Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1867)
- Date
- 1867-12-17
- Page
- Seite 1017 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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1017 als Antwort unterm 23. Nov. Folgendes: „In Beantwortung Ihres Schreibens vom 28. v. M. freut es mich, Ihnen mittheilen zu können, daß der Ausschuß der Abg.-Kammer die auch von Ihnen vertretene Forderung als gerecht anerkannt und die Gleichstellung der Rabbiner und Rabbinatskandidaten mit den Geistlichen anderer Confessionen beschlossen hat." vr. Fürst hat in seiner Antwort hierauf gebeten, daß auch die Studirenden der isr. Theologie ebenfalls gleich den christlichen Theologiestudirenden provisorisch von der Wehrpflicht befreit werden mögen. Es ist kein Zweifel, daß diese Bestimmungen in das neue Wehrgesetz auf genommen werden. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 5. Dec. (Oberlandesgerichtlicher Erlaß zum Schutze der väterlichen Gewalt und der Gewalt des Ehegatten.) Sämmtliche Oberlandesgerichte der Westhälste des Reichs haben au die ihnen untergeordneten Gerichte folgendes Normale erlassen: „Das Abgeordnetenhaus hat in Folge seines in der Sitzung vom 29. October 1867 gefaßten Beschlusses den k. k. Ministerien der Justiz und des Cultus empfohlen, dahin zu wirken, daß minderjährige Mädchen oder Frauen, welche ihren Eltern oder Ehegatten entlaufen sind, nicht in den Nonnenklöstern festgehalten oder dort vom Verkehr mit ihren Angehörigen abgeschlossen werden. Diesem zufolge wird das k. k. Gericht in Folge hohen Erlasses des k. k. Justizministeriums vom 6. Nov. d. I. Zahl 12,581, angewiesen, in allen Fällen der bezeichneten Art, in welchen die gerichtliche Hilfe, namentlich auf Grund der §§. 92, 93 und 145 a. b. G. B. in Anspruch genommen wird, sofern diese Fälle nicht in die Competenz der politischen Behörden fallen!, das Amt nach dem Gesetze mit möglichster Beschleunigung zu handeln, und sich die Beförderung des gesetzlichen Verfahrens, besonders in solchen Fällen angelegen sein zu lassen, in welchen eine strafbare Handlung nach §§. 93 und 96 St. G. begründet sein sollte." Der obige Erlaß ist durch die jüngsten Mortarageschichten in Galizien hervorgerufen worden, und bezeugt somit am nachdrücklichsten, daß die Klagen der Juden über die Gewaltthätigkeiten der Nonnenklöster begründet waren. Er erweist aber auch wiederum, wie man in Oesterreich gegenwärtig gesonnen ist, allen schreienden Mißbräuchen abzuhelfen. Eine solche Periode muß man benutzen, um alle drückenden Uebelstande zur Sprache zu bringen; denn wenn sie vorüber ist, kehrt sie nicht so schnell wieder zurück. Wien, 6. Dec. (Privatmitth.) Zu den bevorstehenden Wahlen der Gemeindevertretung nach dem neuen Statut werden jetzt mannigfache Vorbereitungen getroffen. Der abtretende Vorstand selbst hat in einer kurzen Ansprache das Statut eingeleitet, in welcher er die gegen das provisorische Statut von 1852 vorgenommenen Veränderungen hervorhebt und rechtfertigt, was ihm denn auch gelingt, da die getroffenen Modificationen, bestehend namentlich in der Beschränkung der Gemeindeangehörigkeit auf den Communalumfang der Stadt Wien, in der besseren und größeren Abstufung der Steuerklassen und in der erleichterten Wahl des Vorstandes wirklich dem Bedürfniß entsprechen. In einer anderen Druckschrift werden die Mitglieder der Gemeinde zu Wählbesprechungen am 8. und 15. Dec. eingeladen, so wie für den 26. zur wirklichen Wähl. Es wird dabei bemerkt, daß von den bisherigen 20 Vorstandsmitgliedern zwei, Herr Joseph Wertheimer und Herr 0,. Heinrich Jaguns, eine Wahl nicht wieder annehmen würden, womit zugleich ausgedrückt ist, daß die anderen eine Wiederwahl nicht verschmähen werden. Bemerkenswerh ist, daß im bisherigen Vorstande die drei Arten der Aristokratie, des Adels, des Geldes und der Intelligenz vertreten waren; wir hatten vier „Ritter von" und fünf Doktoren darin, nämlich zwei der Medizin, einen der Jurisprudenz und zwei der Philosophie (Kompert und Kuranda). Möge sich nun die active Theilnahme seitens der Gemeinde bewähren, damit der Vorstand so recht der Ausdruck der ganzen Gemeinde werde: es giebt außer den Statuten noch Vieles zu bessern und zu unternehmen. Pest, 30. Nov. Dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf über die Gleichstellung der Israeliten gegenüber will die Linke einen Gesetzentwurf, welcher die allgemeine Gewissensfreiheit und Gleichstellung aller Culte bezweckt, einbringen. Die Deakpartei dagegen wird für den Regierungsvorschlag stimmen, für welchen die Linke erst dann votiren will, wenn ihr Gesetzentwurf verworfen worden. Die Zustimmung des Landtages zu der Gleichberechtigung der Juden ist also jedenfalls gesichert. 51