Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 48 (26.11.1867)
- Date
- 1867-11-26
- Page
- Seite 950 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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950 bte Freiheit, Landbesitz zu erwerben und sich durch das ganze ungeheure Czaarekreich zu verkheilen — eS bedarf jetzt keine Prophetengabe mehr, um vorauszusagen, daß hierdurch alle Uebelstände behoben würden. Aber nein, statt dessen überhäuft er die Juden mit Beschuldigungen und will sie noch mehr beschränken, wodurch doch offenbar die vorhandenen Uebelstände nur vermehrt würden. Jetzt geht Herr v. Z. auf die gesonderte jüdische Gemeindeverfassung über und fragt nun, ob man den Juden nun auch noch Communalämter innerhalb der christlichen Stadtgemeinde geben könne und wolle. Nun, der Brief in Nr. 45 d. Z. hat gezeigt, wie es um die jüdische Gemeindeverwaltung in Mitau steht, wie es sich mit deren Selbstständigkeit verhalte — die Gemeinde in Auflösung, ohne Vorstand, ihr Vermögen vom Stadtmagistrat eingezogen, ihr zu den nothwendigsten Maßnahmen die eigenen Mittel vorenthalten: das nennt der Bürgermeister eine so gesonderte und organisirte Gemeinde, daß die Juden gar kein Interesse hätten, an der Stadtverwaltung irgendwie betheiligt zu sein, und es gerade ein Unrecht wäre, sie zu Communalämtern zuzulassen — als wenn sie dieses Interesse nicht schon um ihres eigenen Gemeinvevermögens hätten! Än der That, schön auS dieser einzigen Stelle geht die Absicht des ganzen Auffatzes unzweifelhaft hervor, da, wo man die wirklichen Berhältniffe von Mitau nicht kennt, die vorausgesetzte günstige Stimmung durch scheinbar plausible Darstellung zu beseitigen. Herr v. Z. geht so weit, die für die Juden bestehende Korobkasteuer auf die unmittelbaren Lebensbedürfniffe damit zu rechtfertigen, daß „der Jude sich schwer von erworbenem Gelde trenne und daher die Zahlung etwaiger Personalsteuer aufschöbe." Welchen Anklang werden diese Worte bei denen finden, welche sich den Juden so gern nur geldgierig und schmutzig geizig vvrstellen! Man sieht, an Schlauheit fehlt es Herrn v. Z. nicht. Wir können aber mit der größten Gewissenhaftigkeit das gerade Gegentheil versichern. Niemand hat eine leichtere Hand im Geldausgeben als der Jude. Das beweist er, was Abgaben betrifft, schon dadurch, daß er neben allen Staatslasten noch so große Ausgaben für seinen Cultus und seine Wohlthätigkeitsanstalten mit leichter Hand leistet, in einem Umfange, der die reichsten Christen in Erstaunen setzt. Wir behaupten dreist, daß Herr v. Z. aus keinem Staate das Zeugniß wird herbeibringen können: die Juden seien lässiger in der Zahlung ihrer Steuern,I als die christliche Bevölkerung. Ja, eS wird immer den Juden, wenigstens in den westlichen Ländern Europas, der Hang zum Luxus vorgewvrfen — wenn es aber in den Kram paßt, heißt es, sie können sich vom Gelde nicht trennen. Mit Dank nehmen wir die Bemerkungen des Herrn Bürgermeisters über die Schäden in der jetzigen jüdischen Gemeindeverwaltung an. Was er über die, alle drei Jahr stattfindende Rabbinerwahl nach fast allgemeinem Stimmrecht, über die Notwendigkeit, für den Rabbiner einen Minimalsatz seines Gehaltes festzustellen, über die Abnormität, daß von den Wahlen der Steuerältesten, der Taxatoren für die Abgaben und der Rekrutenbevollmächtigten die Kaufmannschaft ansgenommen ist, sagt, scheint uns, so weit wir es von der Ferne aus beurtheilen können, wohl begründet. Herr v. Z. klagt nun ferner darüber, daß der Staat zwar jüdische Volksschulen in den Städten hergestellt, aber die Zwangspflicht für diese Schulen nicht ausgesprochen, sondern dem Privatunterrichte freien Spielraum und dadurch die zahlreichen Melamdim ihre nachtheiligen Wirkungen aus die Erziehung ausübe» gelassen habe. Daß Herr v. Z. in diesen faktischen Zuständen Recht zur Klage hat, wird jedem Vorurtheilslosen einleuchten. Nur in den Mitteln zur Hebung werden wir anderer Meinung sein. In den deutschen Staaten besteht der Schulzwang, aber auch nur als Zwang, die Kinder unterrichten zu lassen, und es steht den Eltern frei, ihre Kinder in die Schule zu schicken oder privatim unterrichten zu lassen. Letzteres müssen sie Nachweisen und jeder Privatlehrer muß von der Schulbehörde als solcher autorisirt sein. Dies ist unserer Meinung nach das allein Richtige. Nichts ist gefährlicher, als die Eltern zu zwingen, ihre Kinder durchaus in bestimmte Schulen zu schicken. Wer bürgt dafür, daß diese Schulen sich immer in angemessenem Zustande befinden. Seitens der Juden muß hiergegen auf's Nachdrücklichste protestirt werden, denn die Erfahrung hat uns gelehrt, daß die Schulbehörden oft von sehr feindlicher Gesinnung gegen das Judenthum beseelt sind und dann sehr leicht aus den ihnen unterstehenden Schulen das Judenthum gänzlich verdrängen. Läßt aber der Staat Niemanden zum Privatunterrichte zu, der nicht seine Befähigung hierzu nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen hat, so hat der Staat sein Recht und seine Pflicht gewahrt, aber auch den Eltern nicht ihr Recht, über den Unterricht der Kinder Disposition zu treffen, genommen. Dann ist zugleich