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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-01-07 · Heft 2 (7.1.1868) · p. Seite 30

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 2 (7.1.1868)
Date
1868-01-07
Page
Seite 30 (sequence 10)
Language
German
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30 dem Besitze und der Ausübung der obrigkeitl. und richterl. Gewalt. Demnach empfehle sich im Uebrigen die Annahme der schwerinschen Gesetzvorlage mit der Modifikation, daß die Juden ganz allgemein von der Ausübung der Ortsobrigkeit und der Polizei ausgeschlossen werden. Zu §. 4 des Schweriner Entwurfes empfehle sich ein Zusatz dahin, daß mit dem Uebergange der Nachlaßregulirungen auf die Waisengerichte auch das bei diesen normirende Erbrecht, soweit die Nachlaßsachen nicht bereits anhängig sind, in Kraft treten solle. Rücksichtlich des Strelitzschen Entwurfes wird bemerkt, daß die Ausführung in den Motiven, Stände werden in Beihalt früherer Lerhandlungen mit den im Schwerinschen Entwürfe proponirten Beschränkungen im Gebiete des öffentl. Rechtes nicht einverstanden sein, nicht zutreffend sei. Die Minorität der ComitS .(Karrig-Kröpelin, Zegelin-Wittenburg, Hermes-Röbel, Wegener- Woldegk) führt aus: 1) es könne für zweckmäßig erachtet werden, besondere Vorschriften über den Erwerb des Bürger¬ und Einwohnerrechtes der Juden in den Städten, so wie über Zuweisung der jüdischen Nachlaßregulirungen an die städtischen Waisengerichte zu erlassen; 2) es sei unnöthig, die Ausschließung der Juden vom Patronate und von der Verwaltung und Aufsicht über christliche Schulen und geistliche Stiftungen besonders zu verordnen; 3) nach dem Bundesrechte sei es unzulässig, den Juden die mit dem Erwerbe von Grundeigenthum verbundenen öffentl. Befugnisse, abgesehen von den sub 2 genannten Beziehungen, durch Partikulargesetzgebung zu schmälern. Demnach sei ad 1 nichts weiter zu bemerken, als daß zu dem freigegebenen Nahrungsbetriebe auch die Notariatspraxis zu rechnen sei; auch sei in Uebereinsümmung mit dem Vorschläge der Majorität der Comitö eine Bestimmung in Betreff des statutarischen Erbrechtes zu treffen. sä 2. Die gedachten Functionen stehen ihrer Natur nach nicht jedem Bundesangehörigen zu, sondern nur demjenigen, welcher die zu ihrer Ausübung erforderliche Qualification hat. Sowenig der Katholik berufen und geeignet ist, für das Wohl und Wehe einer lutherischen Kirche zu sorgen, so ist es selbstredend, daß auch der Jude keinen Einfluß haben kann auf Kirche und Lehre der Christen. Es könnte für zulässig erachtet werden, den betreffenden Passus der hohen Gesetzentwürfe ganz abzulehnen, wenn nicht zugleich an die Ausschließung der Juden vom Patronate sich positive Bestimmungen über die Ernennung von Stellvertretern knüpfen, deren Legalisirung angemessen erscheint. ad 3. Entscheidet das Bundesgesetz und hat in richtiger Interpretation desselben der Strelitzsche Entwurf die zu treffenden Besümmungen. Das Princip des Bundesgesetzes lasse sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Jude hat Anspruch auf die Einräumung aller mit dem Grundbesitz verbundenen privatrechtlichen und öffentlichen Befugnisse, welche nicht in innerm nothwendigen Zusammenhänge mir oer christlichen Landeskirche stehen. Es wird empfohlen die Ablehnung der 88. 1 und 3 des Schwerinschen Entwurfes und eine Fassung ziemlich entsprechend dem Strelitzschen Entwürfe; im Uebrigen aber im Wesentlichen die Annahme des letzteren mit Aufnahme des auch von der Majorität empfohlenen Zusatzes wegen Anwendung des statutarischen Erbrechtes auch für die Juden. Nach Verlesung des Berichts tritt der Landtag in eine regelrechte Debatte der Sache ein. Graf Bernstorff meint, daß Karrig und Cons. als Regel aufgestellt hätten, daß die Juden mit den Christen in allen politischen Rechten gleichgestellt werden; wenn Einer consequent verfahren wolle, so liege darin noch, daß sie das Patronat und die Aufsicht über die Schulen ausüben dürften. Das sei aber doch keinenfalls zulässig und eben so wenig dürften sie Antheil an der Landstandschaft haben, welche die Mitgliedschaft der christlichen Religion erfordere; da die Landstände nicht allein circa sacra, sondern auch in sacra zu beschließen hätten, sei er für den Hauptbericht. Schulte tu s-Malchin sucht nachzuweisen, wie die Behauptung eine falsche sei, daß das Freizügigkeitsgesetz keine Einschränkungen gestatte, dann dürfe mit Patronat und Schule keine Ausnahmen geschehen. Die Ländergesetzgebung beziehe sich nicht auf das öffentliche Recht, sondern nur auf das Privatrecht, darum wolle man die Zugeständnisse auf Grunderwerb und Gewerbe beschränken. Die mecklenb. Regierungsvorschläge gingen weiter in den Zugeständnissen, wie alle anderen Bundesländer, wenn das Minoritätserachten

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