Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 4 (21.1.1868)
- Date
- 1868-01-21
- Page
- Seite 64 (sequence 4)
- Language
- German
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64 gibt gleichfalls einen Anspruch auf gleiche staatsrechtliche Behandlung in allen Bundesländern. Eine solche ist aber nicht wohl denkbar, wenn nicht ein gleichmäßiges Minimum von Staatsbürgerrechten überall gilt. Eine Aufzählung dieses Minimum von Rechten kann man aber füglich in diesem Artikel 3 erblicken. Es läßt sich also schon aus der Bundesverfaffung der Schluß rechtfertigen, daß ein mecklenburger Jude in Mecklenburg jetzt eo ipgo dieselben Ansprüche auf staatsrechtliche Gleichstellung mit den Christen hat, wie er es in Preußen jederzeit verlangen könnte. Diese Austastung hat denn auch im Schooße der Landtagsversammlung selbst Ausdruck gefunden. Dagegen hat die Landesregierung andere Grundsätze als die maßgebenden anerkennen zu müssen geglaubt. Einer hier zu Lande mehr verbreiteten Austastung folgend, wonach die Bundesverfassung nicht bereits selbst so tief in unsre Verhältnisse eingegristcu hat, sondern nur verlangt, daß die durch sie gebotenen Consequenzen im Gesetzgebungswege gezogen würden, hatte bereits am I. November die Schweriner Regierung einen betreffenden Gesetzentwurf dem engern Ausschuß übermittelt, worüber über alle eiüschlagenden Punkte Bestimmungen getroffen waren. Dieser erste Entwurf wurde Angesichts des publicirten Freizügigkeitsgesetzes mit Recht zurückgezogen. Der zweite verbesserte, vom 20. November datirende Entwurf sucht mehr als jener erste den Charakter einer bloßen Ausführungsverordnug zu bewahren. In Beihalt obiger Aufzählung von Rechten, welche den Juden bereits zustehen, erscheint eine weitere Specialisirung ihrer Rechte fast überflüffig, doch aber muß die Ersprießlichkeit einer Ausführungsverordnung besonders aus zwei Gründen behauptet werden, einmal, weil das mecklenburgische Staatsleben unverkennbar sich in den Ideen des specifisch - christlichen Staates bewegt, zweitens, weil das mit dem Besitz eines Ritterguts verbundene Recht der Landstandschaft nicht ohne Weiteres auf eine Linie mit „öffentlichen Aemtern" gestellt werden kann. Der den Ständen vorgelegte Gesetzentwurf enthält nun aber noch Bestiminungen über diese beiden Punkte hinaus. Das Landtagscomitö, welchem diese Angelegenheit zur Prüfung überwiesen war, hat dem Landtag eeinen Majoritäts- und einen Minoritätsbericht vorgelegt. Der Majoritätsbericht hält den Standpunkt des christl. Staates fest und spiegelt deutlich die Abneigung ab, welche die Stände, namentlich die Ritterschaft, naturgemäß gegen das Judenthum haben müsten. Der Minoritätsbericht setzt jede Gefühlspolitik bei Seite und läßt sich nur durch das einfache Pflichtgefühl leiten, die Stellung der Juden der neuen Ordnung der Dinge anzupassen. Dieser letztere Standpunkt ist der richtigere. Nichts destoweniger ist mit 87 gegen 23 Stimmen das Majoritätserachten genehmigt, welches aus Gutheißung des Entwurfs gerichtet ist, nur noch den richtigen Zusatz verlangt, daß die Juden ganz allgemein von Ausübung der Ortsobrigkeit und der Polizei ausgeschlossen werden, und außerdem den anderen, daß bei der Ueberweisung der jüdischen Verlassenschaftsabhandlungen an die Waisengerichte, das bei diesen geltende Recht maßgebend sein solle. Ich bin nun der Ansicht, daß der so amendirte Gesetzentwurf nicht blos Dinge enthält, welche keiner Normirung mehr bedurften, sondern auch solche, die mit den durch die norddeutsche Bundesverfassung den Juden bereits eingeräumten Rechten in Widerspruch stehn. Eine Betrachtung dieser einzelnen Gesetzesparagraphen möge dieses Urtheil rechtfertigen. In §. I wird den Juden die Zulaffung zum Bürger- und Einwohnerrecht gestattet, werden ihnen aber solche Aemter versagt, welche sie auch als Inhaber von Grundstücken nicht würden ausüben dürfen, Polizei in gewissen Grenzen, Jurisdiction, Patronat, Aufsicht und Verwaltung von christlichen Schulen und geistlichen Stiftungen. Das harmonirt nicht ganz mit den Grundsätzen der Bundesverfaffung. Mag man auch mit dem Minoritätserachten dem christlichen Staate die Conceffion machen, daß solche Rechte, die im inner» Zusammenhang mit der Landeskirche stehen, von Juden nicht sollen auszuüben sein, so muß man ihnen doch den Zutritt zu Communalärntern ungeschmälert lasten. Eine Einschränkung läßt sich also in dieser Beziehung nicht wohl rechtfertigen. Dagegen dürfte sich trotz der abweichenden Ansicht der Minorität einer Codification in Bezug auf die specifisch christlichen Rechte wohl das Wort reden lasten. Eine Verfügung wegen des Bürger- und Einwohnerrechts ist nicht nöthig, mag sich aber empfehlen. Dagegen ist aber wegen der Nachlaßrcgulirungen eine Ausführungsverordnung deßhalb nöthig, weil der Art. 3 der Bundesverfaffung auf Gleichstellung in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes postulirt und dieser Forderung in diesem Falle nur durch eine Ausführungsverordnung genügt werden kann. Der §. 2, wonach Juden zum Eintritt in Handelscorporationen, Zünfte und dergleichen berechtigt sein