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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-12-10 · Heft 50 (10.12.1867) · p. Seite 990

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 50 (10.12.1867)
Date
1867-12-10
Page
Seite 990 (sequence 2)
Language
German
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990 pferchung in gewisse Bezirke und Quartiere der Städte, die Zahl der Familien, welche die Juden z. B. in Mähren nicht überschreiten sollten, die Ausschließung aus vielen Landschaften z. B. selbst aus Wien, mit der geringen Ausnahme der einmal Geduldeten, die Ausschließung von Grundbesitz und Handwerk, und jetzt sieht, wie ein Gesetz, welches die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Gesetze von jeder confessionellen Bedingung ablöst, im Herren hause angenommen wird, ohne nur eine Debatte hervorzurufen — der muß die große Umwandlung in den Geistern, den unermeßlichen Fortschritt in den Verhältnissen bewundern, und zugeben, daß jeder Unterschied zwischen Theorie und Praxis, zwischen Idee und Wirklichkeit in unserer Zeit immer mehr schwindet, so daß jeder Gedanke, der Wahrheit und Lebensfähigkeit in sich enhält, auch der Verwirklichung gewiß sein kann. Somit ist die bürgerliche Gleichstellung der Juden, wenn wir Spanien seiner Verdumpfung, den Kirchenstaat seiner Auflösung und Mecklenburg seiner nahen Umgestaltung überlassen, wieder ein Stück nach Osten vorgerückt und steht jetzt an den Grenzen der Donaufürstenthümer und Rußlands. In diesen beiden Staaten hat der Kampf darum begonnen und der Geist der Reform, welchem Alexander II. bereits in sein großes Reich Eingang verschafft hat, ist uns eine Bürgschaft für einen glücklichen Ausgang auch in diesem großen Theile der Erdenwelt, wo ein Drittheil unserer ganzen Stammesgeuossenschaft seinen Wohnsitz hat. Rechnen wir zu diesem Theile die Juden im Oriente, so erfreut sich schon die ganze Hälfte unserer Glaubensgenossen der bürgerlichen Gleichstellung. Nun, können wir Juden mit diesem Resultate eines halben Jahrhunderts wohl zufrieden sein, so sind wir doch auch berechtigt zu sagen, daß wir tapfer und mit Anstrengung darum gekämpft haben', und daß viele Juden, und zwar die intelligentesten am meisten, große Opfer, und zwar mit ihrem ganzen Lebensberufe gebracht haben. Natürlich hätten wir allein es nicht vermocht. Der große Fortschritt des Geistes, die Umgestaltung des ganzen staatlichen Lebens war dazu nöthig. Viele edle, hochsinnige Christen mußten dafür eintreten. Aber wir können hiergegen auch sagen, daß es sich dabei gar nicht allein um uns Juden handelte, sondern um die allgemeine Glaubens- und Gewissens-Freiheit, so daß wir, indem wir sür unsere Berechtigung eintraten, zugleich für ein allgemeines Interesse kämpften, und daß eben unser^Sieg nur der eines allgemeinen Princips, einer Bedingung des Rechtsstaates war. Was wir empfingen, gaben wir also vollständig zurück. Gerade darum aber ist auch ein Rückschritt unmöglich. So wenig wie das Sklaventhum und die Leibeigenschaft jemals da wieder eingeführt werden können, wo sie einmal abgeschasst worden, so wenig kann die Gleichberechtigung wieder umgestoßen werden. Wir wissen sehr wohl, daß darum in Einzelfällen noch immer dagegen gesündigt werden fann, daß die Administration immer wieder eine willkührliche Benachtheiligung zu bewerkstelligen vermag — aber welchem allgemeinen Principe und Gesetze geschähe dies nicht? Vermag irgend ein Gesetz jede Ungesetzlichkeit zu verhindern? Das ist nicht möglich. Aber verliert das Gesetz dadurch an seinem unschätzbaren Werthe? Gewiß nicht. Es ist doch ein unendlicher Unterschied zwischen einer einzelnen Widergesetzlichkeit und dem durch das Gesetz autorisirten Unrecht. Sinken aus Holland. VIII. Ziel, Geist und Erfolg der im Jahre 18 14 begründeten israelitischen G emeindeverfassung. l Fortsetzung.) Wie schon bemerkt, ist der hierarchische Geist mit seinem beengenden Zwang in dem durch die Pariser Versammlungen festgestellten Reglement vorherrschend, und wollen wir einige Bestimmungen daraus anführen, aus welchen dieser Geist besonders hervorleuchtet. In Art. 12 Alin. 1 heißt es: „Die Pflichten der Consistorien sollen sein, zu sorgen, daß die Rabbinen, weder öffentlich noch privatim, irgend einen Unterricht oder eine Auslegung des Gesetzes geben, die nicht übereinstimmt mit den Antworten der Versammlung, die durch das große Sanhedrin als dogmatische Beschlüsse hingestellt worden sind." — Art. 26: „Ein Rabbiner, der nach der Einführung dieses Reglements nicht angestellt sein, jedoch in Frankreich oder dem Königreiche Italien bleiben sollte, ist verpflichtet, in einer von ihm Unterzeichneten formellen Erklärung kund zu thun, daß er die Beschlüsse des großen Sanhedrin anerkenne. Eine Abschrift dieser Erklärung soll durch das betreffende Consistorium an das Centralconsistorium gesandt werden" Wir geben zu, daß dergleichen Maaßregeln zur

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