Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1867)
- Date
- 1867-12-17
- Page
- Seite 1012 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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1012 Sinken aus Holland, vm. Ziel, Geist und Erfolg der im Jahre 1814 begründeten israelitischen Gemeindeverfassung. (Fortsetzung.) Die Orthodoxen, die sich gegen die neuen Verhältnisse sträubten, sahen sicherlich noch immer die einstigen Verfechter der Rechte des Menschen und des Bürgers mit argwöhnischen Blicken an. Auch mag die Niederlage, die sie durch die Absetzung ihrer Parnassim erlitten (vergl. Sk. VI», noch nicht ganz vergessen gewesen sein. Die Portugiesen waren ohne Zweifel auch in Sonderbestrebungen befangen, da sie sich ja stets als eine besondere gottesdienstliche Genossenschaft beschauten. Unter solchen Umständen war es nun freilich heilsam und für die Befestigung der Eintracht geeignet, daß die e0N8nl6r6n<Ie Commissie keines der genannten drei Elemente ausschlvß; aber es kann andererseits nicht geleugnet werden, daß eben durch diese Zusammensetzung der Commission das einheitliche Priucip fehlte und ihre Thätigkeit sich nicht harmonisch einem einzigen Zielpunkte zuwandte. Beiläufig wollen wir hier bemerken, daß der König Ludwig Napoleon, um mehr Einheit in die gottesdienstlichen Angelegenheiten der Juden zu bringen, die Vereinigung der deutschen und portugiesischen Gemeinden zu einer einzigen Genossenschaft mit gleichem Ritus wünschte; ein Plan, der unter der französischen Regierung wieder auftauchte. Die Portugiesen indeß zeigten sich diesem Plane zu sehr abgeneigt, so daß diese Vereinignng unterblieb. Es scheint, daß Napoleon hinsichtlich der französischen Juden dieselben Absichten hegte; denn im Jahre 1807 wurde von dem Bau einer großen Synagoge zu Paris gesprochen, die zum Gottesdienste sowohl der deutschen als der portugiesischen Juden bestimmt sein sollte. — In dieser Spannung mußte ein Weg der Vermittelung gefunden werden, den aber die Parteien nicht etwa darin fanden, daß jede etwas von ihren Ueberzeugungen vorläufig aufgab, um so einträchtig für das Gesammtwohl, für die Hebung der niedrig, allzu niedrig stehenden jüdischen Volksmasse zu wirken; sondern darin, daß man im Grunde Alles beim Alten ließ und sich damit begnügte und das Ziel erreicht zu haben glaubte, wenn die Anerkennung vom Staate bezüglich der Gemeindeverhältnisse sich wo möglich in jeder Bewegung und Regung kennbar machte. Daß die Vertreter der conservativen Richtung mit dem ferneren Stillstand der inneren, zeitgemäßen Entwickelung sehr zufrieden waren, ist nicht zu verwundern; wohl aber könnte es befremden, daß die Vertreter der neuen Richtung, die hochgebildeten Männer, die kaum 20 Jahre früher mit aller Energie das Zeitgemäße anstrebten und sich deshalb von der alten Gemeinde zu Amsterdam trennten, jetzt nicht schärfer in die Zukunft schauten. Indessen liegt eben hierin der Beweis für unsere (Sk. VI) ausgesprochene Behauptung: daß der Impuls für die Gemeinde Adath-Jesclniriin nicht aus religiösem, sondern politischem Boden hervorging; daß die Emancipation, gegen die Rabbinen und Parnassim sich sträubten, den Bruch herbeiführte, das religiöse Bewußtsein und Bedürfniß aber ein nur untergeordnetes Moment in jenen Streitigkeiten bildete. Die Emancipation war nun gesichert, und so ruhten auch die Vertreter der „neuen Gemeinde" nach vollbrachtem Werke. Von solchen Anschauungen geleitet, bediente man sich überall der französischen Einrichtungen gleichsam nur als Illustrationen, wo es sich handelte, die alten Amsterdamer Institutionen zu conserviren und zu restituiren. Vornehmlich war man nach allen Seiten hin darauf bedacht, den Schwerpunkt der Befugnisse, außer in die Commissie und lloofdrommissie, auch in die Verwaltungsvorstände der Gemeinde zu setzen; die Geistlichen und Gemeindemitglieder diesen Vorständen in der Weise unterzuordnen, wie wir aus dem „Reglement" der Amsterdamer Gemeinde vom Jahre 1737 ersehen. Die Bestimmungen in jenem Reglement reflektiren sehr stark in der 1.814 begründeten Verfassung der Gemeinde, besonders in der Stellung der Geistlichen und den Pflichten und Rechten der Gemeindeglieder. Wir heben zum Beweise hier nur zwei sehr wesentliche, das cultuelle Leben beeinflussende Momente aus den früher mitgetheilten königlichen Dekreten und ministeriellen Verfügungen hervor. Zuerst den Umstand, daß weder in der Höofdcommissie noch in den li 6 eli krallen der Hoofilsynagogen geistliche Mitglieder sitzen und die Geistlichen in allen religiösen Fragen nur ,.adviserende“ Stimmen haben. Wird zwar in vielen Verfügungen von strenger Scheidung zwischen Administrativem und Gottesdienstlichem gesprochen, so lag es in der Natur der Sache, daß in der Praxis dies unausführbar wurde, häufig Fragen über die Competenz auftauchten und Reibungen veranlassen mußten. Das Vorbild war die französische Con-