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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-01-07 · Heft 2 (7.1.1868) · p. Seite 31

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 2 (7.1.1868)
Date
1868-01-07
Page
Seite 31 (sequence 11)
Language
German
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31 angenommen werde, so würde man bald auch die Juden zu Schullehrern machen, und damit die Schulen ihren christlichen Charakter verlieren. Karrig weist nach, wie die Minorität nur die Absicht gehegt, die proponirte Gesetzgebung mit den Bestimmungen der Bundesverfassung in Einklang zu bringen. Pohle wirft dem Hauptbericht Jnconsequenz vor, wenn man den Juden das Recht in den Bürger- - ausschuß gebe, so gestehe man ihnen öffentliche Rechte zu; wenn sie in dem Bürgerausschuß wären, so könne man chnen das Recht, im Magistrat zu sein, auch nicht nehmen und eben so folge daraus wieder das Recht der Landstandschaft. Meyer-Rostock glaubt, daß in dem Freizügigkeitsgesetz das Recht, öffentliche Aemter zu bekleiden, für alle Confessionen gewahrt sei. Gras Bernstorsf glaubt, daß keine Meinungsverschiedenheit darüber sein könne, daß, so lange die mecklenb. Verfassung noch bestehe — und sie bestände doch noch —, Mecklenburg ein christlicher Staat sei; und daß namentlich zu der Wahlfähigkeit in den E. A. und bei dem Verhältniß, in dem man zum Landesherrn stände, die christliche Religion erforderlich sei. Pohle-Schwerin führt aus, daß die Gelehrten sehr uneinig seien, ob der Staat christlich sei oder nicht. Hermes-Röbel beruft sich auf §. 1. des Freizügigkeitsgesetzes , aus dem das Schwerinsche Rescript dieselben Behauptungen, wie die Majorität, die Strelitzer Regierung die der Minorität der Comit« gezogen habe; bei dieser widerstreitenden Auslegung müsse die Auffassung, welche die gesetzgebenden Factoren des Bundes bei der Emanation des Gesetzes gehabt hätten, maßgebend werden und da müsse man nach den stattgehabten Berathungen im Reichsrathe doch unbedingt anerkennen, daß es die Absicht gewesen sei, solche Beschränkungen nicht zu statuiren, wie man hier vorgeschlagen. v. Oertzen-Kotelow: Es habe sich bei der Berathung des Freizügigkeitsgesetzes gar nicht um die Einräumung von obrigkeitlichen öffentlichen Rechten, sondern nur um das Recht der freien Bewegung gehandelt, und hat man im Reichstage Beschränkungen vorliegender Art nicht ausgeschlossen. v. Rieben: Wenn das Schweriner Rescript diese Consequenzen ziehe, so sei es gewiß nach reiflicher Ueberlegung geschehen, dann könnten Stände auch dieselben Consequenzen ziehen; wenn Abänderungen von Seiten des Bundes kämen, so sei es dann immer noch zeitig genug, sich zu unterwerfen, man möge sich freihalten, so lange man könne. Meyer-Rostock: Den Unterschied in der Stellung zur christlichen Schule und den zur Landstandschaft finde er darin, daß dort Juden allein zu entscheiden, hier mit der Majorität zu stimmen hatten, und da die Juden doch nur immer einen verschwindend kleinen Theil derselben einnehmen würden, wenigstens in veil nächsten 10V Jahren, so sei dies Recht ganz unbedenklich. v. Oertzen-Kotelow: Er sehe es voraus, daß in 4 Wochen 10 Juden in Rostock ansässig- und in wenig Jahren im Magistrat vertreten seien und dann ein Vertreter der Stadt Rostock auf den Landtag kommen würde; davor müsse man.sich sichern. Meyer-Rostock: Er sehe auch nicht ein, warum nicht ein Jude so gut Bürgermeister in Rostock werden und auf den Landtag kommen könne, wie der Bürgermeister von London. Es sei übrigens schon bei dem von Kettenburz'schen Fall bereits zur Sprache gekommen, ob Katholiken in den E. A. kommen dürften und zur Landesvertretung, und man habe sich dafür ausgesprochen; es stehe ein Katholik nicht viel anders zu den hiesigen Schulen, Kirchen und Lehrern als ein Jude. v. Plüskow: Es handele sich darum, ob es uns nach der Bestimmung des Norddeutschen Bundes überall noch gestattet sei, als christlicher Staat zu existiren, ist es uns noch gestattet, so wolle man es auch bleiben, so lange man es irgend könne; er sei nicht zweifelhaft, daß darüber nur eine Meinung in der Versammlung herrsche. Es wird die Beschlußfassung, man genehmige den Bericht der Majorität der Comits, niedergeschrieben. Pohle-Schwerin trägt auf Separaterklärung der Landschaft an. Dieselbe entfernt sich, um nach kurzer Zeit mit der Erklärung wieder zu erscheinen, sie habe (mit 22 gegen 14 Stimmen) sich dafür entschieden, gemeinsam mit der Ritterschaft weiter zu berathen. Landrath v. Rieben will nun den Majoritätsbericht per Acclamation annehmen, da abweichende | Ansichten ja nicht vorhanden seien. Pogge-Blankenj Hof: daß divergierende Ansichten vorhanden, sei genug- 2*

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