Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 48 (26.11.1867)
- Date
- 1867-11-26
- Page
- Seite 958 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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S58 Dieselbe ist vom königl. Bezirksamt« zu Kitzingen erlassen und betrifft die Besetzung des Distriktsrabbinats Mainbernheim. Der Bezirk umfaßt dreißig israelitische Gemeinden in vier verschiedenen Bezirksämtern. Für diesen umfassenden Distrikt ist denn auch ein sehr angemessenes Gehalt von 500 fl. (285 Thlr.1!!! Daß eine solche Stelle besonderen Bedingungen noch unter wyrfen sein muß, läßt sich voraussetzen, und diese sind von dem königl. Bezirksamtmanne auch nicht verhehlt worden. Er verweist auf die Bestimmung in §. 27 der Verordnung vom 10. Juni 1813 „die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen im Königreich Bayern betreffend" — also giebt es keine spätere Verordnung, keine spateren gesetzlichen Bestimmungen in Bayern mehr'? — fügt aber auch seinerseits das Bemerken hinzu: „daß auch verlangt wird, daß die sich meldenden Kandidaten gründlich gebildet und zugleich den ächten mosaischen Glaubenslehren, Ceremonialsatzungen treu anhängen, und nicht verderblicher Neologie huldigen, worüber daher gleichfalls genügende Ausweise vorzulegen sind." Man muß gestehen, dies ist sehr naiv. Da unseres Wissens in Bayern keine jüdische Oberbehörde besteht, auch nicht etwa die anderen Distriktsrabbinate in die Wahl einzureden haben, kann doch wohl nur das kgl. Bezirksamt selbst die Instanz sein, welche über die ächten mosaischenGlaubenslehren und Ceremonialsatzungen Entscheid gibt, und feststcllt, was „verderbliche Reokogie" ist. In der That muß cs doch in jedem aufrichtigen Juden Entrüstung Hervorrufen, die uralte jüd. Religionsgenossenschaft so von außen her bevormundet zu sehen, eine Bevormundung, wovon unsere Väter in der Zeit der tiefsten Erniedrigung und der schwersten Bedrückung nichts wußten. Oefterreichischer Kaiserstaat. Wien, 8. Nov. (Privatmitth.) In der nächsten Zeit werden die definitiv genehmigten Statuten der hiesigen israel. Gemeinde (bis jetzt bestanden blos provisorische Statuten» mit der Bestätigungsclausel von Seite der betreffenden Ministerien versehen, herablangen. Man hat die Revision der Statuten im Schoße des Vorstandes bei verschlossenen Thüren vorgenommen und ich bin daher nicht in der Lage Ihnen Authentisches über die vorgenommenen Veränderungen zu berichten, Wie man Hort, soll der Gemeindevorstand nach wie vor aus 20 Personen bestehen; jedoch sollen nicht mehr 5 Vertreter und 15 Beiräthe sein, sondern sämmtliche Herren sollen den Titel „Vertreter" führen. Diese 20 Herren Vertreter sollen aus sich für die bestehenden 5 Sectionen (1. Bethaus und Wohlthätigkeitsanstalten, 2. Unterrichtsanstalten, 3. Spital und Friedhof, 4. Hausadministration, Bau, Fleischregie und 5. Finanzen) die Obmänner und den Präsidenten des Gesammtvorstandcs wählen. Die Obmänner, welche an die Stelle der bisherigen Vertreter kommen, welchen die Executive zustand, und die bis nun dir ec t von der Gemeinde gewählt wurden, werden jetzt aus einer indirecten Wahl hervorgehcu, was keinesfalls von einem Fortschritte zeugt. Es wird abgewartet werden müssen, ob diese Reform sich bewähren wird, hingegen .ist es als anerkennend hervorzuheben, daß die Custusstcuer, welche bisher die Maximalsumme für einen Contribucnten 100 fl. war, nun 500 fl. sein wird. Der jetzige Steuermodus war keinesfalls den Verhältnissen entsprechend und wie natürlich für den Gemeindesäckel nicht ersprießlich. Wien, den 12. November. Wie unsre Leser sich erinnern, ist der Mühlfeld'sche Entwurf eines Religionsedictcs dem confessionellen Ausschüsse des Abgeordnetenhauses zur Bcrathung und Berichterstattung übergeben worden. Ein Theil dieser Arbeit ist ihm durch die unterdeß beendete Verhandlung über die Grundrechte genommen worden, der Ueberrest wurde in diesen Tagen berathen, und obschon es zweifelhaft bleibt, wieviel von den Beschlüssen des Ausschusses das Ziel gesetzlicher Verwirklichung erreichen werde, so haben sie doch immerhin ein großes Interesse, um den allgemeinen Standpunkt, den die betreffenden Fragen in ihrer Lösung gegenwärtig erreicht haben, zu bezeichnen, und es wird uns daher zur Pflicht, darüber zu berichten. Es handelt sich dabei wesentlich um interconfessionelle Verhältnisse, d. h. der verschiedenen Confessionen zu einander, und wir brauchen nicht erst hervorzuhebcn, daß es gerade das Jndenthum ist, welches aus diesen Grenzlinien durch Schmuggel und Gewaltthat am meisten gelitten hat. Art. 5 lautet: „Wenn Eltern einer und derselben Religion angehorcn, so ist ihr Religions - Bekeuntniß auch für deren ehelich oder diesen gleichgehaltene Kinder maßgebend. Äm Falle Eltern verschiedenen Religions-Bekenntnissen anhängen, richtet sich das Reli-