Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 47 (19.11.1867)
- Date
- 1867-11-19
- Page
- Seite 935 (sequence 7)
- Language
- German
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935 Eine Verordnung der „Commissie“ vom 5. Oktober 1816*) enthält die Vorschrift über die Art, wie das Gebet für den König in der Synagoge vorzutragen. Sie lautet wie folgt: „In Erwägung, daß beim Aussprechen des Gebets in den Synagogen für seine Majestät, unseren erlauchten und geliebten König, eine einförmige Kirchenordnung zu beobachten nothwendig ist: bringen wir zur Kenntniß Ew. Wohlgeb. (der Gemeindevorstände), daß vorerwähntes Gebet (Hanolhen Teschuan**) an allen Sonnabenden und Festtagen, als auch am Abend vor dem Versöhnungstage, vor Beginn des Gebets Lol nidre, und besonders an allen Dank- Bet- und Bußtagen, die durch die Regierung angeordnet werden, mit aller gottesdienstlichen Andacht und Ordnung auszusprechen ist, vor dem heiligen Gesetze (Ihora), und zwar bei offenem Hechal, wenn keine Gesetzvorlesung vorausgeht. Vorerwähntes Gebet soll von der Gemeinde, nachdem sie sich von ihren Sitzen erhoben, angehört und mit einem allgemeinen Amen bekräftigt werden; damit so diese religiöse Feier in einer des Königlichen Geschlechts und unserer Kirchengenossenschaft würdigen Weise ausgeführt werde." Eine ministerielle Verfügung vom 7. Mai 1817 betrifft das Siegel für die verschiedenen israelitischen Verwaltungscollegien***). Sie lautet: Art. 1. „Die israelitischen Ilookdsynagogen sollen auf ihrem Siegel oder cachet führen: einen goldenen gekrönten Löwen auf einem rothen Felde, in der einen Klaue ein Bündel Pfeile und in der anderen einen himmelblauen Schild haltend, mit einem weißen doppelten Dreieck oder dem sogenannten Schild David's, dem gewöhnlichen Sigillum der israelitischen Gemeinden. Die portugiesischen Hoofdsynagogen können, wenn sie dies vorziehen, anstatt dieses Dreiecks auf den erwähnten Schild das gewöhnliche Symbol ihres besonderen kirchlichen Motto's setzen. Auf dieses Wappen soll die Randschrist gesetzt werden: Nederlandsch-(Portugeesch-) Israelitische Hoofdsynagoge te (Name der Hauptsynagoge). *) Verordeningen etc. Nr. XII. **) Wir Holländer sprechen das Ajin stets wie ein nasales »g; auch am Anfänge der Wörter. Ein Freund aus Deutschland theilte aber Ref. einmal mit, daß diese Aussprache grundfalsch, und es deshalb rathsam wäre, sie zu unterlaffen. ***j Verordeningen etc. XIII. Art. 2. Die Commiffion für die Angelegenheiten der Israeliten soll dasselbe Wappen führen; nur mit dem Unterschiede, daß auf dem Rand das königliche Wappen der Niederlande im Kleinen gesetzt werden soll." Art. 3. „Die Ring-Synagogen dürfen keinen Gebrauch von diesem Siegel machen; sondern müssen, wenn sie sich eines besonderen Siegels zu bedienen wünschen, sich allein auf den Schild mit doppeltem Dreieck beschränken." Ein königliches Dekret vom 10. Mai 1817*) enthält Bestimmungen über die Organisation der Religionsschulen und den Unterricht in denselben. Wiederum wird gegen Jargon gewarnt**). Die Lehrer müssen examinirt sein. Schulcommiffionen sollen die Aufsicht über die Schulen führen und, unabhängig von der Gemeindeverwaltung, in einem direkten Berhältniß zur Regierung stehen, hinsichtlich ihres Budgets, auch ihrer Ernennung re. Die Schulcommission wählt die Lehrer. Die Schulen werden vom Staate subventionirt in Rücksicht auf die Kinder der unvermögenden Gemeindemitglieder. Die Schulcommission einer Ilooldsynagoge führt dm Namen School-Lommissie; die einer Ring-Synagoge; Sub-School-Commissie. Die Schoolcomm. führen die Aufsicht über die Sub-Sclioolcomm in administrativen Sachen. — Die Opperrabbijnen sollen die Inspektion des Unterrichts führen innerhalb ihrer Ressorte. In dieser Eigenschaft heißen sie: Rabbijnen-Jnspecteurs. Nach einem königlichen Dekret vom 6. Juli 1817***) *) Verordeningen etc. Nr. XIV. Wir fassen auch hier zusammen, was zu verschiedenen Zeiten in Folge dieses Dekrets verfügt worden. **) Es , tfi bemerkenswerth, daß Ende des Jahres 1814 eine hebräische Uebersetzung der ursprünglich holländisch abgefaßten Synagogenordnung für die Amsterdamer Gemeinde erschien. Dergleichen war Bedürfniß, da zur Zeit die hebräische Sprache immer noch allgemein zugänglicher als-die holländische war. Der Titel des genannten Büchleins ist: ppn woran n">a ronan — •BT1Ü1Ö72N3 IXin ff’tiBllBiS Am Schlüsse heißt es: rrnsnnna oDOin b'brr bo naa rih D-noiBMNa wnown pp ratai Q’Ojib tm vbyt (Don:) (14. December 1814) psb ri'ypn •D,’1Nay'ipyo “lOÖN '->3-12 OSyT>T»“IB ‘iw tnsNbbin yiiDba iprsm ibstn wnain bs Tricon wiwi mso-in ^ba anan qia inv^wr na •D^NüSipyo bts omas nbnpn »fs a^BibN Wir kommen später auf diese Synagogenordnung zurück. ***) Verordeningen etc. Nr. XV. Unrichtig wird bei Koenen nach seiner Quelle: van Haraclsveld, Nederlandsche Pandecten, dieses Dekret datirt vom 5. Juli 1814.