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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-11-26 · Heft 48 (26.11.1867) · p. Seite 960

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 48 (26.11.1867)
Date
1867-11-26
Page
Seite 960 (sequence 12)
Language
German
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M Als Art. 14 wurde über Antrag des V?.-Mühlfeld folgende Bestimmung angenommen: „Die Durchführung der Unabhängigkeit der bürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnisse in Absicht auf die Ehe und Ehe-Berlöbnisse bleibt der Ehegesetzgebung Vorbehalten." Art. 15 wurde nach der Fassung des Entwurfs mit einem Zusatzantrage des Abgeordneten Sturm angenommen, wonach derselbe zu lauten hat: „Eine religiöse Gemeinschaft muß, um als solche rechtlich zu bestehen und die den Kirchen und Religions-Genossenschaften kraft dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zu genießen, gesetzlich anerkannt sein." Art. 17 wurde in Folge von Anträgen der Abgeordneten Seyffertitz, Dr. v. Mühlfeld, 11 >. Rechbauer und 11 e. Sturm in folgender Fassung angenommen: „Die gesetzliche Anerkennung kann einer religiösen Gemeinschaft nur verlveigert oder entzogen werden, wenn und inwieferne Lehre, Verfassung oder Ueberzeuguug derselben sich gesetz- oder rechtswidrig, sittenverletzend oder staatsgefährlich zeigt", wobei die Rücksichtsnahme auf das beschlossene Vereinsgesetz und den Art. 14 des Grundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger maßgebend erschien. Art. 18. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions-Genossenschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung. (Art 15 des Grundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.) Art. 19. Der Staat nimmt auf blos den Glauben und das Gewissen betreffende Gegenstände einer Religion keinen Einfluß, vorbehaltlich der im Artikel 17 erwähnten Verweigerung und Entziehung der Anerkennung einer Kirche oder Religions-Genossenschaft. Art. 20. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions-Genossenschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. (Art. 15 des Grundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.) Art. 21. Dem Staate steht das Recht zu auch in Religions-Angelegenheiten, welche und insoweit sie das öffentliche Interesse berühren oder mit bürgerlichen Rechtsfolgen in Verbindung stehen, Anordnungen zu erlassen. Art. 22. Allen Kirchen und Religions-Genossenschaften ist vom Gesetze gleiches Recht verliehen. Es gibt keine durch den Staat bevorrechtete Religion. Art. 23. Dem Glauben, dem Gottesdienste und den Einrichtungen jeder Kirche und Religions-Genossenschaft, ebenso wie ihren Oberen und Religions-Dienern in Uebung ihres Amtes kommt gleichmäßiger Schutz gegen Verachtung oder Herabsetzung und für Aufrechterhaltung des gebührenden Ansehens und der entsprechenden Ehre zu. Art und Maß dieses Schutzes bestimmen die Strafgesetze. Der durch dieselben einer Religion vor den übrigen zugewendete besondere Schutz hat aufzuhören. Art. 24 Kirchen und Religions-Genossenschaften genießen nach Außen die Rechte von Vereinen und Körperschaften mit den entsprechenden Verpflichtungen. Das Berhältniß und der Verkehr zwischen den einzelnen Kirchen und Religions-Genossenschaften ist daher nach den diesfälligen allgemeinen bürgerlichen Gesetzen zu beurtheilen und zu bchandeln. Frankreich. Paris, 10. Nov. tPrivatmitth.) Die Sitzungen des kaiserlichen Gerichtshofes wurden am vorigen Montag mit einer Rede des General-Advokaten Bsdarrides (eines Israeliten) eröffnet, die großen Beifall fand. U. a. wohnte auch der Erzbischof von Paris, Msgr. Darboh, der Feierlichkeit bei. — Der Pros. Ad. Frank ist zum Mitgliede des kaiserlichen Unterrichtsrathes ernannt. Auch hier befinden sich drei Cardinäle und einige andere Bischöfe mit dem Israeliten zusammen. —. Die hiesige offizielle und offiziöse Journalistenwelt ist vom österreichischen Kaiser reichlich mit Orden versehen worden, unter ihnen 2 Israeliten: Cohen von derI'rauoo und Dr. Landsberger von der „Französischen Correspondenz." Der Erstere, früher als Redakteur der Verite israelite bekannt, ist der eifrigste Verfechter der weltlichen Herrschaft des Papstes und wetteifert hierin mit Mires, dem verunglückten Finanzier, Inhaber der Presse. Herr Cohen will freilich zugleich ein guter Israelit sein — worauf Herr Mires keine Ansprüche macht — und will sich und Anderen Anreden, auch, der Bestand des Judenthums hänge von dem Bestände der weltlichen Herrschaft des Papstes ab. Die Richtung der „französischen Correspondenz" kenne ich nicht.

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