Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Wechsel der Persönlichkeiten unvermeidlich ist, so können immerhin an die Stelle der achtbarsten und pflichtgetreuesten Verwalter mit der Zeit anders geartete Personen treten, und eine Bürgschaft durch eine Corporation ist nicht vorhanden. Es steht also fest, daß die Mittel der Lehrer zu einem solchen Zwecke nicht genügen, daß die Privatwohlthätigkeit noch weniger ausreicht, und daß die Gemeinden als solche noch wenig Interesse bethätigt haben; und daß letzteres aus der Zersplitterung der Gemeinden und aus dem Mangel an genügendem Vertrauen zu den bisherigen Vereinen zu erklären ist. Hieraus ergiebt sich aber wie von selbst, daß die Sache in einer anderen Weise anzufassen sei, um sie zu einem glücklichen Ziele zu führen, wie wir dies bereits in einer Bemerkung in Nr. 51 des v. I. S. 1015 angedeutet haben. Nämlich: Die Gemeinden einer Provinz oder eines Landes müssen unter Vorantritt einer größern oder ihrer Hauptgemeinde sich zu einer Pensions-und Wittwen-Kasse ihrer Cultusbeamten vereinigen, und die Verwaltung durch eine Gemeinde als Vorort statutenmäßig führen. Man wird leicht einsehen, daß dann den einzelnen Gemeinden nur ein 'sehr geringes Opfer auf ihrem Budget auferlegt würde, und die vereinten Kräfte mit verhältnißmäßig geringen Mitteln dem Bedürfniß vollständig abzuhelfen vermöchten. Damit nun aber nicht mehr geschähe als zu geschehen braucht, glauben wir folgendes Verfahren vorschlagen zu können. Die vereinigten Gemeinden einer Provinz oder eines Landes bringen nach der Zahl der Gemeinden und dem Verhältniß der Summa der von ihnen an ihre Cultusbeamten gezahlten Gehälter durch einen elatsmäßigen Jahresbeitrag durch eine Anzahl Jahre hindurch einen bestimmten Capitalfonds zusammen. Ist diese Anzahl von Jahren vorüber, so hören die bestimmten Jahresbeiträge auf, die Pensionen- und Wittwen-Gehälter werden aus den Zinsen dieses Fonds gezahlt, und so weit die letzteren hierzu nicht ausreichen, auf die vereinigten Gemeinden pro Rata vertheilt. Nach diesem Gedanken kann allen Chancen leicht entgangen werden, weil überall faktische Daten zum Anhalt vorhanden sind. Es wird statutenmäßig nach Verhältniß des Gehaltes die Pension und das Wittwen-Gehalt festgestellt, also etwa bei sehr geringem Gehalte auf den ganzen, bei größerem auf zwei Drittel oder die Hälfte desselben. Hierdurch hört jede Willkür auf. Die Summe der von den gesammten Gemeinden gezahlten Gehälter ergiebt sich von selbst, und das Verhältniß der einzelnen Gehälter zu dieser Gesammtsumme stellt zugleich die Höhe der einzelnen Jahresbeiträge fest. Hierdurch wird zugleich den vorkommenden Veränderungen in den Gehältern in auf- und absteigender Linie Rechnung getragen werden können. Das Ergebniß wird ein vollständiges, nach allen Seiten hin segensreiches sein. Dieser Gedanke ist sehr einfach; man wird aber nicht einwenden können: wenn er so einfach und zutreffend ist, warum kömmt man erst jetzt darauf? Man weiß, daß jede Sache zuvor einer Entwickelung und einer Behandlung von verschiedenen Seiten bedarf, damit das Richtige, und wenn es noch so nahe liegt, sich herausstelle. Jedenfalls hat dieser Gedanke für sich, daß er nicht die Natur eines Experiments an sich hat, sondern daß, wenn er nur ausgeführt wird, das Ergebniß sicher und eine Frage über die Tragweite nicht vorhanden ist. Wohlan, so kommt es eben darauf an, ob die Gemeinden zum Heile ihrer Cultusbeamten und Lehrer, ihrer Jugend und ihrer selbst, sowie des ganzen Judenthums Herz und Thatkraft genug besitzen, um in der angegebenen Weise vorzugehen. Es wird daraus noch der besondere Segen ersprießen, daß die Gemeinden immer mehr lernen, sich zu gemeinsamen Zwecken zu vereinigen. Zunächst tritt aber die Pflicht an die Haupt- oder größeren Gemeinden der Provinzen und Länder heran, weil von ihnen der Anstoß gegeben werden muß, weil sie Ansehen und Einfluß bei den kleineren Gemeinden besitzen, um sie zum Beitritt zu bestimmen. Es liegt auf der Hand, daß, ist erst ein solcher Gemeindeverband zu diesem Zwecke in's Leben getreten, sich bald keine Gemeinde ausschließen kann, wozu der bestimmenden Momente genug vorhanden sein werden. Es ist gewiß, daß in der neueren Zeit viele Gemeindevorstände statt der früheren Gleichgültigkeit einen regsamen Trieb, sagen wir einen edlen Ehrgeiz hegen, durch Thatkraft für das Wohl ihrer Gemeinden zu wirken. Hier ist eine Gelegenheit edelster Art gegeben, möge sie rasch und allseitig begriffen und benutzt werden! Möchten wir recht bald berichten können, daß hier und dort der erste Schritt gethan worden! Als wir diese unsre Ansicht mehreren Personen von Einfluß mittheilten, stellten sie an uns das Gesuch, einen Statutenentwurf abzufassen, wenn auch nur skizzirt, weil 1*