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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-12-17 · Heft 51 (17.12.1867) · p. Seite 1011

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 51 (17.12.1867)
Date
1867-12-17
Page
Seite 1011 (sequence 3)
Language
German
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1011 sen werden, KiS eS zu einem bloßen Schatten der Vergangenheit hinschwand. Wir sehen demnach das Papstthum in der heutigen Zeit im allgemeinen auf die inneren Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche beschränkt, und wo es auf der Grenzlinie zwischen Staat und Kirche einen besonderen Einfluß auf die staatlichen und gesellschaftlichen Institute beansprucht oder noch besitzt, da tritt der Kampf immer lebhafter auf und der Ausgang dieses Kampfes in den meisten Staaten zum Nachtheil des Papstthums giebt ihm geringe Aussicht, auch in den übrigen diesen Einfluß noch lange zu behalten. Die Schlagwörter: „Trennung des Staates und der Kirche," „die freie Kirche im freien Staate" bedeuten nichts Anderes als die völlige Beschränkung des Papstthums auf die inneren speziell kirchlichen Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche, aber auch die Zurückweisung aller Eingriffe des Staates in diese kirchlichen Angelegenheiten. Unparteiisch beurtheilt kann die Kirche durch solche Zustände an innerer Kraft nur gewinnen, weil sie dadurch die innere Selbständigkeit erlangt und die Conflikte mit dem Staate und der Strömung des Zeitgeistes weniger werden. Hiermit wird man aber auch auf dem Punkte angelangt sein, wo denen, welche außerhalb dieser Kirche stehen, ein Urtheil nicht mehr zukommt, da es nur Sache der Katholiken allein sein kann, über die inneren Zustände ihrer Kirche und deren Organisation zu verhandeln. Eine besondere Frage ist es nun, wie sich die weltliche Herrschaft des Papstes, also der souveräne Bestand des Kirchenstaates, zu diesen beiden Gedanken des Papstthums verhält. Daß der letztere für die behauptete Obmacht über die weltliche Gewalt der Staaten Nichts beizutragen vermochte, ersieht man leicht. Der Kirchenstaat war stets von zu geringem Umfang, um als politische Macht in die Waage zu fallen. Man kann vielmehr behaupten, daß seine Existenz diesem Anspruch des Papstthums nur Schaden zugefügt. Denn der Kirchenstaat wurde als Staat allzu häufig in die politischen Händel der Mächte, welche sich um Besitz in Italien stritten, hineingezogen, und gerade darum der Kirchenstaat und Rom selbst von den Waffen der Gegner heimgesucht. Hingegen ist es klar, daß, um die souveräne geistliche Gewalt innerhalb der Kirche auszuüben, es für den Papst Bedürfniß war, theils in keinerlei Weise von einem andern Herrscher abzuhängen und dessen Unterthan zu fein, theils die Kosten seiner Existenz und Verwaltung aus ihm zugehörigen Besitzthümern zu ziehen, und nur zu einem geringen Theile auf Einnahmen auS dem Auslande angewiesen zu sein. Dies sind denn auch die Gründe, die, sobald sich die Vertheidiger der weltlichen Herrschaft des Papstes auf Angaben von Gründen einlassen wollen, für diese angeführt werden. Jndeß kann man nicht verkennen, daß doch auch ganz andere Modalitäten gedacht werden können, unter welchen diese Unabhängigkeit des Papstes und die Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse gesichert werden können, ohne daß ein Kirchenstaat besteht. Es kommt nur auf die Mächtigkeit und Berechtigung der gegen den Fortbestand des Kirchenstaates sprechenden Gründe an. Diese Frage zu beantworten, liegt uns nicht ob. So viel ist aber selbst äußerlich einzusehen, daß eine Unabhängigkeit, die nur durch die Einmischung fremder Waffen gesichert ist, eine sehr illusorische ist, indem es früher oder später dem Beschützer des Papstes einkommen wird, Bedingungen zu stellen, welche von jener Unabhängigkeit nur einen Schein übrig lassen. Jedenfalls ist es sehr fraglich, ob es richtig gedacht sei, in dieser Frage den unverrückbaren Standpunkt des non possumus einzuhalten, oder nicht vielmehr die jetzt noch günstigen Umstände zu einem Friedensabschluß zu benutzen, für welchen gegenwärtig die dabei interessirten Mächte Opfer zu bringen sich noch bereit fänden. Doch wir haben keinen'Rath zu geben. Dies ist die objektive geschichtliche Beurtheilung. In eine andere wollen wir uns nicht einlassen. Nur die Bemerkung sei noch hinzugefügt, daß das mosaische Gesetz weder eine Priesterhierarchie, noch eine Priefterherrschaft kannte — was wir schon oft genug auseinandergesetzt und erwiesen haben — und daß das Judenthum sich bereits über anderthalb Jahrtausende ohne eine Spitze und einen Mittelpunkt, ohne eine Hierarchie und Priestergewalt und ohne eine weltliche Herrschaft, trotz einer außerordentlichen Zerstreuung und trotz unermeßlicher Verfolgungen erhalten hat, und ohne Spaltung und Sektirerei geblieben ist. Manche behaupten sogar, daß dies gerade dadurch möglich war. 51*

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