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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-12-17 · Heft 51 (17.12.1867) · p. Seite 1016

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 51 (17.12.1867)
Date
1867-12-17
Page
Seite 1016 (sequence 8)
Language
German
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1016 durch seinen Willen bestimme, bei den Frauen der Wille von der Hoffnung bestimmt wäre. Letztere bewahrten sich mehr für ihr ganzes Leben etwas Kindliches und in dem Kindlichen liege die Hoffnung. Geht aber durch einen verderblichen Einfluß der Zeitrichtung, der sogenannten Frauenemanzipation, oder durch falsche Erziehung und eine täuschende Flitterbildung dieses Kindliche, Naive verloren, soll das Mädchen statt durch weibliche Geduld durch Mannesmuth sich um die Menschheit verdient machen, so könne es leicht kommen, daß ein rachsüchtiges Weib aus ihr werde. Die Frauen, meinte der Redner, sollten, während der Mann auf den Wegen des Zweifels die Wahrheit suche, den häuslichen Hecrd des Glaubens bewahren; während jener mit unerbittlicher Strenge das Recht übe, die Liebe vertreten und während jener den oft schweren Kampf des Lebens zu bestehen habe, die Fahne der Hoffnung entfalten. Die hier nur sehr auszüglich skizzirte Rede machte bei der sehr zahlreichen Zuhörerschaft einen außerordentlichen Eindruck und wurde mit großem Beifalle ausgenommen. Der ernsten Feier folgte ein heiteres Mahl, bei dem es auch an ernsten und heitren Trinksprüchen nicht fehlte. Schwerin, 10. Dec. Die Beschlüsse des norddeutschen Bundes nöthigen auch die mecklenburgischen Regierungen mit der bürgerlichen Gleichstellung der Juden wenigstens Schritt vor Schritt vorzugehen. So ist denn auch vor Kurzem folgender Gesetzentwurf von unserer Staatsregierung an den Landtagsausschuß gelangt. Die Bestimmungen desselben stehen auf der Stufe des preußischen Judengesetzes von 1847. 8. 1. Es ist den Juden fortan gestattet, liegende Gründe aller Art gleich den Christen eigenthümlich zu erwerben. Die Ausübung der mit dem Eigenthums- oder Lehnsbesitze eines Grundstücks verbundenen Rechte der Landstandschaft, der Ortsobrigkeit, der Jurisdiction und Polizei, des Patronats und der Aufsicht und Verwaltung von christlichen Schulen und geistlichen Stiftungen steht jedoch dem jüdischen Besitzer desselben nicht zu. Während der Dauer des Besitzes ruhet die Landstandschaft; die übrigen, vorstehend aufgeführten Rechte werden durch einen besonderen, von Uns in jedem einzelnen Falle dauernd zu bestellenden Vertreter ausgeübt. Der jüdische Besitzer bleibt aber zur Tragung aller damit verbundenen Lasten, auch der durch die Vertretung verursachten Kosten verpflichtet. §. 2. Nicht minder sollen die Juden von jetzt an zum Erwerb des Bürger- und Einwohnerrechts in den Städten unter denselben Bedingungen und zu denselben Rechtsfolgen wie die Christen, wenn schon mit der Beschränkung zugelassen werden, daß sie von solchen amtlichen Funktionen, zu welchen sie nach 8. 1. als Besitzer von Grundstücken nicht fähig sind, auch im städtischen Dienste ausgeschlossen bleiben. §. 3. Den Juden steht ferner die Ausübung aller gewerblichen und Handelsbetriebe unter denselben Bedingungen zu, wie sie für Christen normiren. Der Erwirkung eines landesherrlichen Privilegii oder einer landesherrlichen Concession bedarf es außer in den Fällen, in welchen dieselbe auch für Chri-. sten nothwendig ist, nicht mehr. \ Die Juden sind demgemäß ebenso, wie die Chri-..) sten, auch zum Eintritt in die Handels-Corporationen,/ Handwerksämter und andere mit gewerblichen Vorrechten bestehende öffentliche Genossenschaften berechtigt. §. 4. Die von den Juden abzuleistenden Lehns¬ und Homagial-Eide, sowie der Bürgereid in den Städten und andere bei Uebernahme öffentlicher Functionen zu leistenden Eide sollen von denselben mit der einfachen Formel „so wahr mir Gott helfe" abgeleistet werden. 8. 5. Alle mit den vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehenden Vorschriften des Landes- Grund'Gesetzlichen Erbvergleichs, der Landesgesetze, Localstatute unv Handwerksrollen werden hierdurch aufgehoben. Bayreuth, 4. Dec. <Privatmitth.) Das schriftliche Ersuchen des hiesigen Rabbiner, Herrn Dr. Fürst, an mehrere Abgeordnete, sich für Gleichstellung der Rabbiner mit den christl. Geistlichen in der Befreiung vom Wehrdienst zu verwenden, war von Erfolg begleitet. Der Abgeordnete Fäkerer, Landwirth aus Oberbahern, schrieb dem vr. Fürst u. A>: „Ihre schätzbare Zuschrift vom 28. v. M. beweist mir Ihr für mich sehr ehrenvolles Vertrauen, das ich rechtfertigen werde. Ich darf Sie wohl im Voraus des gewissen Erfolges versichern, und es berührt mich eigenthümlich, daß von Seite der Staatsregierung nicht ohnedies das Geeignete und allein Billige aufgestellt worden ist." Der Abg. vr. Brater schrieb

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