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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-01-21 · Heft 4 (21.1.1868) · p. Seite 63

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 4 (21.1.1868)
Date
1868-01-21
Page
Seite 63 (sequence 3)
Language
German
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§3 noch beleidigt werde, ließ er den Sohn am Krankenlager der Mutter zurück. Allein es verstrich kaum eine halbe Stunde, seitdem Herr Pastor Seiler sich entfernt, als der Herr Gerichtsvoigt B r u n o w ins Haus des Elends stürzte und gewaltsam den Sohn den Armen der Mutter entriß. Weder der düstere Anblick des unsäglichen Elends in diesem Raume, noch das verzweifelte Wimmern einer sterbenskranken Mutter waren im Stande, das Herz des Eindringlings zu rühren. Die Verzweiflung verleiht der schwer Darniederliegenden Muth, sie rafft ihre letzten Kräfte zusammen, erhebt sich vom Lager und eilt ihrem Sohne nach und will von ihm nicht lasten, wird jedoch zurückgestoßen. Die „Rigaische Zeitung" giebt nun in ihrem Feuilleton pole mölo Artikel für und wider die Mistion. Sie brachte, wie wir bereits früher mitgetheilt, zwei Aufsätze von christlichen Autoren gegen die Bekehrer, theils in einem Referate über eine Aufführung Nathan des Weisen, theils in einer Erzählung von der Bekehrung einer Engländerin in Südfrankreich. Hiergegen erheben sich nun ebendaselbst zwei Pastoren, der uns bekannte Pastor Müller zu Sanken, und Pastor Grüner zu Dünaburg, ihre Auslassungen sind zu charakteristisch, als daß wir nicht einige Zeit dabei verweilen sollten. (Schluß folgt.» Wer mecklenburgische Landtag und die Juden?) Neustadt i. M., den 8. Januar 1868. Am Schluffe des alten Jahres beschäftigte sich der hiesige Landtag mit der Judenfrage, d. h. der Frage, wie die gegenwärtige rechtliche Lage der Juden zu ändern sei, damit sie wirklich in den Besitz dessen kommen, was ihnen die norddeutsche Bundesverfastung in ihrem Art. 3 und das neue Freizügigkeitsgesetz gewährt hat. **) Haben wir auch in Nr. 2 einen Bericht über die mecklenburgischen Landtagsverhandlungen gegeben, so scheint uns doch folgender Artikel von großem Jntereffe, da er die Differenzpunkte klar hervorhebt. Ist es von Bedeutung, daß nunmehr auch Mecklenburg von seiner mittelalterlichen Linie gewichen, so ist es doch vorauszusehen, daß hinsichtlich unsrer dortigen Glaubensgenosten noch mancher Conflikt stattfinden werde, auf welchen wir vorbereitet sein mästen. Die Redaktion. Die bisherige Stellung erinnerte noch durchaus an ihre Lage zu Zeiten des deutschen Reichs und unter allen deutschen Staaten, wir können sagen, unter allen europäischen, ausgenommen das Reich des heiligen Petrus und der Jsabella, hat sich wohl zumeist in Mecklenburg der alte Charakter der staatsrechtlichen Sonderstellung der Juden conservirt. - Dieser alt hergebrachte und längst verpönte Zustand ist bisher nur einmal vorübergehend unterbrochen und von einem andern ersetzt gewesen. Denn „die freiere Verfassung der Juden," welche durch Verordnung vom 22. Februar 1813 eingeführt wurde, mußte auf Drängen der Stände bereits am 11. September 1817 wieder ein Ende nehmen. Die Regierung suspendirte jene ihre Constitution, um den Ständen, wie ihre eigenen Worte lauten, thunlichst Beruhigung zu gewähren. Damals sollte der Bundestag die Sache in die Hand nehmen, ließ sie aber, wie so vieles andere, auf sich beruhen. Jetzt ist die Sache aber in ungleich stärkere Hände gerathen und es ergeht jetzt an Regierung und Stände nicht mehr die einfache Mahnung, die gleiche politische und rechtliche Stellung der Juden durchzuführen, es handelt sich vielmehr darum, das den Juden durch Art. 3 der Bundesverfastung bereits erworbene Recht des norddeutschen Jndigenats mit der daran geknüpften vollen bürgerlichen und politischen Gleichstellung unseren bestehenden Verhältnissen einzufügen. Man könnte sogar zweifeln, ob zu diesem Zwecke überhaupt noch eine Ausführungsverordnung erforderlich sei, da durch jenen Artikel der Bundesverfassung jedem im Bundesgebiet ansässigen Juden folgende Rechte bereits aufs beste verbrieft sind: Zulassung zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zuin Genüsse aller sonstigen bürgerlichen Rechte. Allerdings ist diese Behauptung erst das Resultat einer Schlußfolgerung. Die soeben genannten Rechte sind im Art. 3 zunächst den Angehörigen eines jeden Bundesstaats bei ihrem Eintritt in einen andern Bundesstaat gegeben, als Wirkungen des gemeinsamen Jndigenats. Hiernach kann z. B. jeder Mecklenburger, also auch jeder mecklenburgische Jude diese Rechte unter den für Einheimische in Preußen geltenden Voraussetzungen auch in Preußen geltend machen. In Preußen sind die Juden den Christen gleichgestellt, können an Zünften theilnehmen, Gemeindeämter bekleiden u. s. w., mit anderen Worten sie haben völlige staatsrechtliche Unterthanenstellung und Rechte. Das norddeutsche Jndigenat 4*

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