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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-12-24 · Heft 52 (24.12.1867) · p. Seite 1040

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 52 (24.12.1867)
Date
1867-12-24
Page
Seite 1040 (sequence 12)
Language
German
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1040 fer Beziehung habe ich die Ehre, hiermit zwei Gesetzentwürfe auf den Tisch des Hauses niederzulegen. (Hört.) Der erste bezieht sich auf die bürgerliche und politische Gleichberechtigung der Israeliten (lebhafter Beifall), der andere aber auf die grundbücherliche Behandlung der auf dem Territorium der ungar. Krone befindlichen Eisenbahnen und Kanäle.*) Das geehrte Haus möge nun gefälligst beschließen, daß beide Gesetzentwürfe nach eventueller Vorlesung gedruckt und den Abtheilungen zu sofortiger Berathung zugewiesen werden sollen." (Zustimmung). Das Haus ließ bloß den auf die Emancipation der Juden bezüglichen Gesetzentwurf vorlesen. Aus Antrag Deuk's wurde hierauf beschlossen, daß diese Gesetzentwürfe gedruckt und an die Abgeordneten vertheilt werden sollen, wie auch, daß die betreffenden Abtheilungen des Hauses ihre Berathungeu darüber sofort anzufangen haben. Nachdem wir den günstigen Eindruck, den die Vorlage auf das Unterhaus gemacht, registrirt haben, wollen wir nun einige wichtige Urtheile über den Gesetzentwurf selbst mittheilen. Der judenfreuudliche deäkistische „Pester Lloyd" äußerte in seiner Nummer vom selben Tage folgendes: „Der Gesetzentwurf entspricht allen Anforderungen der Gerechtigkeit auf's entschiedenste. . .. Derselbe beschäftigt sich nur mit dem Verhältniß des Staatsbürgers zum Staate und nach dieser Richtung hin wird er allen Ansprüchen der Gleichberechtigung gerecht. Ein anderes ist die Feststellung des Verhältnisses der Confessionen zu einander sowie zum Staate, welche Seite der großen Gleichberechtigungsfrage einem späteren Zeitraum aufbewahrt zu sein scheint. .. . Wenn die Thäthigkeit unserer Volksvertretung sich auch auf diese Angelegenheit erstrecken wird, dann erhält auch die Frage des Verhältnisses der israel. Confession zum Staate sowie zu den übrigen Confessionen ihre gesetzliche Lösung. .. . Die Vorlage hat in den verschiedensten Kreisen der Hauptstadt die lebhafteste Befriedigung hervorgerufeu. Wird doch die praktische Anwendung des Gesetzes einen großen Theil der bisher brach gelegenen Thatkraft des Vaterlandes dienstbar machen. Das Ministerium hat übrigens bereits bei mehrfachen Anlässen den liberalen Geist der Vorlage *) Also hat die Regierung der öffentlichen Meinung doch Rechnung getragen und das Gesetz über die Gleichberechtigung nicht mit dem Jneolate in Verbindung gebracht. Corresp. anticipirt. Sowohl x\n Justizministerium, als auch tut Präsidium sind Beamte angestellt, welche dem mosaischen Glaubensbekenntnisse angehören,*) und in den jüngsten Tagen erst hat die Regierung ein sehr wichtiges Amt in die Hände eines Israeliten gelegt, indem sie den verdienstvollen Publicisten v. L udassy mit dem Charakter eines Sectionsrathes zum intellectuellen Leiter der Preßangelegenheiten ernannte." Von großem Interesse sind ferner folgende Bemerkungen des dem Ministerium nahe stehenden „Magyar orszäg“ über den Entwurf: „Während der erste Punkt des Gesetzentwurfes die volle Gleichberechtigung ausspricht, macht der zweite Punkt die Anstrengungen und gewöhnlichen Kniffe der Engherzigkeit und Unduldsamkeit, wie sie zur Vereitlung des Gesetzes etwa angewendet werden würden, unmöglich. Der Entwurf hebt nämlich jeden Usus und jede Verordnung auf, die mit diesem Gesetze in Widerspruch steht, und durch welche gewisse Gemeinden, Klassen oder Zünfte mit Vorrechten, Privilegien bekleidet wurden." Das obgenannte Blatt freut sich auch darüber und würdigt es vollkommen, daß die Regierung diesen Entwurf ohne das mit demselben nicht verwandte Jncolatsgesetz einbrachte. Im „Ikon," dem Organ der Opposition, sprach sich Tiß a noch am betreffenden Sitzungstage also aus: „Unsere Freude über die ministerielle Vorlage ist nicht vollkommen; wir wünschten kein besonderes Emancipationsgesetz, wodurch nur die Zahl der im Vaterlande gesetzlich recipirten Confessionen um eine vermehrt wird;**) sondern , daß der Landtag ein großes, ein heiliges Princip ausspreche, daß er es ausspreche, daß in Bezug aus die bürgerlichen und politischen Rechte, niemandes religiöse Ueberzeugung, niemandes Glaube einen Unterschied mache, daß in dieser Beziehung alle Confessionen gleich sind. . . . Bon ganzem Herzen freuen wir uns, daß nun schon die bürgerliche und politische Gleichberechtigung unserer mosaischen Mitbürger außer allen Zweifel innerhalb der kürzesten Frist durch das Gesetz ausgesprochen sein wird; aber es müßte uns sehr schmerzen, wenn dies wirklich auf dem Wege einer den Schein des Zwanges tragenden, auffallenden, engherzigen Verfügung und nicht durch die Jnartikulirung eines freisinnigen, großen Princips geschehen würde. Mit Sicherheit hoffen wir, daß das *) Das vernehmen wir hier zum ersten Male. Corresp. **) Durch diesen Gesetzentwurf ist die jüdische Confession nicht als recipirt erklärt. Coresp.

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