Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-01-01 · Heft 1 (1.1.1868) · p. Seite 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 1 (1.1.1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3226635-3226637--25660-3261165
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

8 ligionsunterricht oligat, so muß er es für Alle sein ohne Unterschied des Bekenntnisses. Warum duldet man nun, daß auf den Zeugnissen der jüdischen Schüler allein die Rubrik „Religion" unausgefüllt bleibt? Ist er nicht obligat, dann gehört er überhaupt nicht in den öffentlichen Unterricht, sondern bleibt der Fürsorge jeder Religionsgenossenschaft überlassen, die auch die Kosten dafür zu tragen hat. Nimmt man an, — wozu man doch durch die thatsächlichen Verhältnisse genöthigt ist — daß die Behörde im Interesse des Staatswohls es für .geboten hält, die Jugend am öffentlichen Religionsunterrichte zu verpflichten, so begreift man nicht, wie sie sich dieser Fürsorge für das Heil des Staates der jüd. Jugend gegenüber entziehen darf, da ja nicht das besondere Interesse der letzter» allein, sondern mittelbar das allgemeine gefährdet wird. — Oder setzt die Behörde stillschweigend voraus, daß die jüdischen Schüler privatim Religionsunterricht erhalten? Wenn diese Voraussetzung auch zuträfe, so müßte man doch fragen: 1. Warum ist das ihrem Belieben anheimgestellt, wozu ihre Mitschüler durch die Schulordnung und Disciplin gesetzlich angehalten werden? 2. Mit welchem Rechte verlangt man von den Eltern, die das festgesetzte Schulgeld für den Unterricht ihrer Kinder zahlen, daß sie noch besonders die Kosten für den Religionsunterricht bestreiten sollen? Der Mangel an Consequenz, der in dem Verfahren sich kund giebt, führt so zur offenbaren Ungerechtigkeit. Diese fällt noch mehr in die Augen bei den städtischen Lehranstalten. An Real- und höheren Bürgerschulen, an Mittlern und höher» Töchterschulen, die ans Communalmitteln gegründet und unterhalten werden und von Kindern jüdischen Glaubens zahlreich besucht sind, erhalten die evangelischen und katholischen Zöglinge gesondert Religionsunterricht auf Kosten der Commune, während die jüdischen unberücksichtigt bleiben. Ja als in der Hauptstadt des Netze-Distrikts, wo dieses Mißverhältniß recht ausfällig hervortritt, von der Stadtverordneten-Versammlung auf Antrag eines Mitgliedes beschlossen wurde, einen Lehrer für den Religionsunterricht der jüdischen Zöglinge an den städtischen Lehranstalten „versuchsweise" anzustellen: versagte der Magistrat dem Beschlüsse seine Zustimmung. Schwerlich würde er aber eine so gerechte Forderung abgelehnt haben, wenn er sich hierbei nicht?:uf die Anschauungsweise der nächsten Vorgesetzten Behörde stützte. — Indessen folgt hieraus noch keineswegs, daß man sich nun für besiegt erklären und Alles beim Alten verbleiben mußte. Vielmehr war es jetzt an dem Gemeinde-Vorstände, sich der Sache anzunehmen, um das Recht zur Geltung zu bringen. Allein Gleichgiltigkeit im Schoße der Gemeinde, sowie Mangel an Verständniß des Religionsunterrichts und seiner folgenschweren Wichtigkeit tragen wenigstens die Mitschuld an dem Bestehen solcher anomalen Zustände. Man fühlt sich völlig befriedigt, wenn der Knabe beim Eintritt ins dreizehnte Lebensjahr das mechanisch eingebläute -raa: in der Synagoge recitirt; hiermit ist er „eingesegnet" und trotz absoluter Unkenntniß der Religion für religiös mündig erklärt, gegen die Stürme des Lebens, gegen Versuchung und Verführung gerüstet. Ob und wie die Mädchen eingesegnet werden, ist dem Schreiber Dieses leider nicht bekannt. Man beruhigt sich freilich auch damit, daß für den Unterricht im Hebräischen durch eine sogenannte Religionsschule gesorgt ist, die sich indeß schon dadurch genügend charakterisirt, daß sie — um nur ein Beispiel anzuführen — das mit dem Namen Gottes verbundene Epitheton N'nna durch „ehrfurchtsvoll" übersetzen läßt — sapienti sat. Daß ihre Wirksamkeit nicht weit reicht, ist hiernach leicht begreiflich. — Solche und ähnliche den aufrichtigen Freund der Religion betrübende Erscheinungen wären unmöglich, wenn eine über den Parteien stehende jüdische Consistorialbehörde vorhanden wäre mit der Befugniß, in Religions- und Cultus-Sachen Willkür und Unordnung, sie komme von oben oder von unten her, zu beseitigen und statt ihrer Maaß und Ordnung zu setzen. Dann erst wäre die in der Verfasiung ausgesprochene Gleichberechtigung der Kulte eine Wahrheit.*) Poln. Crone, 13. Dec. (Privatmitth.) Sicherlich ist es Pflicht, die außerordentliche Opferwilligkeit mancher jüdischen Gemeinde rühmend anzuerkennen. Dies *) Je lebhafter wir der obigen Auseinandersetzung nur beipflichten können, desto mehr müssen wir hervorheben, daß die Erfüllung unsrer Wünsche, wie überhaupt der Gleichstellung der Culte doch nicht gerade von einer zu schaffenden Consistorialverfassung abhängig ist. Man .weiß, daß über diese Frage die Meinungen sehr auseinander gehen. Den Grund hat der gesch. Corresspondent selbst angedeutet, indem er sagt: „eine über den Parteien stehende Consistorialbehörde". Hierin liegt die Schwierigkeit. Redaktion.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.