Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-11-26 · Heft 48 (26.11.1867) · p. Seite 959

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 48 (26.11.1867)
Date
1867-11-26
Page
Seite 959 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226581-3226630--25550-3261058
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

gions - Bekenntnrß solcher Kindör zunächst nach der zwischen den Eltern darüber getroffenen rechtlichen Uebereinkunft, in deren Ermanglung aber gebührt die Bestimmung des Religions-Bekenntnisses in Ansehung der Söhne dem Vater und bezüglich der Töchter der Mutter. Für das uneheliche Kind bestimmt die Mutter desselben das Religions-Bekenntniß. Im Uebrigen gehört diese Bestimmung zum Rechte der Erziehung, und wer dieses Recht hinsichtlich eines Kindes hat, der ist auch befugt, das Religions-Bekenntniß für solches zu bestimmen." Ueber diesen Artikel entspann sich eine längere Debatte. Das Ergebniß derselben war, daß eine neue Bestimmung angenommen wurde, wonach für den Fall, als beide Elterntheile derselben Religion angehören, ihr Religions-Bekenntniß für die Kinder maßgebend sein solle (nach welcher Bestimmung ein im Ausschüsse angeführtes Beispiel, daß ein hiesiges israelitisches Elternpaar seine Kinder gleich von der Geburt an in der christlichen Religion erziehen ließ, gesetzlich nicht mehr statthaft Ware). Ebenso wurde die rechtliche Uebereinkunft zwischen den Eltern verschiedener Religion hinsichtlich des Religions-Bekenntnisses ihrer Kinder als entscheidend angenommen, jedoch nur insoweit, als die Wahl auf ein den Elterntheilen eigenes Religions-Bekenntniß beschränkt worden ist und ein drittes Religions-Bekenntniß nicht gewählt werden dürfe. Bei dem Mangel einer solchen rechtlichen Uebereinkunft wurde vom Ausschüsse beschlossen, daß unbedingt die Söhne dem Vater und die Töchter der Mutter in der Religion zu folgen haben. Was das Religions-Bekenntniß der unehelichen Kinder anbelangt, wurde die Bestimmung des Art. 5, daß die Mutter das Religions-Bekenntniß zu bestimmen habe, in Consequenz des früheren Beschlusses dahin abgeändert, daß dieselben unbedingt der Religion der Mutter zu folgen haben. Art. 6 lautend: Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religions-Bekenntniß darf so lange nicht verändert werden, bis es aus eigener, freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt, wurde unverändert angenommen. Hierzu wurde noch folgender Ausatz angenommen: „Im Falle eines Religionswechsels der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die Kinder, welche das siebente Jahr noch nicht volendet haben, so zu behandeln, als wenn sie erst nach dem Religions-Bekenntnisse geboren worden wären." Art. 10 wurde nach den Anträgen der Abgeordneten Mühlfeld und Rechbauer folgendermaßen geändert: „Insbesondere darf das Rcligions - Bekenntniß, welchem Jemand angehört, an den durch den Artikel 6 des Gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger eingeräumten Rechten, an jedem Orte des Staatsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig auszuüben, keinen Abbruch thun; ebensowenig kann das Religions-Bekenntniß ein Hinderniß der Erlangung der Zuständigkeit und des Bürgerrechts in einer Gemeinde oder der Erwerbung von Rechten in Ansehung der beweglichen oder unbeweglichen Güter sein." Als Artikel 11 wurde über Antrag des Dr. Dienst! beschlossen', den Artikel 13 des Entwurfs zu setzen und am Schluß desselben den auf eben diese Bestimmung Bezug habenden Artikel 3 des Staatsgrundgesctzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger zu citiren, wonach dieser Artikel zu lauten hat: „Die Anhänger der verschiedenen Religionen haben gleiche rechtliche Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Würden, Aemter und Bedienstungen." (Artikel 3 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger). Ueber Antrag des Dr. Mühlfeld wurde diesem Artikel dann noch ein 2. Alinea beigefügt, lautend: „Jnwieferne bei Lehrämtern den Schulen und Erziehungs-Anstalten auf das Religions-Bekenntniß der dazu Berufenen zu achten sei, bestimmt tz. 7 des Gesetzes über das Verhältniß der Schule zur Kirche." Als Artikel 12 wurde der Artikel 11 des Entwurfsaufgenommen, lautend: „Die Verschiedenheit des Religions-Bekenntnisses zwischen Kindern und deren Eltern oder sonst zu ihrer Erziehung Berufenen benimmt die ihnen wegen der Erziehung zustehendcn Rechte nicht." Art. 13 (früher Artikel 14) wurde in folgender Fassung angenommen: „Der Eid ist von Jedermann ohne Rücksicht auf sein Religions-Bekenntniß mit der Formel: „so wahr mir Gott helfe" zu schwören. Diejenigen, welchen ihr Religions-Bekenntniß einen Cid! überhaupt nicht gestattet, haben mit gleicher Wirkung I die Versicherung durch Handschlag zu bekräftigen.'"

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.