Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1867)
- Date
- 1867-12-24
- Page
- Seite 1037 (sequence 9)
- Language
- German
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1037 Juden bürgerlich gleichstellen will, beweist der Umstand, daß sie in ihren Vorlagen beim Landtage die Propositionen aufstellte, die Juden von allen öffentlichen Aemtern, mögen diese heißen, wie sie wollen, auszuschließen. Sie ging noch weiter. Bekanntlich ruht auf jedem Gute in Mecklenburg das Recht, daß der Eigenthümer desselben Abgeordneter ist. Auch von diesem Rechte sollen sie ausgeschlossen bleiben. Dagegen ernennt der Großherzog einen Abgeordneten für das betreffende Gut; der Jude aber muß alle Kosten tragen. Für die Juden in Mecklenburg-Strelitz sind die Propositionen in Hinsicht der Bekleidung von Aemtern besser gestellt. Vielleicht sind die Tage des mecklenburgischen Landtages nach jetzigem Ritus bald gezählt. Das Land verlangt eine constitutionelle Verfassung und wird diesem Verlangen nicht lange mehr widersprochen werden können. 8. I,. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, im Dec. tPrivatmitth.) Wie bereits in einer früheren Correspondenz angegeben worden, hat unterm 16. Nov. das neue Statut der hiesigen Gemeinde die staatsbehördliche Genehmigung erhalten. In Folge dessen tritt der auf Grund des provisorischen Statuts gewählte Vorstand zurück, und im Lause des Dec. wird die Neuwahl stattfinden. Das Statut ist bereits gedruckt erschienen, und wollen wir hier seine hauptsächlichsten Bestimmungen hervorheben. 8. 1. lautet: „Die israelitische Cultus > Gemeinde in Wien ist eine Religionsgenossenschaft und kein politischer Verband", wo der letzte negative Zusatz gewiß überflüffig war. §. 2. „Der Zweck der Wiener israelitischen Cultus-Gemeinde ist die Förderung aller rituellen, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten, welche entweder von ihr unmittelbar erhalten werden, oder mit ihrer Zustimmung und unter ihrer Ueberwachung bestehen, oder auch unter gleichen Modalitäten künftig noch in's Leben treten werden," wo die „rituellen" doch wohl die „cultuellen" einschließen. §. 3. Die israelitische Cultus - Gemeinde in Wien besteht aus jenen Israeliten, welche dem Gemeindeverband der Kommune Wien bereits angehören oder künftighin in denselben eintreten. Aus §. 5 erwähnen wir: „Jedes Gemeinde-Mitglied, das einen Erwerb oder ein Einkommen besitzt, ist daher, gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechtes, ob dispositionsfähig oder nicht, zur Leistung eines direkten jährlichen Beitrages für die Erhaltung der Gemeinde-Anstalten verpflichtet. Es werden zu diesem Behufe Beitrags-Klassen, und zwar zunächst nach Beträgen von 10, 15, 20, 30, 40, 50, 75, 100, 150, 200, 300, 400 500 fl. festgesetzt. Eine Erhöhung dieser Klassenbeiträge über 500 fl. hinaus ist als Statuten-Aenderung (§. 29.) zu behandeln. Die Gemeinde-Mitglieder werden aufgesordert, sich in eine der festgesetzten Klassen nach gewissenhaftem Ermessen ihrer Vermögensverhältnisse cinzureihen." tz. 6. „Israeliten, die sich blos zeitweilig in Wien an,halten, ohne Mitglieder der Cultus-Gemeinde zu sein, sind zur Benützung der von der Culms-Gemeinde erhaltenen Unterrichts- und rituellen Anstalten in Gemäßheit der hiefür bestehenden Bestimmungen berechtigt." 8. 7. „Israeliten, welche, ohne Mitglieder der Cultus-Gemeindc zu sein, mindestens durch ein Jahr ihren ständigen Aufenthalt in Wien haben, sind verpflichtet, zur Erhaltung der Unterrichts- und rituellen Anstalten im Sinne des 8. 5 verhältnißmäßig beizutragen und sich behufs der Beitrags-Klassifikation nach den in 8- 8 enthaltenen Modalitäten in die für sie bestehende Matrikel eintragen zu lassen, wobei ihnen selbstverständlich die im 8- 6 normirten Rechte gewährleistet bleiben." Das Eigenthümliche ist hier, daß die Beiträge nach verschiedenen Classen normirt, und es den Einzelnen überlassen ist, sich selbst für eine dieser Klassen abzuschätzen, wogegen dann erst die durch Vertrauensmänner verstärkte Commission zu erkennen hat, während an anderen Orten die Abschätzung von der betreffenden Commission selbst ausgeht. Nach 8- 9 werden die rückständigen Beiträge exekutorisch eingetrieben. 8-10. „Jeder der Cultusgemeinde neu Beitretende, der nach 8- 5 beitragspflichtig ist, hat auch eine Aufnahmsgebühr zu erlegen, über deren Betrag er sich mit der vorerwähnten Commission, respektive dem Gemeindevorstande zu einigen hat, und die zum Mindesten der Höhe seines jährlichen Beitrages gleich - kommen muß." Dies streitet mit dem jetzt überall von der Gesetzgebung angestrebten Grundsatz der Aufhebung aller Einzugsgelder seitens der Kommunen. 52