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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-01-14 · Heft 3 (14.1.1868) · p. Seite 58

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 3 (14.1.1868)
Date
1868-01-14
Page
Seite 58 (sequence 18)
Language
German
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Fragen. Wir heben daraus hervor seine Berichterstattung über den Erlaß eines Gesetzes über Entscheidung der Kammern bei Verhaftung ihrer Mitglieder, oder seinen Bericht und Antrag, Beschwerde über gesetzwidrige Ausdehnung des Kriegsrechts bei S. M. dem König zu erheben. Sein Antrag ward angenommen, und im Landtagsabschiede Abhilfe verheißen. Besonders ehrend war für ihn die Wahl in den Justizausschuß, in welchen er mit den bedeutendsten Rechtsgelehrten Bayerns gewählt ward, mit vr. Edel, Lauck, Paur, Barth, Boys, Namen, ^welche auch im übrigen Deutschland als bedeutende juristische Autoritäten bekannt sind. Er hatte in dieser Stellung über eine Reihe specieller Gesetze im Gebiet der bürgerlichen und Strafrechtspflege zu berichten, und wurden dieselben nach seinen Anträgen angenommen und zu Gesetzen erhoben. Seine Wirksamkeit beschränkte sich jedoch nicht aus das rein Juristische, in welchem er so viel Segensreiches und Heilsames erzielte. Wo es die Herstellung verfassungsmäßigen Rechts, die Rüge eines Unrechtes, die Vertheidigung der Wahrheit galt, trat er dafür ein. So befürwortete er auf dem Landtag von 1849 eine weitere Ausdehnung der Amnestie für politisch Compromittirte, welche sich aus Gründen der Gerechtigkeit wie der Staatsklugheit empfehle. In gleicher Weise trat er hier, wie auf mehreren folgenden Landtagen den vielen Polizeiübergriffen auf die Prefle energisch entgegen. Mit Würde und Sachkenntniß wahrte er das Recht und die Ehre seiner Glaubensgenvflen, und wies die Verdächtigungen seiner Religion, welche der Abg. Di-. Allioli durch seine Angriffe auf den Talmud zu begründen suchte, unter dem Beifall der Kammer zurück. Es sei ungerecht und wahrheitswidrig, sagte er u. A., aus einem historischen Werke, wie der Talmud, welcher die freien Discussionen der Rabbinen mehrerer Jahrhunderte enthalte, einzelne Aeußerungen herruszugreifen und dafür die Gesammtheit verantwortlich zu machen, ohne zu prüfen, ob diese Aeußerungen auch wirklich das Endergebniß der Discusiionen seien und gesetzliche Geltung erlangt haben. Eine unbefangene Prüfung zeige, daß das Endergebniß der Discussionen der Ausfluß der reinsten Moral und der peinlichsten Gewissenhaftigkeit sei. A. blieb seinen Grundsätzen und der Sache der Freiheit auch dann getreu, als die antiliberalen Zeitströmungen der fünfziger Jahre ihren Einfluß selbst auf die liberal - conservativen Mitglieder der Kammer äußerten. So kam es, daß er, ohne zur demokratischen Partei zu gehören, in Reden und Abstimmungen öfters mit der Linken sich begegnete. Dies zeigte sich z. B. bei der Berathung des Disciplinargesetzes, wo er mit der Linken gegen die Versetzbarkeit der Richter sprach, oder bei Berathung des Gesetzes über Einschreiten der bewaffneten Macht, wo er den Regierungsvorschlag bekämpfte, daß in dringenden Fällen auch eine mündliche Requisition seitens der Civilbehörde genügen solle. Als er bei der Budgetberathung eine Minderung des Etats für Gesandte befürwortete, und v. d. Pfordten darauf erwidert hatte, die Feinde der Monarchie pflegten auf die beiden Säulen der monarchischen Gewalt, Heer und Diplomatie, ihre Angriffe zu richten, wahrte A. in würdiger und energischer Weise seinen Standpunkt. Er gestatte es Niemandem, seine Motive zu verdächtigen; seine mehrjährige Wirksamkeit habe gezeigt, daß er nicht auf revolutionärem Boden stehe; er stehe auf dem Boden der Verfassung. Auch in seiner Eigenschaft als Anwalt hatte A. vielfach Gelegenheit dem Willkührsystem entgegenzutreten. Der eclatanteste Fall trug sich im Jahre 1857 zu. Es hatte nämlich Graf Giech auf der protestantischen Generalsynode eine Interpellation an den k. Commissair gerichtet über einen Erlaß des Oberconsistoriums, welcher die Geistlichen in der freien Wahl des Predigtstoffes beschränkte. Graf Giech, welcher seine Interpellation durch den Druck veröffentlichte, ward unter Anklage gestellt, und wählte A. zum Vertheidiger, welcher keinen Anstand nahm, auch hier für die verletzte Freiheit einzutreten. Seine höchste Anerkennung in der Kammer fand übrigens A. im I. 1862, wo er in den Gesetzgebungsausschuß zur Berathung der Entwürfe der Civilproceßordnung und des Civilgesetzbuches gewählt wurde. Auch die Gemeindekollegieu der Stadt Hof hatten in dankbarer Würdigung seiner Verdienste beschloffen, ihm das Ehrenbürgerrecht ihrer Stadt zu ertheilen; und nach erfolgter Genehmigung von Seiten des Königs begab sich eine Abordnung der städtischen Behörden nach München, um die prachtvoll ausgestattete Urkunde dem neuen Ehrenbürger feierlich zu überreichen. So hatte A. mittelbar und unmittelbar durch das Volk die höchsten Ehren für sein gewiffenhaftes und sein gediegenes Wirken errungen. Aber die unausgesetzte Anstrengung hatte seine Gesundheit angegriffen. Schon kränkelnd begab er sich im Januar >864 nach München zu den Sitzungen des Gesetzgebungsausschusses. Eine Lungenkrankheit endete dort rasch sein thatenreiches Leben. Die Leiche ward nach seiner Vaterstadt gebracht. Der größte Theil der Bürgerschaft, die städtischen Behörden, wie sämmtliche Staatsbehörden, Geistliche beider christlichen Confeffionen von Fern und Nahe, eine Abordnung der Gemeindebehörden von Hof folgten seiner Bahre auf den israelitischen Friedhof. Allgemein war der Ruf: das Land hat einen schweren Verlust erlitten, “raa a-nan rroy hat A. in reichem Maaße erfüllt. Die Gesetzsammlungen Bayerns zeigen in den vielen theils auf seinen Antrag, theils durch seinen Ausschußbericht ins Leben getretenen Gesetzen eben so viele glänzende Denkmale seines Wirkens. Sein Andenken besteht in Ehren, seine Seele ruhe in Frieden! Bayreuth. Di*. Fürst.

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