selbst muß erst mit einer gewissen Höhe des Gehaltes, etwa mit 300 Thlr. Gehalt, eintreten, und zweitens daß nicht die Gemeinden einen Beitrag nur von gleicher Höhe zahlen. Ueberhaupt könnte jenes nur solange der Fall sein, als ein Kapitalfond angesammelt wird. Denn, wenn nach unserem Vorschläge in Fällen, wo die Zinsen des Kapitalfouds für das laufende Bedürfniß nicht ausreichen, der weitere Geldbedarf des Jahres aus die vereinigten Gemeinden umgelegt werden soll, so kann dieß unmöglich auch aus die Cultusbeamten selbst ausgedehnt werden. Man erwäge wohl: warum haben die bisher projektirten, zum Theil auch realisirten Unterstützungskassen für Lehrer bei