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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-01-01 · Heft 1 (1.1.1868) · p. Seite 17

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 1 (1.1.1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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Allgemeine Zeitung des ZudenthumS. Fenilleton-Skilage;n Ar. 1. Leipzig, dm 1. Januar 1868. Gallerie von Abgeordneten jüdischen Glaubens. 24. I)r, Morgenstern. (Bayern.) Der Sturm, welcher in Frankreich den Thron Louis Philipps zertrümmerte, hatte, wie in allen deutschen Staaten, auch in Bayern die lange gährende Unzufriedenheit zum Ausbruch kommen lassen. Zu den auch anderwärts sich äußernden Beschwerden über die Kläglichkeit des Bundestags, über Polizeidruck, Unterdrückung der Presse und der individuellen Freiheit gesellte sich hier noch der Unwille über Vorgänge, welche der Würde des Königthums sehr bedenklich waren, und das sittliche Gefühl aufs Tiefste verletzten. König Ludwig sah sich veranlaßt, den Volksunwillen durch ausgedehnte "Zugeständ-. nisse zu beschwichtigen. Durch eine Proklamation vom 4. März ward die Auflösung des Landtags zurückgenommen, und derselbe auf den 16. März einberufen. Durch eine weitere Proklamation vom 6. März wurden Gesetzvorlagen verheißen über Verantwortlichkeit der Minister, Preßfreiheit, Reform der Ständewahlordnung, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens, Einführung der Schwurgerichte, Verbesserung der Verhältnisse der Israeliten u. s. w. Indessen sah sich schon am 20. März König Ludwig veranlaßt, dem Throne zu Gunsten des Kronprinzen Max zu entsagen. König Maxi!., durch Verkehr mit bedeutenden Männern, wie Schlosser, Schelling, Thiersch dem Verständnisse der Zeit und ihrer Bedürfnisse gewonnen, faßte das Königthum in idealer Weise auf, und suchte das Ideal, Einheit des Volks mit dem Herrscher, in gewissenhafter Weise zu verwirklichen. Der bis zum 27. Mai 1848 tagende Landtag erledigte eine große Anzahl wohlthätiger Gesetze, denen die königl> Genehmigung zu Theil ward, darunter das Amnestiegesetz, die Gesetze über Ministerverantwortlichkeil, über das Recht der Ständekammern zur Initiative bei Gesetzentwürfen, Preßfreiheit, Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden, Aufhebung des Lehenverbandes und Aenderung der Wahlordnung zur zweiten Kammer der Stände. Die Wahlordnung hatte die Wählbarkeit zum Abgeordneten für unabhängig von der Confession erklärt. Während demnach auf den bayrischen Israeliten die drückendsten Beschränkungen im Gewerbebetrieb, der Ansässigmachung und im bürgerlichen Rechte lasteten, wurde ihnen jetzt der Zutritt zur Abgeordnetenkammer eröffnet. Zwei Wahlkreise machten sogleich bei der Neuwahl im Deebr. 1848 Gebrauch von dem erwarteten Wahlrecht. Der Wahlkreis Fürth-Nürnberg wählte unter drei seiner Landtagsabgeordneten auch den Dr. Morgenstern. Auf die Wahl in Naila werden wir an anderem Orte zurückkommen. Morgenstern hatte die Rechte studirt, hatte seinen praktischen Curs an einem Landgericht und bei mehreren Advokaten gemacht. Im Jahr 1848 kam er nach Fürth, nahm eifrigen Antheil an den politischen Bewegungen, entwickelte in den Versammlungen und Vereinen eine tüchtige Rednergabe mit scharfer Conseqnenz und großeirr Scharfblick, und^ lenkte dadurch die Stimmen der Wähler für den Landtag unwillkürlich auf sich. Als der Landtag sich versammelte, hatte der Aufstand in Baden und der Pfalz die Reaction wieder vorbereitet, und es galt für die Gesinnungstreuen, die Sache der Unfreiheit in ungünstiger Zeit nichts zu verlassen. M. erhielt alsbald Gelegenheit, für die Sache des Rechtes aufzutreten. Das Ministerium verlangte, daß die pfälzischen Abgeordneten, obwohl nicht am Aufstande betheiligt, provisorisch von der Kammer ausgeschlossen würden. M. mit der gesummten Linken trat energisch gegen dieses rechtlose Verfahren auf, welches von der conservativen Partei Lerchenfelds unterstützt ward. Mehrmals ward in der Kannner der Versuch gemacht, scheiterte aber jedesmal an der entschiedenen Haltung der Linken, welche erklärte, in keine Berathung einzutreten, wenn nicht die pfälzischen Abgeordneten ebenfalls in der Sache mitberathen und stimmen; denn unmöglich könne man sie schon vorher für rechtlos erklären. Bis zu erfolgtem Beschlüsse der Ausschließung seien die pfälzischen Abgeordneten berechtigt und verpflichtet, an den Kammerverhandlungen Theil. zu nehmen. M. machte namentlich gellend, eine Ausschließung der pfälzischen Abgeordneten sei eine Anerkennung, daß die Pfalz nicht mehr zu Bayern gehöre. Der Versuch des Ministeriums mißlang, und die Kammer ward aufgelöst; der Auflösung folgte.eine Proklamation voll von Vor-

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