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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-11-26 · Heft 48 (26.11.1867) · p. Seite 951

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 48 (26.11.1867)
Date
1867-11-26
Page
Seite 951 (sequence 3)
Language
German
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dem Unwesen der Melamdim gesteuert, da es dann auch nur qualificirte Privatlehrer auch für die Juden geben könnte. — Noch mehr klagt der Herr Bürgermeister über die Erziehung des weiblichen Geschlechts bei den Juden. Eigentlich dient ihm dies doch nur, um eine Schilderung der religiösen Verfassung des jüdischen Weibes zu geben, welche dem, der die Wirklichkeit nicht kennt, eine recht üble Meinung beibringen möchte. Wir wollen hier auf die mannichfachen Irrungen und Unrichtigkeiten in dieser Schilderung nicht eingehen, um so mehr als sie auch schon in dem Aufsatz des Hrn. v. Z. einen nnnöthigen Raum einnimmt. Der Hr. v.Z. hat keinen Begriff von der Stellung des jüdischen Weibes in der Familie, von der Wirksamkeit und der Verehrung, die demselben zukommt. Nur den auffälligen Widerspruch wollen wir hervorheben, deffeu sich der Bürgermeister schuldig macht, indem er einentheils gewaltig über den Formalismus sich ausläßt, in welchen die Juden in religiöser Beziehung versunken seien, und nun wieder über die wenigen Ceremonialgesetze klagt, zu deren Uebung das jüdische Weib verpflichtet sei! Er findet, daß dieses täglich nur zu wenigen Gebeten verbunden sei, — und zu wie vielen ist das christliche Weib verpflichtet? — daß das jüdische Weib in den unteren Schichten nur deutsch mit jüdischen Buchstaben schreiben lerne — was lernt denn das christliche Weib in den unteren Schichten? kann es überhaupt nur schreiben? Hier nun klagt er selbst über den Kleiderluxus der Juden, während er sie oben „von erworbenem Gelde sich nicht trennen können" läßt. Wir sehen, daß der Herr Bürgermeister von Mitau alle Beschränkungen, denen die Juden unterworfen sind, aufrecht erhalten will, daß er an der ihnen auferlegten Sonderstellung in keiner Weise rühren möchte — da aber alles dies Uebelstände im Gefolge hat, so will er diese etwa nicht durch Hinwegräumung der Ursachen heilen, sondern nur — durch eine neue und härteste Beschränkung, durch ein wahrhaft pharaonisches Gesetz. Lassen wir ihn selbst reden. Er sagt: „Die Eingehung der Ehe sei überhaupt abhängig von der vorgängigen Erlaubniß der Civilobrigkeit. Diese Erlaubniß wird ertheilt, wenn der Mann das Alter von 25 Jahren vollendet hat, hienächst den Betrieb eines bestimmten Gewerbes oder Handwerks, einer Kunst oder Wissenschaft, die zur Erhaltung einer Familie ausreichen, oder ein entsprechendes Vermögen nachweist und zugleich, daß er seine Krons- und Gemeindeabgaben rückstandslos bis zur Gegenwart entrichtet hat. Alle Söi unbestimmten Gewerke schließen die Erlaubniß in die Ehe zu treten aus, ebenso ist die Erlaubniß denjenigen zu versagen, welche mit einer Strafe belegt worden, die den Verlust von Standesrechten nach sich zieht, wenn sie nach erstandener Strafe in der Gemeinde verbleiben, sowie denjenigen, welche von der Gemeinde Armenunterstützung erhalten, wenn seit dieser Zeit noch nicht drei Jahre verflossen sind." Was die Absicht des Herrn Bürgermeisters bei diesen Vorschlägen etwas verdächtig macht, ist, daß er geradezu der christlichen Bevölkerung eine solche Einschränkung der Eheschließung nicht auferlegen will. Und doch ist sein Hauptgrund die Vermeidung des anwachsenden Proletariats. Könnte er aber nun beweisen, daß das Proletariat bei den Juden größer sei als bei den Cristen? Die allgemeine und wohlbegründete Meinung ist gerade das Gegentheil. Aber Herr v. Z. meint es selbst nicht, sagt aber, daß die christlichen Proletarier auswandern könnten, den Juden sei dies aber nicht gestattet. Welch' einen engen Gesichtskreis hat doch dieser Bürgermeister von Mitäu! Also das Auswandern des anwachsenden christlichen Proletariats aus den Städten über das ganze Land, darin soll der Staat ein Gegengewicht erkennen. Als ob es dem Staate nicht ein gleiches Nebel sei, wo sich das Proletariat in ihm findet. Doch nein, wer die obigen Vorschläge liest, dem scheint die Absicht wo anders zu liegen. Sprechen wir nicht über das erforderte 25. Lebensjahr, obgleich eS einleuchtet, daß das 25. Jahr für die Erwerbsfähigkeit noch keine Bürgschaft giebt, und wer diese ein paar Jahre früher nicht besitzt, sie darum noch nicht mit 25 erhält. Der Hauptpunkt liegt in der Abhängigkeit von dem Consens der städtischen Behörde. Hierdurch sollen die Juden in die vollständige Abhängigkeit, in die Knechtschaft seitens des städtischen Magistrats gebracht werden. Schon die obige Rubrizirung zeigt, welch' freien Spielraum der Herr Bürgermeister in der Ertheilung des Eheconsenses haben würde, wie Alles dabei von seiner Beurtheilung abhinge. Wir wollen einmal vorausetzen, Herr v. Zuccalmaglio sei der unparteiischeste, uneigennützigste und Einschränkungen ungeneigteste Bürgermeister, kann er für seinen Nachfolger, für dessen Unparteilichkeit, Uneigennützigkeit, Borurtheilslosigkeit, für dessen Mangel an Herrschsucht und Habgier einstehen? Weiß er nicht, was ein Ortstyrann vermag? Weiß er nicht, wie schwer es ist, eine Remedur von einer höheren Instanz zu erlangen, besonders wo es einen armen 48*

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