Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 49 (3.12.1867)
- Date
- 1867-12-03
- Page
- Seite 974 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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974 nicht. Der Staat, zumal der „christlich germanische," soll eben so wenig, wie auf die Jmmoralität, auf die Stupidität seiner Mitbürger speculireu. Wem ferner die Qualitäten zur professorischen Anstellung beiwohnen, der muß auch zur definitiven die Berechtigung in sich tragen." Er schließt damit, daß das, was man den Juden noch vorwerfe, völlig verschwinden würde, wenn man ihren geistigen Kräften alle Bahnen der Thätigkeit eröffnete. Aus der Rheinprovinz, im Nov. (Privatmitth.) In mehrern Gemeinden der Rheinprovinz ist jetzt ein ziemlich trauriger Zustand eingekehrt. Durch das Gesetz vom 23. Juli 1547 wurden die aus der franz. Herrschaft herrühenden israelitischen Consistorien aufgehoben, und die meisten Gemeinden ergriffen diese Gelegenheit schnell, sich von dieser Consistorialverfassung zu befreien, da sie ihnen nur Lasten und Abhängigkeit, aber durchaus nichts wesentlich Nützliches verschaffte. Durch die Verfassung ist aber den Gemeinden die Selbstständigkeit in allen ihren Angelegenheiten zugesichert, und es können daher die Gemeinden nicht mehr gezwungen werden, die von dem Gesetze 1847 gegebene Gemeindeverfassung anzunehmen. Jndeß verschafft das Gesetz von 1847 den Gemeinden einen überaus wichtigen Punkt, nemlich die Exekutive für die Gemeindelasten; jede Gemeinde muß ihren Etat der Regierung vorlegen und diese erklärt ihn für exekutorisch, wie dies auch die frühere Consistorialverfassung vermittelst der Consistorien that. Bekanntlich erschien dieser Punkt sämmtlichen Gemeinden in den 6 östlichen Provinzen und Westphalen so unentbehrlich, daß sie die Gemeindeverfassung von 1847 annahmen. In der Rheinprovinz hingegen geschah dies nur von einem Theile, wie Köln, Bonn, Coblenz u. A., andere wiesen das Gesetz selbst auf das Andringen der Regierungen ab. In Folge dessen hat die Regierung ihre Etatsvorlagen nicht angenommen und die Gemeinden sich selbst überlassen. Theoretisch haben diese Gemeinden gewiß Recht gethan, weil sie in der That dadurch ihre Autonomie und Selbstständigkeit erlangt haben. Practisch stellt sich aber die Sache ganz anders. Gemeinden friedlicher Art, in welchen alle Glieder von demselben Geiste und derselben Thatkraft für ihre religiösen Bedürfnisse beseelt wären, könnten jener Exekutive sehr gut entbehren. Aber wo finden sich diese; wo giebt es, selbst bei einer noch so geringen Zahl Mitglieder, nicht Renitenten? wie Viele trifft man, denen nicht jede Zahlung an Steuern zu viel wäre? Somit ist der Streit und die Parteiung in viele dieser Gemeinden eingezogen. Z. B. die Gemeinde Kreuznach hat sich in zwei Parteien gespalten, welche beide an das Oberpräsidium gegangen sind, also doch selbst wieder die Autonomie aufgaben, um derentwillen sie das Gesetz von 1847 verweigerten. Die Regierung kann man nicht anklagen; denn die Exekutive für Etats von Gemeinden zu erklären, die keine gesetzliche Verfassung haben, ist unmöglich. Ja, es fragt sich sogar, ob die Regierung auf dem Grunde der Verfassung überhaupt noch dieses Recht für die jüdischen Gemeinden zu üben habe? Die Autonomie ist eine edle Sache für die, welche davon Gebrauch zu machen wissen; für wen sie aber nur eine Quelle der Selbstzerftörung ist, scheint diese edle Pflanze noch nicht gewachsen zu sein. Man wende nicht ein, daß in Amerika solche Exekutive für die Gemeinde auch nicht vorhanden. In der That kommt es in Städten, wo eine sehr große Anzahl Juden wohnt, garnicht darauf an, ob sich aus diesen mehrere Gemeinden bilden, die sich um ihre einzelnen Synagogen schaaren. Denn wo es um größere gemeinsame Unternehmungen auf dem Gebiete der Wohlthätigkeit sich handelt, da treffen sie sich doch zusammen. Aber in den kleinen Gemeinden in Deutschland, die mit geringer Ausnahme von fünfzig bis achtzig Familien zählen, da muß die Spaltung stets den Untergang aller Gemeindeanstalten herbeiführen. Wir können daher den betr. Gemeinden der Rheinprovinz nichts Anderes rachen, als dem Beispiele der großen Mehrzahl der preußischen Gemeinden zu folgen und die Gemeindeverfassung von 1847 anzunehmen. So viele Mängel diese auch hat, so ist sie doch in ihren Grundzügen angemessen. Die Repräsentanten werden auf bestimmte Zeit von der Gemeinde, der Vorstand von den Repräsentanten gewählt. Wir wollen hierbei nicht ermangeln, hervorzuheben, daß die gerügte Abhängigkeit von den Entscheidungen der Regierung, also die Bevormundung von Oben herab, die in religiösen Dingen so mißlich ist, doch zumeist von den Gemeinden selbst hervorgerufen wird. Wenn Vorstand und Repräsentanten es verstehen, auf dem gesetzlich angeordneten Wege Hand in Hand zu gehen, so brauchen sie die Entscheidung der Regierung nur anzurusen, wo es