Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 18)
- Language
- German
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18 würfen gegen die aufgelöste Kammer. Bei den Neuwahlen ward M. abermals gewählt. Der Landtag trat im September 1849 wieder zusammen. Mehrere Abgeordnete des diesseitigen Bayerns und der Pfalz waren vor ihrer Wahl theils wegen Preßvergehen, theils wegen Theilnahme am Stuttgarter Parlament, in Untersuchungshaft. Der Legitimationsausschuß beantragte, die Sitze der verhafteten Abgeordneten einstweilen unbesetzt zu lassen. Morgenst. hob dagegen hervor, wie hierdurch die Wahlfreiheit beschränkt sei: wollten die Wähler nicht unbestimmte Zeit unvertreten sein, so seien sie genöthigt, andere Vertreter zu wählen, deren Richtung Bürgschaft leiste, daß man ihren Eintritt in die Kammer nicht durch politische Untersuchungshaft verhindern werde. Er beantragte demgemäß, die Kammer wolle erklären, es seien die betr. Abgeordneten verpflichtet, ihre Sitze in der Kammer einzunehmen, und es sei das Justizministerium aufzufordern, denselben den Eintritt in die Kammer zu ermöglichen. Als dieser Antrag nur eine bedeutende Minderheit für sich erhielt, reichte M. einen von vielen Mitgliedern mitunterzeichneten Gesetzentwurf ein über die selbständige Entscheidung der Kammern bei Verhaftung ihrer Mitglieder. Wenn auch seine Bemühungen, der Reaction entgegenzutreten, nicht immer von Erfolg waren und der Zeitstimmung gemäß auch nicht sein konnten, so ließ er sich dadurch nicht abschrecken, und vertheidigte jeden Fußbreit des Kampfgebietes, selbst als die Couservativliberalen, erschreckt durch den pfälzischen Aufstand und entmuthigt sehr häufig der Reaction Vorschub leisteten. So war auch diese Partei gegen jede Begünstigung des Gebrauchs der freien Presse; sie bekämpfte mit dem Ministerium den Antrag des Ausschusses über das Verfahren bei Preßvergehen in der Pfalz auf's Heftigste, daß die Untersuchungshaft auf Antrag des Betheiligten gegen eine Caution einznstellen sei. M. fragte ganz einfach: ist die Untersuchungshaft Sicherstellung oder Strafe? Ist sie Ersteres, so muß sie durch Caution (hoch oder niedrig nach Ermessen des Richters) ersetzt werden können. Ist sie aber Strafe, dann ist der Richter ein Tyrann, der noch vor der Schuld die Strafe ausspricht. Allein solche klare Ausführungen, wie zwingend sie auch waren, entschieden damals nicht mehr. Bei dem Gesetzentwurf über Amnestie erklärte er sich mit der gesammten Linken und vielen Liberalen für eine Minderung der Ausnahmskategorien. Denn, sagte er, die Bewaffnung für die Unterstützung der Reichsgewalt sei nicht strafbar; das Gleiche habe ja die Regierung gethan, habe das Militär zum Gehorsam gegen die Reichsgewalt vereidet. Der verschiedene Zeitpunkt könne keinen Unterschied begründen, und das gesetzlich Gebotene strafbar machen; der Unterschied sei nur, daß die Bevölkerung sich treu geblieben sei. In den Berathungen über das Abliffungsgesetz, das Preßgesetz, die Gerichtsverfassung, das Jagd- und Wildschadengesetz, das Gesetz über Competenzconflicte entwickelte er seine bedeutenden Kenntnisse stets im Sinne der freiheitlichen Grundsätze. Auf seinen Antrag beschloß auch die Kammer, es seien die Generalerlasse der Ministerien zu veröffentlichen, und jeweils dem Landtage zur Prüfung vorzulegen. In der Session von 1851/2 bei Berathung über den Gesetzentwurf wegen Einschreiten der bewaffneten Macht erklärte sich M. gegen die mündliche Requisition der Militärgewalt, welche im Nothfalle hinreichend sein solle, konnte aber nicht durchdringen. So verfocht er überall die Freiheit der Staatsbürger. Er beantragte demgemäß eine Erleichterung der Ansassigmachung, der Verehelichung, der Ausübung der Gewerbe, indem er den materiellen Verfall des Landeswohlstandes und den sittlichen Verfall in den vielen unehelichen Geburten im diesseitigen Bayern gegenüber den günstigen materiellen und sittlichen Zuständen der Pfalz mit Recht den vielen gesetzlichen Hemmnissen zuschrieb, welche im diesseitigen Bayern der Verehelichung, Niederlassung und Ausübung der Gewerbe entgegenstanden. Unermüdet arbeitete er als Pionier für die Befreiung von mittelalterlichen Fesseln. Erst die allerjüngste Zeit hat diese Hemmnisse der freien Entwicklung durchbrochen, und der gesteigerte Wohlstand wie die Besserung der sittlichen Zustände hat seine Behauptungen gerechtfertigt. Wo ein Recht eines Bürgers gekränkt war, trat er in der Kammer dagegen auf. Ws eine Zeitung wegen Veröffentlichung von Landtagsverhandlungen mit Beschlag belegt ward, zeigte er, wie dadurch die Oesfentlichkeit der Landtagsverhandlungen, auf welche der Landtag ein Recht habe, wesentlich aufgehoben sei. Nicht nur den in München anwesenden Zuhörern gegenüber habe der Landtag dies Recht, sondern dem ganzen Volke gegenüber, und dieses könne nur durch die Zeitungen die Thätigkeit seiner Vertreter controliren. Bei den Rechnungsnachweisungen trat er energisch der Behauptung des Ministers entgegen, die Kammer habe nur die Richtigkeit der Rechnungen zu prüfen; vielmehr sei es Pflicht der Kammer, zu prüfen, ob die verwilligten Gelder nicht zu andern, als den von den Kammern bestimmten Zwecken verwendet seien, die Ersparniß an bestimmten Titeln könnte nur mit Vorbehalt nachträglicher Jndemnitätserklärung für andere Titel verwendet werden; sonst könnten ja am unrechten Orte Ersparnisse gemacht werden, uw die Mittel für unnöthige Ausgaben zu gewinnen. Ebenso erklärte er das Fortbestehen des Lotto für verfassungswidrig, da nach dem jüngsten Landtagsabschiede dasselbe nur bis zum October fortbestehen sollte; höchstens habe ohne Verfassungsverletzung das Ministerium das Lotto nur provisorisch bis zur Eröffnung des Landtags und mittels einer Jndemnitätserklärung noch können bestehen lassen. Das Lotto blieb nichts desto weniger noch Jahre lang eine ergiebige Einnahmequelle, bis es endlich im I. 1859 völlig aufgehoben ward. Bei der Budgetberathung war M. gegen Steuererhöhung, und verlangte, daß nach dem Beispiele Englands auch die Civilliste der Einkommensteuer unterworfen werde. Gegen die Behauptung, daß es Pflicht des Abgeordneten sei, für das Fi-