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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-12-17 · Heft 51 (17.12.1867) · p. Seite 1013

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 51 (17.12.1867)
Date
1867-12-17
Page
Seite 1013 (sequence 5)
Language
German
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1013 sistorialverfassung; man vergaß aber, daß in den französischen Consistorien geistliche Mitglieder, die Rabbinen, sitzen. War nun das französische Judenthum mit einer Hierarchie bedacht worden, so wurde es das holländische Judenthum mit einer Laien-Hierarchie, d. h. die alte Omnipotenz der Parnassim wurde mit höherer Sanction bekleidet und mit Pariser Frack und Glaces aufgeputzt. — Daß im Jahre 1814 den Rabbinen in den erwähnten Collegien die Mitgliedschaft nicht zugestanden wurde, wollen wir nicht im Entferntesten tadeln; es war diese Ausschließung eine Nothwendigkeit. Denn, mußte noch von oben herab dekretirt werden, daß die Oberrabbinen holländisch schreiben und lesen können müssen: dann konnte man unmöglich in ihnen die Vertreter und Vorkämpfer dessen erblicken, was für den Fortschritt der Juden, für deren religiöse Entwickelung und geistige Erhebung nothwendig war. Gesetzt aber auch, daß das positive, profane Wissen der Geistlichen nicht den Maaßstab bilden konnte für ihre Befähigung oder Unzulässigkeit zu der erwähnten Mitgliedschaft, so wußte man ja aus Erfahrung, daß diese Männer in dem neuen Umschwünge der Dinge, wie sie sich seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts gestalteten, keinesweges die Morgenröthe erblickten, die nach einer langen Nacht hervorgebrochen war. Es wäre ihnen deshalb auch wahrscheinlich mit solchen Ehrenplätzen nicht gedient gewesen. — Aber eine Frage drängt sich uns hier auf. Warum sorgte man nicht vor Allem und wandte man nicht alle möglichen moralischen und materiellen Kräfte auf, junge Leute, sei es nun im In- oder Auslande, zeitgemäß ausbilden zu lassen, um in möglichst kurzer Zeit die Gemeinden mit geistlichen Lehrern zu versehen? Die Regierung hätte sicherlich bereitwilligst solche Schritte begünstigt und unterstützt; denn es giebt keine Regierung, die mehr jede religiöse Ueberzeugung achtet und somit jede religiöse Genossenschaft in ihren Institutionen schützt und stützt, als die niederländische; gleichviel ob ein liberales oder conservatives Ministerium das Staatsruder führt. Die Niederländer haben schwer gelitten und muthig gekämpft für religiöse Ueberzeugung und Gewissensfreiheit, und sie wissen deshalb diese theuersten Güter des Menschen hoch zu schätzen. Außerdem hatte ja damals der König Wilhelm 1. mit ganz besonderer Theilnahme der Angelegenheiten der Juden sich angenommen. Hätte man in der hier angedeuteten Weise im Jahre 1814 die Sachen aufgefaßt, so wären im Jahre 1825 alle holländischen Gemeinden mit zeitgemäß gebildeten geistlichen Lehrern versorgt gewesen, die neben den noch fungirenden Rabbinen alten Schlages in Synagoge und Schule in würdiger Weise die Lehre Israels hätten verbreiten und in den Berwaltungscollegien zur Förderung der religiösen Angelegenheiten hätten wirken können. Man werfe hier nicht ein, daß die Regierung für die Heranbildung solcher geistlichen Lehrer nicht die zureichenden Geldmittel verliehen hätte; denn wäre nur Sinn und Wille dafür da gewesen, so hätten auch jüdische Mäcenaten einem so löblichen Unternehmen ihre reichen Portefeuilles erschlossen. Aber daran dachte man nicht, und zwar wie bemerkt, weil man sich darüber geeinigt hatte, es im Grunde beim Alten zu lassen und sich an dem äußern, administrativen Aufputz zu ergötzen. Dekrete auf Dekrete, Verfügungen auf Verfügungen werden gegen den Jargon erlassen. Wo wird aber die reine holländische Sprache statt dieses Jargons eingeführt? In die voluminösen Protokolle und Akten, die mit aller Eleganz ausgestattet, in aller büreaukratischen Ordnung registrirt werden. Auch aus den Schulen wurde der Jargon allmälig verbannt. Aber in den Synagogen und den Vorträgen der gottesdienstlichen Vereine (Chewra’s), da, wo der Geist veredelt, die Lehren der Religion zur klaren Erkenntniß gebracht werden sollen: da ließ man diese Mißgeburt der Sprache fortwuchern und drückte ihr somit den Stempel der Sanetion auf. Das zweite Moment für unsere Beweisführung, daß das Alte nur in ein modernes Gewand gehüllt wurde, bildet die Scheidung der Gemeindemitglieder in sogenannte Jmmatrikulirte und Congreganten; eine Einrichtung, die wir bereits aus dem Reglement von 1737 kennen. Wir wissen, daß diese mittelalterliche Einrichtung unter anderen Namen auch in anderen Ländern gebräuchlich war, und zwar weil man darin eine Geldquelle für die Bestreitung der Gemeindebedürfnisse sah. Aber dieser Umstand spricht nicht dagegen, daß eine solche Scheidung ein großes Uebel für gottesdienstliche Gemeinden bildet, das nirgends leichter als in Holland, unter den günstigen Umständen, die 1814 eintraten, weggeräumt, und daß der auf die Weise der Gemeindekasse entstehende Verlust anderweitig ersetzt werden konnte. Welche moralische Nachtheile aus dieser Scheidung erwuchsen, werden wir später noch vermerken. Endlich erinnern wir noch an die Zwangsmaaßregel der Geldstrafen bei Ablehnung eines Gemeindeamtes von Seiten eines Mitgliedes. Diese Bestimmung findet sich ebenfalls in dem

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