Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 48 (26.11.1867)
- Date
- 1867-11-26
- Page
- Seite 954 (sequence 6)
- Language
- German
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Ö54 und hiermit dem Willen des Fürsten nachzukommen, kann sicherlich nicht in Zweifel gezogen werden. Wir wollen nur des eben so talentvollen als für die Gleichstellung der Juden seit dem Jahre 1795 rastlos wirkenden C. Asser gedenken, der genugsam bewiesen, daß das Schicksal seiner Glaubensgenossen ihm zu Herzen ging. Und so ist die seit >814 zu Stande gekommene Organisation des jüdischen Gemeindewesens in Holland als das Werk dieser Comraissie, später der Hoofdcommissie, zu betrachten. Es drängt sich uns nun die Frage auf, ob zur Ausführung dieser löblichen Absichten, zur Erreichung des gesteckten Zieles auch oie geeigneten Mittel erkannt und angewandt wurden. Die Antwort hierauf kann nirgends sicherer, als in dem Werke selbst gefunden werden, muß nothwendig aus dem Geiste hervor gehen, der sich darin kund giebt und es beherrscht. Hier ist vor Allein nicht zu übersehen, daß dieses Werk kein neues, d. h. in Folge der im Jahre >8 >4 beabsichtigten Einrichtung und nach genauer und sorgfältiger Prüfung der bestehenden Verhältnisie, neu geschaffenes, allein nach erkannter Nothwendigkcit hervorgegangenes war; sondern im Grunde das alte blieb, das hie und da modificirt wurde. Der souveräne Fürst erklärte zwar die Consistorialverfaffung für aufgelöst, die einzelnen Gemeinden als für sich unabhängig bestehend; aber solche Maaßnahmen wurden von den Verhältnissen erheischt, die ein Anerkennen der früheren Einrichtungen nicht duldeten. Einem prüfenden Blicke zeigt es sich sofort, daß im Allgemeinen nur die Namen, nicht die Sachen sich änderten, welche letztere nach dem Muster der unter Ludwig Napoleon geschaffenen Consistorialverfassung eingerichtet wurden. Jedoch war diese Consistorialverfassung selbst kein Original, sondern eine, den localen Verhältnissen angepaßte Nachahmung der Organisation, wie sie für die französischen und italienischen Gemeinden 1806 durch die Versammlung der jüdischen Deputirten zu Paris festgestellt, 1807 vom großen Sanhedrin genehmigt und in Folge kaiserlichen Dekrets vom 18. März 1808 bestätigt worden. Daß diese französische Gemeindeverfassung, vornehmlich die mit derselben zusammenhängenden und ihr vorausgegangenen Ereignisse, die in Rede stehende holländische stark beeinflußten, ist bei einer Vergleichung Beider ebenfalls nicht zu verkennen. Hiermit meinen wir aber nicht die Ähnlichkeit gewisser administrativer Bestimmungen und Grundzüge, wie z. B. die synagogalen Ressorte und die consistorialeü Distrikte, die locale Abgränzung dieser wie jener, sowie die provinzialen und consistorialen Geistlichen; denn solche analoge Einrichtungen ergeben sich absichtslos überall, wo die Staatsregierung in der Weise mit den kirchlichen Angelegenheiten sich befaßt, daß sie das ganze religiöse Leben, wie es im Cultus sich entfaltet, überschaut und mit ihren administrativen Anordnungen durchdringt. Wo dies der Fall ist, wo der Staat das jus in sacrs für sich in Anspruch nimmt, da werden auch gewisse hierarchische Institutionen immer und überall mehr oder weniger dieselben sein. Wir meinen hier aber den hervorstechenden Character der Hierarchie, der in dem genannten französischen Reglement sich offenbart und der in der holländischen Verfassung sich wieder findet. So vergleiche man etwa Art. 4 des genannten Reglements: „Es soll keine Synagoge eingerichtet werden können, ohne daß die Genehmigung hierzu durch die Cvnsistorial- Synagoge bei der befugten Macht nachgesucht worden," mit der (Sk. VII) mitgetheilten Bestimmung: daß keine Gemeinde ohne Genehmigung des Fürsten sich constituiren darf. Wir kommen später auf dies hierarchische Wesen noch einmal zurück. — Ganz besonders aber waren es, wie es uns scheint, die Versammlungen, die dieser französisch-israelitischen Gemeindeverfaffung vorausgingen, nämlich deren Formen und Osteutation, die man mit Vorliebe nachzuahmen strebte. Wir müssen, um dies zu beweisen, etwas näher auf die Sache eingehen. Die Versammlungen der jüdischen Notabeln und des großen Sanhedrin zu Paris haben bekanntlich weit und breit, und nicht in jüdischen Kreisen allein, ein gewaltiges Aufsehen erregt, und dies mit Recht. Denn abgesehen von der Thätigkeit dieser Versammlungen — die uns freilich als sehr winzig erscheinen muß — müssen wir ihre Einberufung durch Napoleon, im Hinblick auf die Stellung der Juden in jener Zeit, als eine Thatsache von großer Bedeutsamkeit erkennen. Die französische Revolution hatte bis dahin noch keinesweges faktisch die Zurücksetzung und die Vorurtheile hinweggespült, denen die Juden so lange ausgesetzt waren, und nur ein Akt, wie er durch Napoleon geschehen, konnte schnell den Juden eine würdige Stellung in der Gesellschaft anweisen und ihnen die Achtung anderer Confessionen erringen. Der Kaiser wußte auch die geeigneten Mittel zu wählen, die den Versammlungen der jüdischen Deputirten ein achtunggebietendes Ansehen verliehen. Die Sitzungen fanden im Hotel de rille statt und wur-