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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-01-21 · Heft 4 (21.1.1868) · p. Seite 69

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 4 (21.1.1868)
Date
1868-01-21
Page
Seite 69 (sequence 9)
Language
German
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dem Grabstein Nr. 1V, soll aber im Innern deS Landes sich nicht weiter finden (vgl. Sapir in der Zeitschr. Libanon Nr. 7, 123). Die weiblichen Eigennamen auf den Grabsteinen sind zum Theil arabisch z. B. Nr. 5: „Taube," Nr. 7 ibib (^.UJ) „margarita“ Nr. 10 „Schön e" neben den biblischen miB Nr. 6 und “hart Nr. 8. Wir wünschten durch diese Zeilen die Anregung gegeben zn haben, daß auch die andern Steine ans Aden in getreuer Abschrift bald ans Licht treten. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 9. Januar. In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses sprach Abg. Lesse über Reformen, welche der preußischen Justiz noch thun. Er sagt u. A. auch: „Ich habe auch noch für andere Reformen gute Hoffnung, gerade in Berücksichtigung des Rechtszustandes unserer neuen Provinzen.. Ich erwähne nur der von diesem Hanse schon lange erstrebten richtigen Auslegung des Artikels 12 der Verfassungs-Urkunde. Meine Herren! Noch immer haben unsere jüdischen Fachgenossen nicht das Recht erhalten, Zutritt zu den Richterstellen zu bekommen. Ich hege die Hoffnung und die Ueberzeugung, daß der gegenwärtige Herr Justiz-Minister diese Frage von Neuem einer gewissenhaften Prüfung unterwerfen und dieselbe endlich so zum Abschlüsse bringen werde, wie es den Bestimmungen der Verfassung entsprechend und dem Geiste unserer Zeit würdig ist." (Beifall links.) (Da der Herr Justizminister hierauf keine Erklärung abgab, so ist es immer noch räthlich, durch eine direkte Interpellation eine solche hervorzurufen, sosehr auch die Hoffnungen auf diesem Gebiete seit den letzten Sitzungen des Abgeordnetenhauses gesunken sein mögen.) Bonn, 10. Januar. (Privatmitth.) Unsre Leser werden sich der Berichte auch in d. Bl. erinnern, wonach endlich die Universität Königsberg, an welcher bis jetzt nur Evangelische doziren durften, auch nichtevangelischen Lehrern zugänglich gemacht wordenIei. Jetzt liegt der Wortlaut des desfallsigen Reskriptes vor. Im Novemberheft des „Centralblattes für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen," welches soeben ausgegeben worden, ist es S. 650 Nr. 252 abgedruckt und lautet: Berlin, den 28. October 1867. Ew. Excellenz communicirte ich bei Rücksendung der Anlagen der gefälligen Berichte vom 23. Februar und 3. Juli d. I. beglaubigte Abschrift des Allerhöchsten Erlasses vom 11. d. M., durch welchen des Königs Majestät zu genehmigen geruht haben, daß bei der Universität zu Königsberg, unbeschadet ihres evangelischen Characters, auch Nicht-Evangelische als Privatdocenten in der juristischen, der medicinischen und der phisolophischen Facultät zugelassen und im Fall des concreten Bedürfnisses als Lehrer ausnahmsweise angestellt werden dürfen. Ew. Excellenz überlasse ich hiernach ergebenst die gefällige weitere Eröffnung an das General-Concil, den akademischen Senat und die genannten Facultäten der dortigen Universität. von Mühler. An den Königlichen Wirklichen Geheimen Rath, Oberpräfidenten nnd Nniversitäts-Curator, Herrn Dr. Eich mann Erretten; zu Königsberg. U. 23785. Die Hoffnungen, die an diese Veränderung der Königs berger Universitätsstatuten geknüpft worden, werden hierdurch nicht wenig herabgestimmt. Freilich Privatdocenten können sich so viele ihrer wollen habilitiren — es haben dies auch gleich einige Juden gethan — d. h. also doziren können sie, ohne ein Gehalt dafür zu beziehen und irgend einen Anspruch zu erhalten. Aber als außerordentliche und gar als ordentliche Professoren angestellt werden sollen sie nur ausnahmsweise, und wenn ein concretes Betz ürfniß vorhanden ist, d. h. wenn eine Lücke durch irgend einen tauglichen Mann evangelischer Confession nicht ausgefüllt zu werden vermag. Daß letztere Bedingung die ganze Sache 'höchst problematisch macht, brauchen wir nicht erst zu bemerken. Wir bedauern dies nicht sowohl speziell als Jude, sondern vom allgemeinen Gesichtspunkte, daß man bei der einmal vorgenommenen Veränderung den Grundsatz der freien Wissenschaft auf Gebieten, die dieser angehören, nämlich der medizinischen, juristischen und philosophischen

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