Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 2 (7.1.1868)
- Date
- 1868-01-07
- Page
- Seite 26 (sequence 6)
- Language
- German
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28 mosaischer Religion in die Ausübung der politischen Rechte eingeführt werden, und wünscht eben deßhalb mit den übrigen Sectionen des Repräsentantenhauses, daß dies je eher, daß es sogleich geschehe. Sie erachtet es jedoch für zweckmäßig, daß dies in einer solchen Weise bewerkstelligt werde , daß wir einfür allemal darüber ins Reine kommen, daß in unserem Vaterlande die Glaubensgrundsätze, zu denen sich Jemand bekennt, das heißt zu welcher Religion er gehört, keinerlei Einfluß auf die Ausübung der bürgerlichen Rechte besitzen. Dies erheischt der Geist unseres aufgeklärten Zeitalters, dies die politische Voraussicht. Jene Zeiten sind schon vorüber, wo in den Staaten eine herrschende Religion bestand, neben welcher, häufig nach langwierigen und blutigen Kämpfen, andere Religionen, andere Glaubensgenoffenschasten sich gleichsam mit Gewalt die Anerkennung als gesetzlich recipirte errangen; die Aufgabe eines Staates, der heute als freisinnig gelten will, ist nicht die, die Zahl der gesetzlich recipirten Religionen um eine zu vermehren, sondern die: daß durch Aussprechung des oberwähnten Principes alle bürgerlichen und politischen Unterschiede, welche zwischen den Kindern des Landes ihrer Religion wegen bestanden, für ewige Zeiten aufgehoben werden. Dies erheischt auch die politische Voraussicht. Unmöglich kann irgend Jemand es wünschenswerth finden, daß in unserem Vaterlande bei irgend einer Gelegenheit, wo es sich um politische Rechte und ihre Ausübung handeln wird, die die Gemüther aufregende und verbitternde Religionsfrage auftauchen könne. Das wird aber jeden Augenblick geschehen können, wenn wir die durch die Central-Commiffion vorgeschlagene Fassung annehmen. Es wird dann genügen, gegen Jemanden zu beweisen, daß er keiner der gesetzlich recipirten Religionen angehöre, und er wird sofort der Ausübung der politischen Rechte beraubt werden müssen, auch wenn er alle seine Pflichten gegen den Staat treu erfüllt. Bei künftigen Wahlen z. B. werdest entweder die Jurisdictionen genöthigt sein, solche von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen, oder es wird, wenn sie dies verabsäumen sollten, das Repräsentantenhaus genothigt sein, bei der Verification ihre Stimmen als ungiltig zu betrachten; es wird genöthigt sein, das zu thun, denn das Repräsentantenhaus hat zwar das volle Recht, seine legislative Gewalt zur Abänderung welches Gesetzes immer zu gebrauchen, es ist jedoch verpflichtet, das Gesetz so lange, als es besteht, wie jeder Andere zu beobachten. Die siebente Section weiß sehr wohl, daß kein Staat zugeben kann, daß irgend Jemand, auf seine Glaubensgrundsätze sich berufend, die Erfüllung seiner bürgerlichen Pflichten verweigern dürfe; sie weiß, daß dieß selbst jenes Nordamerika nicht duldet, wo die Religionsfreiheit in einem solchen Maße besteht, wie wir sonst in keinem einzigen Staate Europas antreffen; und eben deßhalb erkennt sie an, daß, wenn einmal ein allgemeines Religionsgesetz gebracht werden wird — und es muß je eher gebracht werden — der Staat auch seine Jntereffen wahren darf und muß; allein jetzt handelt es sich um die Gründung nicht eines Religions-, sondern eines solchen Gesetzes, welches den Einfluß der Religion — nach dem Vorschlag der Central-Commiffion nur einer Religion — auf die Ausübung der politischen Rechte bestimmt, beziehungsweise aufhebt. Dieses Gesetz nun, welches von der Ausübung der politischen Rechte handelt, kann nur so richtig abgefaßt sein, wenn es entschieden ausspricht, daß der Glaube, zu dem sich Jemand bekennt, die Confession, welcher er angehört, ihm weder politische Rechte verleiht, noch aber auch ihm dieselben nimmt. Aus welchem Grunde immer Jemand die Erfüllung seiner bürgerlichen Pflichten verweigert — auch wenn er es unter Berufung auf seine Glaubensgrundsätze thut — hat der Staat das Recht, seine Interessen ihm gegenüber zu wahren; die Grundlage der Verfügung kann jedoch nur Dasjenige sein, was einer thut. oder versäumt, nicht aber, was er glaubt, denn wer seine Pflichten treu erfüllt, der darf seines Glaubens wegen seiner Rechte nicht beraubt werden. Von dieser Ansicht ausgehend, empfiehlt die siebente Section eine solche Fassung, durch welche ebenso wie durch die Central-Commission erreicht wird, daß unsere Landsleute mosaischer Religion in die Ausübung politischer Rechte eingesetzt werden, durch welche aber, indem sie zugleich das richtige Princip ausspricht, es einfür allemal unmöglich gemacht wird, daß die Religionsfrage — wenn es sich um bürgerliche und politische Rechte handelt — in Discussion kommen könne. Die Fassung ist folgende: Gesetzvorschlag über die Gleichberechtigung der Landesbewohner verschiedener Confessionen hinsichtlich der bürgerlichen und politischen Rechte. *