Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226635-3226637--25656-3261161- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
4 aus ihm der ganze Gedanke klarer zu verstehen und mit ihm ein Anhalt zur weiteren Verfolgung des Planes gegeben wäre. Wir erfüllen diesen Wunsch gern. Unmaßgeblicher Statutenentwurf für Bereinskassen zu Pensionen für' Cultusbeamte und ihre Hinterlafsene». §. I. Die Unterzeichneten Gemeinden vereinigen sich zu einer Pensionskasse für ihre Cultusbcamten und deren Hinterlafsene. §. 2. Zu den Cultusbcamten gehören die Rabbinen, Prediger, Lehrer jeder Categorie, Vorbeter, Schächter und Gemeindediener, soweit sie von Gemeinden angestellt sind. §. 3. Nur diejenigen Gemeinden haben einen Anspruch auf die Leistungen des Vereines, welche ihren Beitritt erklärt haben und so lange sie den übernommenen Verpflichtungen Nachkommen. Sobald sie letzteres unterlassen, hören ihre Ansprüche auf das Vermögen und die Leistungen des Vereines auf. §. 4. Der Verein verpflichtet sich: a) An die zu ihrer Thätigkeit unfähig gewordenen Cultusbeamten der dem Vereine angehörenden Gemeinden eine jährliche Pension zu zahlen, und zwar, beträgt deren fixirter Jahresgehalt, zu welchem Nebeneinkünfte, freie Wohnung und dgl. nicht gerechnet werden, bis zu >50 Thlr. einschließlich, diesen ihren bisherigen Jahresgehalt, beträgt er bis zu 3l>0 Thlr. einfchl., :!/-i ihres Gehaltes, bis 400 Thlr. einschl. ihres Gehaltes, bei 500 Thlr. '/12 ihres Gehaltes, und von 600 Thlr. an die Hälfte ihres Gehaltes; l>) an die Wittwen solcher Cultusbeamten, wenn diese einen Jahresgehalt bis zu 300 Thalern bezogen, eine jährliche Wittwenpension vom 75 Thalern und für jedes Kind bis zum 16. Lebensjahre jährlich 25 Thlr., wenn ihr Jahresgehalt über 300 Thlr. betrug, eine jährliche Wittwenpension von 120 Thlr. und für jedes Kind bis zum 16. Lebensjahre 30 Thlr. zu zahlen. Mit einer Wiederverheirathung hört diese Wittwenpension, nicht aber die Pension für die Kinder auf. Anmerkung. Es versteht sich, daß die obige Normirung nur vorschlägig gemeint ist, und näherer Prüfung und Festsetzung bedarf. §. 5. Die Anträge auf Pensionirung eines Cultusbeamten gehen von dem resp. Gemeindevorstande an den Verwaltungsrath des Vereins, müssen genügend motivirt und mit erforderlichen Zeugnissen, auch ärztlichen, versehen sein. Hatte ein Cultusbeamter seinen Beruf als solcher eine Zeitlang mit einem anderen vertauscht, so 'muß er dem ersteren mindestens durch einen fünfjährigen Zeitraum angehört haben. Die Zahlung von Wittwenpensionen tritt nach Constatirung des Todesfalles durch amtliches Zeugniß ein. Anmerkung. Dieser §. soll nur andeuten, daß hier die genaueren Bestimmungen über die Bedingungen der Pensionszahlung festzustellen und aufzusühren sind. §. 6. Behufs dieser Bestimmungen verpflichten sich die dein Vereine angehörenden Gemeinden aus.. . Jahre zur Zahlung eines nach Verhältniß der von ihnen an ihre Cultusbeamten gezahlten Jahresgehälter pro raia festzusetzenden Jahresbeitrages an die Vereinskaffe. Diese Jahresbeiträge werden zu einem unangreifbaren Kapitalfonds für die Vereinszwecke gesammelt und sicher angelegt. Aus den Zinsen ihres Kapitalfonds werden die Pensionen ausgezahlt. Reichen diese Zinsen hierzu nicht aus, so wird der Ueberrest auf die zum Vereine gehörenden Gemeinden pro rata jährlich repartirt. Der etwaige Ueberschuß der Zinsen wird zum Kapitalfonds geschlagen. Anmerkung. Die Ansammlung eines Kapitalfonds empfiehlt sich sowohl dadurch den Gemeinden, mit der Zeit die Lasten des Vereins weniger fühlbar zu machen oder gar gänzlich zu ersparen, den Bestand des Vereins für immer zu sichern und die 'Gemeinden an die Betheiligung durch ihren Antheil an dem Bereinsvermögen zu fesseln. Wir denken uns das Verhältniß ungefähr so. Wenn ein solcher Verein 100 Gemeinden zählt, deren Gehälter für ihre Cultusbeamten zusammen jährlich 30,000 Thaler betragen, und er setzt den zu sammelnden Kapitalfonds auf 10,000 Thaler fest, die in 20 Jahren zu sammeln seien, so daß der Verein jährlich 500 Thl. zu empfangen hätte, so würde jede Gemeinde auf 100 Thaler der von ihr gezahlten Gehälter, jährlich 1 -/z Thaler zum Kapitalfonds des Vereines in den gedachten 20 Jahren zu zahlen haben. Wenn spätere Erfahrung die Vermehrung des Kapitalfonds wünschenswerth erscheinen läßt, so kann die Ansammlung eines solchen auf Beschluß der Generalversammlung wieder anheben. §. 7. Die Auszahlung von Pensionen beginnt erforderlichen Falles nach Ablauf des ersten Vereinsjahrs. §. 8. Sobald auf die Aufforderung seitens einer Gemeinde eine Anzahl Gemeinden ihren Beitritt erklärt hat, veranlaßt die erstere eine Generalversammlung, zu welcher jede beigetretene Gemeinde einen oder mehrere Deputirte, jedoch mit dem Rechte nur einer Stimme